Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Das Kriegsrecht. dem Feinde erhaltene Vertrauen nicht zu mißbrauchen. Insbesondere giltdas von den Cartelverträgen, welche zwischen den Befehlshabern feindlicher Truppen über Pässe und Couriere, über den Post- und Telegraphen- verkehr, über das Begräbniß der Todten, über die Bezeichnung und Be- handlung der Parlamentärs, über die Behandlung oder Auswechselung oder den Loskauf von Kriegsgefangenen verabredet werden. Die Rechtsgültigkeit und völkerrechtliche Verbindlichkeit der im Kriege abge- Der Inhalt solcher Cartelverträge ist so mannigfaltig, als die Bedürf- 680. Die Cartelschiffe genießen auf dem Hin- und Rückweg den Schutz Die Cartelschiffe machen sich selber zunächst als solche kenntlich, können 681. Die Parlamentäre d. h. die Personen, welche im Auftrag einer 24*
Das Kriegsrecht. dem Feinde erhaltene Vertrauen nicht zu mißbrauchen. Insbeſondere giltdas von den Cartelverträgen, welche zwiſchen den Befehlshabern feindlicher Truppen über Päſſe und Couriere, über den Poſt- und Telegraphen- verkehr, über das Begräbniß der Todten, über die Bezeichnung und Be- handlung der Parlamentärs, über die Behandlung oder Auswechſelung oder den Loskauf von Kriegsgefangenen verabredet werden. Die Rechtsgültigkeit und völkerrechtliche Verbindlichkeit der im Kriege abge- Der Inhalt ſolcher Cartelverträge iſt ſo mannigfaltig, als die Bedürf- 680. Die Cartelſchiffe genießen auf dem Hin- und Rückweg den Schutz Die Cartelſchiffe machen ſich ſelber zunächſt als ſolche kenntlich, können 681. Die Parlamentäre d. h. die Perſonen, welche im Auftrag einer 24*
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Das Kriegsrecht.
dem Feinde erhaltene Vertrauen nicht zu mißbrauchen. Insbeſondere gilt
das von den Cartelverträgen, welche zwiſchen den Befehlshabern feindlicher
Truppen über Päſſe und Couriere, über den Poſt- und Telegraphen-
verkehr, über das Begräbniß der Todten, über die Bezeichnung und Be-
handlung der Parlamentärs, über die Behandlung oder Auswechſelung
oder den Loskauf von Kriegsgefangenen verabredet werden.
Die Rechtsgültigkeit und völkerrechtliche Verbindlichkeit der im Kriege abge-
ſchloſſenen Verträge iſt eine der wichtigſten Beſchränkungen der verderblichen Wildheit
des Kriegs. Ohne dieſelbe würden die kriegeriſchen Leidenſchaften zügellos walten
und der Krieg ſich nicht in einen geſicherten Friedenszuſtand verwandeln können.
Das Princip: „Etiam hosti fides servanda“ iſt ſchon im Alterthum
anerkannt worden. Vgl. oben zu § 550. Das Kanoniſche Recht hat dasſelbe
ebenfalls der Chriſtenheit im Mittelalter eingeſchärft. Dec. Grat. II. Causa 23.
Qu. 1. c. 3 (Auguſtinus): „Fides enim quando promittitur, etiam hosti ser-
vanda est, contra quem bellum geritur, quanto magis amico, pro quo pregna-
tur? Pacem habere debet voluntas, bellum necessitas, ut liberet Deus a neces-
sitate et conservet in pace. Non enim pax quaeritur, ut bellum excitetur,
sed bellum geritur, ut pax acquiratur“.
Der Inhalt ſolcher Cartelverträge iſt ſo mannigfaltig, als die Bedürf-
niſſe der kriegführenden Parteien Befriedigung verlangen und Anerkennung des
Gegners erwarten.
680.
Die Cartelſchiffe genießen auf dem Hin- und Rückweg den Schutz
des Völkerrechts. Indeſſen iſt ihre Mannſchaft verpflichtet, ſich inzwiſchen
aller Handlungen der Feindſeligkeit zu enthalten und auch keinen durch
das Kriegsrecht unterſagten Verkehr zu treiben.
Die Cartelſchiffe machen ſich ſelber zunächſt als ſolche kenntlich, können
aber nur inſofern auf Achtung rechnen, als ſie bona fide die vertragsmäßige
Unterhandlung einleiten oder die Uebereinkunft ausführen. Vgl. Phillimore III.
§ 112.
681.
Die Parlamentäre d. h. die Perſonen, welche im Auftrag einer
Kriegspartei bei den Truppen der andern erſcheinen zum Behuf der Unter-
handlung mit dem Befehlshaber derſelben über Kriegsverträge, werden
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