Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9).§ 17. Die Mietsentschädigung ist für jede Provinz unter Zugrunde- § 20. Schulverbände können die Gewährung pensionsfähiger Orts- § 22. Durch die Ortszulage darf das bisherige Endgehalt - unbeschadet § 26. Die Zahlung des baren Diensteinkommens erfolgt an endgültig Lehrerinnen an Mittelschulen erhalten in der Regel 150 Mk., 3. Wohnort. Die Lehrerin muß in dem Orte wohnen, wo sich ihre Schule be- 4. Pflichtstundenzahl. Die Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen ist nicht einheitlich geregelt. § 17. Die Mietsentschädigung ist für jede Provinz unter Zugrunde- § 20. Schulverbände können die Gewährung pensionsfähiger Orts- § 22. Durch die Ortszulage darf das bisherige Endgehalt – unbeschadet § 26. Die Zahlung des baren Diensteinkommens erfolgt an endgültig Lehrerinnen an Mittelschulen erhalten in der Regel 150 Mk., 3. Wohnort. Die Lehrerin muß in dem Orte wohnen, wo sich ihre Schule be- 4. Pflichtstundenzahl. Die Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen ist nicht einheitlich geregelt. <TEI> <text> <back> <div type="appendix"> <div n="1"> <list> <item> <pb facs="#f0016" n="13"/> <p>§ 17. Die Mietsentschädigung ist für jede Provinz unter Zugrunde-<lb/> legung der für den Wohnungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staatsbeamten<lb/> maßgebenden Ortsklasseneinteilung nach bestimmten Sätzen für jede Klasse fest-<lb/> zusetzen. Sie beträgt für Lehrer je nach der Servisklasse des Ortes 330 bis<lb/> 800 Mk., für Lehrerinnen 250 bis 560 Mk.</p><lb/> <p>§ 20. Schulverbände können die Gewährung pensionsfähiger Orts-<lb/> zulagen an ihre sämtlichen Lehrkräfte oder einzelne der in diesem Gesetze be-<lb/> zeichneten Arten beschließen.</p><lb/> <p>§ 22. Durch die Ortszulage darf das bisherige Endgehalt – unbeschadet<lb/> der Amtszulage – für die Lehrerstellen um höchstens 900 Mk., jedoch nicht<lb/> über 420 Mk. hinaus, für die Lehrerinnenstellen um höchstens 600 Mk., jedoch<lb/> nicht über 2950 Mk. erhöht werden. Den Schulverbänden bleibt die Be-<lb/> stimmung darüber überlassen, ob und in welcher Weise der Beginn und die<lb/> Höhe der Ortszulagen von der Erreichung einer bestimmten Dienstzeit abhängig<lb/> gemacht, auch für einzelne Arten von Lehrkräften verschieden gestaltet<lb/> werden sollen.</p><lb/> <p>§ 26. Die Zahlung des baren Diensteinkommens erfolgt an endgültig<lb/> angestellte Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte oder<lb/> auftragsweise beschäftigte monatlich, im voraus.</p><lb/> <p>Lehrerinnen an Mittelschulen erhalten in der Regel 150 Mk.,<lb/> Lehrerinnen an höheren Töchterschulen 400 Mk. mehr als die Volksschul-<lb/> lehrerinnen des betreffenden Ortes. Das Gehalt der technischen Lehre-<lb/> rinnen ist an Mittelschulen um 50 Mk., an höheren Töchterschulen um<lb/> 200 Mk. höher als das der technischen Lehrerinnen an Volksschulen. Die<lb/> Besoldungsordnung für Oberlehrerinnen bestimmt ein Grundgehalt von<lb/> 2000 Mk., steigend in 18 Jahren auf 4200 Mk. ausschließlich Wohnungs¬<lb/> geldzuschuß.</p> </item><lb/> <item> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">3. Wohnort.</hi> </hi><lb/> <p>Die Lehrerin muß in dem Orte wohnen, wo sich ihre Schule be-<lb/> findet, wo sie ihr Amt ausübt. Der Ministerialerlaß vom 22. Februar<lb/> 1889 bestimmt ausdrücklich, daß ohne Genehmigung der vorgesetzten<lb/> Behörde keine Lehrerin ihre Wohnung in einem anderen Orte<lb/> haben darf.</p> </item><lb/> <item> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#g">4. Pflichtstundenzahl. </hi> </hi><lb/> <p>Die Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen ist nicht einheitlich geregelt.