Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.vnehrliche zusage in sich begreiffen / nicht nachkömpt / sondern denselben mit erdachten griffen / durch habende bößhaffte Advocaten / vnd vortelhaffte Beheiffe wieder leuffet / sich auff ordentlich Recht vnd Erkentnüs beruffet / derselbe darmit nicht gehöret / noch zum Proceß verstattet / Die Advocaten auch / so guthertzige Leute darzu führen / oder denen anlaß geben / nicht allein mit wilkürlicher straffe belegt / sondern wieder den schüldigen jnhalts gegebener Siegel vnd Brieffe / vnvorzüglich vnnd alsbald verholffen / vnnd keine wiederrede einwenden / oder Exception darwieder zugelassen oder angenommen werden solle / Wann aber einer zur notdurfft in Continenti vnd auff vnverwendtem Fuß darthun vnd erweisen wolte / daß Siegeln vnd Brieffen allbereit genug gethan / die erfüllet die zahlung geleistet / vnnd das debitum illiquidum wehre / damit wird er billig gehört / Do aber die bezahlung wircklich ergangen / alsdann vnd nicht ehe / sol den beklagten frey vnd bevor stehen / auch vnbenommen seyn / den Kläger wegen erlittener vnnd vnnd vollstreckter hülff wiederumb nach anleitung der Rechte ordentlich vorzunehmen / Gleich aber wie wir Fürstlich gemeinet vber auffgerichtete Siegel vnd Brieff vest vnnd steiff zuhalten / Als wollen wir auch vber Juden vnd andere vngebürliche nicht zugelassene Zinse nicht helffen / sondern hiermit nochmals ernstlich geboten haben / daß ein jeder in vnsern Landen sich der wucherlichen Contract / vnd Partiten enthalten / seine eigene Seligkeit / Stand / Nahmen vnnd herkommen in acht nehmen / zuvorderst GOTtes Zorn verhüten sol / Demnach Constituiren / setzen vnnd wollen wir / daß vber den Verschreibungen / darinnen ein höhers als sechs von Hundert vorschrieben / kein Consens oder verwilligung gegeben / noch verholffen / sondern wider solche vergessene Wucherer / vermüge der gemeinen Rechte / vnd Reichs Abschiede verfahren werden solle / Nachdem sich auch bißweilen zutregt / daß Leute verhanden / die jhres Nahmens / Ehr / Standes vnd herkommen vergessen / vnd mehr auffnehmen vnd horgen / als jhr vermügen auß- vnehrliche zusage in sich begreiffen / nicht nachkömpt / sondern denselben mit erdachten griffen / durch habende bößhaffte Advocaten / vnd vortelhaffte Beheiffe wieder leuffet / sich auff ordentlich Recht vnd Erkentnüs beruffet / derselbe darmit nicht gehöret / noch zum Proceß verstattet / Die Advocaten auch / so guthertzige Leute darzu führen / oder denen anlaß geben / nicht allein mit wilkürlicher straffe belegt / sondern wieder den schüldigen jnhalts gegebener Siegel vnd Brieffe / vnvorzüglich vnnd alsbald verholffen / vnnd keine wiederrede einwenden / oder Exception darwieder zugelassen oder angenommen werden solle / Wann aber einer zur notdurfft in Continenti vnd auff vnverwendtem Fuß darthun vnd erweisen wolte / daß Siegeln vnd Brieffen allbereit genug gethan / die erfüllet die zahlung geleistet / vnnd das debitum illiquidum wehre / damit wird er billig gehört / Do aber die bezahlung wircklich ergangen / alsdann vnd nicht ehe / sol den beklagten frey vnd bevor stehen / auch vnbenommen seyn / den Kläger wegen erlittener vnnd vnnd vollstreckter hülff wiederumb nach anleitung der Rechte ordentlich vorzunehmen / Gleich aber wie wir Fürstlich gemeinet vber auffgerichtete Siegel vnd Brieff vest vnnd steiff zuhalten / Als wollen wir auch vber Juden vnd andere vngebürliche nicht zugelassene Zinse nicht helffen / sondern hiermit nochmals ernstlich geboten haben / daß ein jeder in vnsern Landen sich der wucherlichen Contract / vnd Partiten enthalten / seine eigene Seligkeit / Stand / Nahmen vnnd herkommen in acht nehmen / zuvorderst GOTtes Zorn verhüten sol / Demnach Constituiren / setzen vnnd wollen wir / daß vber den Verschreibungen / darinnen ein höhers als sechs von Hundert vorschrieben / kein Consens oder verwilligung gegeben / noch verholffen / sondern wider solche vergessene Wucherer / vermüge der gemeinen Rechte / vnd Reichs Abschiede verfahren werden solle / Nachdem sich auch bißweilen zutregt / daß Leute verhanden / die jhres Nahmens / Ehr / Standes vnd herkommen vergessen / vnd mehr auffnehmen vnd horgen / als jhr vermügen auß- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0023"/> vnehrliche zusage in sich begreiffen / nicht nachkömpt / sondern denselben mit erdachten griffen / durch habende bößhaffte Advocaten / vnd vortelhaffte Beheiffe wieder leuffet / sich auff ordentlich Recht vnd Erkentnüs beruffet / derselbe darmit nicht gehöret / noch zum Proceß verstattet / Die Advocaten auch / so guthertzige Leute darzu führen / oder denen anlaß geben / nicht allein mit wilkürlicher straffe belegt / sondern wieder den schüldigen jnhalts gegebener Siegel vnd Brieffe / vnvorzüglich vnnd alsbald verholffen / vnnd keine wiederrede einwenden / oder Exception darwieder zugelassen oder angenommen werden solle / Wann aber einer zur notdurfft in Continenti vnd auff vnverwendtem Fuß darthun vnd erweisen wolte / daß Siegeln vnd Brieffen allbereit genug gethan / die erfüllet die zahlung geleistet / vnnd das debitum illiquidum wehre / damit wird er billig gehört / Do aber die bezahlung wircklich ergangen / alsdann vnd nicht ehe / sol den beklagten frey vnd bevor stehen / auch vnbenommen seyn / den Kläger wegen erlittener vnnd vnnd vollstreckter hülff wiederumb nach anleitung der Rechte ordentlich vorzunehmen / Gleich aber wie wir Fürstlich gemeinet vber auffgerichtete Siegel vnd Brieff vest vnnd steiff zuhalten / Als wollen wir auch vber Juden vnd andere vngebürliche nicht zugelassene Zinse nicht helffen / sondern hiermit nochmals ernstlich geboten haben / daß ein jeder in vnsern Landen sich der wucherlichen Contract / vnd Partiten enthalten / seine eigene Seligkeit / Stand / Nahmen vnnd herkommen in acht nehmen / zuvorderst GOTtes Zorn verhüten sol / Demnach Constituiren / setzen vnnd wollen wir / daß vber den Verschreibungen / darinnen ein höhers als sechs von Hundert vorschrieben / kein Consens oder verwilligung gegeben / noch verholffen / sondern wider solche vergessene Wucherer / vermüge der gemeinen Rechte / vnd Reichs Abschiede verfahren werden solle / Nachdem sich auch bißweilen zutregt / daß Leute verhanden / die jhres Nahmens / Ehr / Standes vnd herkommen vergessen / vnd mehr auffnehmen vnd horgen / als jhr vermügen auß- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0023]
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/23>, abgerufen am 29.07.2024. |