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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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vorbeheltlich des hochnothwendigen Straffampts) abgeschaffet / zu deme Consistoria generalia alljährlich / vnnd so offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen / vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen / vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beampten darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den Pastoribus vnnd Superintendenten, von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des Consiorii / wie auch dero der Augspurgischen Confession verwandten / vnd allhie in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein: vnd wieder herbey zubringen / vnnd an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung auß zuthun.

Damit auch zum Sechsten / die Liebe Iustitz schleunig befürdert werde / als sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die vnnötige vnnd außflüchtige dilationes, wie auch vnnötige handlungen nicht verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd vor beschehener bezahlung keine Supplicationes, Appellationes, Inhibitiones, noch auch andere Exceptiones, es were dann daß beklagter Solutionem in Continenti beweisen könte / oder liquidationem praetendirte, attendirt / die Relationes in richtigen sachen / sonderlich da definitive zuerkennen / durch die Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen administriret, zu welcher be-

vorbeheltlich des hochnothwendigen Straffampts) abgeschaffet / zu deme Consistoria generalia alljährlich / vnnd so offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen / vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen / vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beamptẽ darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den Pastoribus vnnd Superintendenten, von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des Consiorii / wie auch dero der Augspurgischen Confession verwandten / vnd allhie in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein: vnd wieder herbey zubringen / vnnd an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung auß zuthun.

Damit auch zum Sechsten / die Liebe Iustitz schleunig befürdert werde / als sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die vnnötige vnnd außflüchtige dilationes, wie auch vnnötige handlungen nicht verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd vor beschehener bezahlung keine Supplicationes, Appellationes, Inhibitiones, noch auch andere Exceptiones, es were dann daß beklagter Solutionem in Continenti beweisen könte / oder liquidationem praetendirte, attendirt / die Relationes in richtigen sachen / sonderlich da definitivè zuerkennen / durch die Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen administriret, zu welcher be-

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[0007] vorbeheltlich des hochnothwendigen Straffampts) abgeschaffet / zu deme Consistoria generalia alljährlich / vnnd so offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen / vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen / vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beamptẽ darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den Pastoribus vnnd Superintendenten, von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des Consiorii / wie auch dero der Augspurgischen Confession verwandten / vnd allhie in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein: vnd wieder herbey zubringen / vnnd an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung auß zuthun. Damit auch zum Sechsten / die Liebe Iustitz schleunig befürdert werde / als sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die vnnötige vnnd außflüchtige dilationes, wie auch vnnötige handlungen nicht verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd vor beschehener bezahlung keine Supplicationes, Appellationes, Inhibitiones, noch auch andere Exceptiones, es were dann daß beklagter Solutionem in Continenti beweisen könte / oder liquidationem praetendirte, attendirt / die Relationes in richtigen sachen / sonderlich da definitivè zuerkennen / durch die Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen administriret, zu welcher be-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/7>, abgerufen am 22.12.2024.