Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Völkerrechtliche Verträge. zelnen Artikeln unter die Garantie (Gewährschaft) einer dritten Macht ge-stellt und dadurch gesichert werden. Dieser Garantievertrag ist ein accessorischer Nebenvertrag, durch 431. Wenn die Garantie eines dritten States nur zur Verstärkung des a) der vorgesehene Fall des Bedürfnisses einer Hülfe eingetreten ist und b) der Garant von der berechtigten Vertragspartei um Hülfe ange- rufen worden ist. Es sind das die Folgen des Grundcharakters dieses Garantievertrags als 432. Nur wenn der Garantievertrag als selbständiger Vertrag zum Schutz Es sind offenbar zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, welche unter dem einen 16*
Völkerrechtliche Verträge. zelnen Artikeln unter die Garantie (Gewährſchaft) einer dritten Macht ge-ſtellt und dadurch geſichert werden. Dieſer Garantievertrag iſt ein acceſſoriſcher Nebenvertrag, durch 431. Wenn die Garantie eines dritten States nur zur Verſtärkung des a) der vorgeſehene Fall des Bedürfniſſes einer Hülfe eingetreten iſt und b) der Garant von der berechtigten Vertragspartei um Hülfe ange- rufen worden iſt. Es ſind das die Folgen des Grundcharakters dieſes Garantievertrags als 432. Nur wenn der Garantievertrag als ſelbſtändiger Vertrag zum Schutz Es ſind offenbar zwei verſchiedene Rechtsverhältniſſe, welche unter dem einen 16*
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Völkerrechtliche Verträge.
zelnen Artikeln unter die Garantie (Gewährſchaft) einer dritten Macht ge-
ſtellt und dadurch geſichert werden.
Dieſer Garantievertrag iſt ein acceſſoriſcher Nebenvertrag, durch
welchen der Hauptvertrag verſtärkt wird. Der Garant (Gewähre) erſcheint als ein
acceſſoriſcher Paciſcent. Zur Entſtehung dieſes Garantievertrags genügt daher nicht nur
die Willenserklärung des Garanten, ſondern es iſt auch die Zuſtimmung der Staten
erforderlich, deren Vertrag gewährleiſtet werden ſoll. Dieſe Art der Garantie kann
nicht aufgenöthigt werden, weil dadurch die Selbſtändigkeit des States gefährdet
würde, über den die Garantie ſich ſchützend erſtreckt.
431.
Wenn die Garantie eines dritten States nur zur Verſtärkung des
Hauptvertrags dient, ſo darf und ſoll der Garant nur dann einſchreiten
und ſeinerſeits auf Vertragserfüllung dringen, wenn
a) der vorgeſehene Fall des Bedürfniſſes einer Hülfe eingetreten iſt
und
b) der Garant von der berechtigten Vertragspartei um Hülfe ange-
rufen worden iſt.
Es ſind das die Folgen des Grundcharakters dieſes Garantievertrags als
bloßen Nebenvertrags, verbunden mit dem allgemeinen völkerrechtlichen Inter-
eſſe, gegen die Einmiſchung dritter Mächte und für die Selbſthülfe
der betheiligten Hauptparteien. Der Garant darf daher nicht willkürlich
interveniren, wenn kein Bedürfnißfall vorliegt, alſo keine widerrechtliche Zögerung
oder Weigerung der Erfüllung vorhanden iſt, aber er darf es auch noch nicht, wenn
zwar ein äußerer Grund zum Einſchreiten ſich zeigt, aber die zunächſt berechtigte
Hauptpartei der Hülfe des Garanten nicht bedarf oder ſie nicht will, ſondern es
vorzieht, ſich ſelber zu helfen.
432.
Nur wenn der Garantievertrag als ſelbſtändiger Vertrag zum Schutz
einer allgemeinen völkerrechtlichen oder ſtatsrechtlichen Anordnung abgeſchloſſen
worden iſt, ſind die Garanten berechtigt, je nach Umſtänden auch von ſich
aus einzuſchreiten, wenn ihr eigenes Intereſſe an jener Anordnung verletzt
oder bedroht erſcheint.
Es ſind offenbar zwei verſchiedene Rechtsverhältniſſe, welche unter dem einen
Namen der Garantie zuſammengefaßt werden: a) der Nebenvertrag, durch wel-
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