<lb/> Der Ministerialerlaß vom 30. September 1878 bestimmt, daß jede<lb/> Lehrerin soviele Lehrstunden in der Woche zu erteilen hat, als der Zweck<lb/> des Unterrichts nach der bestehenden Schuleinrichtung erfordert. Ein<lb/> anderer Erlaß vom 3. Mai 1889 stellt die Bestimmung der Pflicht-<lb/> stundenzahl in das Belieben der Königlichen Regierung. Sie allein sei<lb/> auch berechtigt, für den Fall, daß ein Lehrer oder eine Lehrerin mehr<lb/> Unterrichtsstunden als die von ihr festgesetzten sogenannten Pflichtstunden<lb/> übernehmen soll, die Höhe der dafür zu gewährenden besonderen Ver-<lb/> gütung nach Anhörung der Schulunterhaltungspflichtigen zu bestimmen.<lb/> Die Kgl. Regierung zu Arnsberg zieht die Lehrer bis zu 30, die<lb/> Lehrerinnen bis zu 28 Pflichtstunden wöchentlich heran.</p> </item><lb/> </list> </div> </div> </back> </text> </TEI> [13/0016]
§ 17. Die Mietsentschädigung ist für jede Provinz unter Zugrunde-
legung der für den Wohnungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staatsbeamten
maßgebenden Ortsklasseneinteilung nach bestimmten Sätzen für jede Klasse fest-
zusetzen. Sie beträgt für Lehrer je nach der Servisklasse des Ortes 330 bis
800 Mk., für Lehrerinnen 250 bis 560 Mk.
§ 20. Schulverbände können die Gewährung pensionsfähiger Orts-
zulagen an ihre sämtlichen Lehrkräfte oder einzelne der in diesem Gesetze be-
zeichneten Arten beschließen.
§ 22. Durch die Ortszulage darf das bisherige Endgehalt – unbeschadet
der Amtszulage – für die Lehrerstellen um höchstens 900 Mk., jedoch nicht
über 420 Mk. hinaus, für die Lehrerinnenstellen um höchstens 600 Mk., jedoch
nicht über 2950 Mk. erhöht werden. Den Schulverbänden bleibt die Be-
stimmung darüber überlassen, ob und in welcher Weise der Beginn und die
Höhe der Ortszulagen von der Erreichung einer bestimmten Dienstzeit abhängig
gemacht, auch für einzelne Arten von Lehrkräften verschieden gestaltet
werden sollen.
§ 26. Die Zahlung des baren Diensteinkommens erfolgt an endgültig
angestellte Lehrer und Lehrerinnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte oder
auftragsweise beschäftigte monatlich, im voraus.
Lehrerinnen an Mittelschulen erhalten in der Regel 150 Mk.,
Lehrerinnen an höheren Töchterschulen 400 Mk. mehr als die Volksschul-
lehrerinnen des betreffenden Ortes. Das Gehalt der technischen Lehre-
rinnen ist an Mittelschulen um 50 Mk., an höheren Töchterschulen um
200 Mk. höher als das der technischen Lehrerinnen an Volksschulen. Die
Besoldungsordnung für Oberlehrerinnen bestimmt ein Grundgehalt von
2000 Mk., steigend in 18 Jahren auf 4200 Mk. ausschließlich Wohnungs¬
geldzuschuß.
3. Wohnort.
Die Lehrerin muß in dem Orte wohnen, wo sich ihre Schule be-
findet, wo sie ihr Amt ausübt. Der Ministerialerlaß vom 22. Februar
1889 bestimmt ausdrücklich, daß ohne Genehmigung der vorgesetzten
Behörde keine Lehrerin ihre Wohnung in einem anderen Orte
haben darf.
4. Pflichtstundenzahl.
Die Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen ist nicht einheitlich geregelt.
Der Ministerialerlaß vom 30. September 1878 bestimmt, daß jede
Lehrerin soviele Lehrstunden in der Woche zu erteilen hat, als der Zweck
des Unterrichts nach der bestehenden Schuleinrichtung erfordert. Ein
anderer Erlaß vom 3. Mai 1889 stellt die Bestimmung der Pflicht-
stundenzahl in das Belieben der Königlichen Regierung. Sie allein sei
auch berechtigt, für den Fall, daß ein Lehrer oder eine Lehrerin mehr
Unterrichtsstunden als die von ihr festgesetzten sogenannten Pflichtstunden
übernehmen soll, die Höhe der dafür zu gewährenden besonderen Ver-
gütung nach Anhörung der Schulunterhaltungspflichtigen zu bestimmen.
Die Kgl. Regierung zu Arnsberg zieht die Lehrer bis zu 30, die
Lehrerinnen bis zu 28 Pflichtstunden wöchentlich heran.
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(2017-12-13T13:13:46Z)
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