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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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vnd verparthiret werden / so sol solcher mißbrauch hinfüro nicht gelitten / sondern noch Pfandung mit zugelassener masse vorgenommen / vnd die vbertrettung nach gelegenheit der vbermäß vnaußbleiblich gestraffet werden / gleichwol aber in erlaubten vnd zugelassenen fällen / sich keiner einiger Resistentz oder widersetzligkeit gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich nicht vntermassen sollen / die Pfandung oder Gebot loß zumachen / es seye denn der schade vorher besichtiget vnd bezahlet / Auch die Schäffer sich des hütens vff der Wiesen in zugeschlagenen zeiten enthalten / vnd die zuschlege keines weges vffreissen / oder ernster bestraffung gewertig seyn.

Nachdem sich auch zum Neun vnd zwantzigsten in Wardierung der Meyer: vnd Kothöffe allerhand vnrichtigkeit befunden / derowegen dieselbe billig abzuschaffen / Vnnd sollen zwar die Wardierungen / jedoch ohne grossen vffgang / durch vnterschiedliche auß dreyen Gerichten genommene schürtzen / wie hergebracht / auch vermittelst Eydes vorgenommen werden. Do sich aber bey vorgangener wardierung wegen vberflüssigen anschlags kein Meyer zu dem Wardierten Hoffe finden würden / Als sol den eigenthumms oder Guthsherrn bevor: vnd freygelassen seyn / eine gewisse Summen Geldes / jedoch nach billigem Werth / vor die meliorationes zu bieten / im fall dann der Meyer damit nicht einig oder friedlich seyn wolte oder könte / alsdann der Hoff ein Jahrlang wegen solcher melioration einem jeden zu feilem kauffe vnnd erhandlung außstehen vnd zu gute gehalten / nicht desto weniger aber / vnnd inmittelst solcher Jahrsfrist der Hoff von dem Meyer in gutem stande vnd besserung behalten / auch alle Pflicht an Diensten / Zinsen / Schatzungen vnd andern geleistet / vnd zu dem ende genugsame Cautio bestellt / Wofern sich aber jnnerhalb solcher Jahrsfrist

vnd verparthiret werden / so sol solcher mißbrauch hinfüro nicht gelitten / sondern noch Pfandung mit zugelassener masse vorgenommen / vnd die vbertrettung nach gelegenheit der vbermäß vnaußbleiblich gestraffet werden / gleichwol aber in erlaubten vnd zugelassenen fällen / sich keiner einiger Resistentz oder widersetzligkeit gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich nicht vntermassen sollen / die Pfandung oder Gebot loß zumachen / es seye denn der schade vorher besichtiget vnd bezahlet / Auch die Schäffer sich des hütens vff der Wiesen in zugeschlagenen zeiten enthalten / vnd die zuschlege keines weges vffreissen / oder ernster bestraffung gewertig seyn.

Nachdem sich auch zum Neun vnd zwantzigsten in Wardierung der Meyer: vnd Kothöffe allerhand vnrichtigkeit befunden / derowegen dieselbe billig abzuschaffen / Vnnd sollen zwar die Wardierungen / jedoch ohne grossen vffgang / durch vnterschiedliche auß dreyen Gerichten genommene schürtzen / wie hergebracht / auch vermittelst Eydes vorgenom̃en werdẽ. Do sich aber bey vorgangener wardierung wegen vberflüssigen anschlags kein Meyer zu dem Wardierten Hoffe finden würden / Als sol den eigenthum̃s oder Guthsherrn bevor: vnd freygelassen seyn / eine gewisse Summen Geldes / jedoch nach billigem Werth / vor die meliorationes zu bieten / im fall dann der Meyer damit nicht einig oder friedlich seyn wolte oder könte / alsdann der Hoff ein Jahrlang wegen solcher melioration einem jeden zu feilem kauffe vnnd erhandlung außstehen vnd zu gute gehalten / nicht desto weniger aber / vnnd inmittelst solcher Jahrsfrist der Hoff von dem Meyer in gutem stande vnd besserung behalten / auch alle Pflicht an Diensten / Zinsen / Schatzungen vnd andern geleistet / vnd zu dem ende genugsame Cautio bestellt / Wofern sich aber jnnerhalb solcher Jahrsfrist

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                     gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie
                     dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/16>, abgerufen am 25.04.2024.