Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.ferne sie / was frembde darvor entrichten / geben wollen / billig verstattet / vnd da gleich mit frembden Außländischen gewisser Contract getroffen wird / So wil man doch daran seyn / daß gleithwol die Vnterthanen die notturfft vmb das jenige / was die frembde darvor versprochen vnd geben / habhafft werden mügen. So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so dem Hartze am negsten gesessen / eine Inquisitio angeordnet: Sonsten auch die Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor Philippi lacobi ab vnnd ausgeführt / vnnd die gehege geraumbt werden. Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd andere Holtzung / so zum Bergk: vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen. Als aber ein solches an jhm vnrecht vnnd straffbar / so sol dasselbig in künfftig nicht gelitten / sondern mit gebürlichem Ernste gestrafft / vnd dieser wegen erkündigung von den Landdrosten zugelegt werden. ferne sie / was frembde darvor entrichten / geben wollen / billig verstattet / vnd da gleich mit frembden Außländischen gewisser Contract getroffen wird / So wil man doch daran seyn / daß gleithwol die Vnterthanen die notturfft vmb das jenige / was die frembde darvor versprochen vnd geben / habhafft werden mügen. So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so dem Hartze am negsten gesessen / eine Inquisitio angeordnet: Sonsten auch die Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor Philippi lacobi ab vnnd ausgeführt / vnnd die gehege geraumbt werden. Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd andere Holtzung / so zum Bergk: vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen. 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So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so dem Hartze am negsten gesessen / eine Inquisitio angeordnet: Sonsten auch die Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor Philippi lacobi ab vnnd ausgeführt / vnnd die gehege geraumbt werden.
Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd andere Holtzung / so zum Bergk: vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen. Als aber ein solches an jhm vnrecht vnnd straffbar / so sol dasselbig in künfftig nicht gelitten / sondern mit gebürlichem Ernste gestrafft / vñ dieser wegen erkündigung von den Landdrosten zugelegt werdẽ.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/12>, abgerufen am 06.07.2024. |