Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. nimmt in der schweizerischen Bundesverfassung die aus zweiDemokr. Räthen bestehende Bundesversammlung ein, der Bundes- regierung gegenüber. 5 In Nordamerika besteht der Nationalcongresz und 6. An der eigentlichen Regierung nimmt das Volk übertragen. Ihm steht die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die Landesverwaltung zu. Er ist Stellvertreter des Cantons nach auszen." Cherbuliez, de la democratie en Suisse. II. S. 35 ff. 5 Bundesverfassung von 1848. §. 60: "Die oberste Gewalt des Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abtheilungen besteht: a) aus dem Nationalrath, b) aus dem Ständerath." Bundesverfassung von 1874. Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Cantone wird die oberste Gewalt des Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt." 6 Ebenso war es nach der französischen
Verfassung von 1848. Art. 43: "Le peuple francais delegue le pouvoir executif a un citoyen qui recoit le titre de president de la Republique." Tocqueville de la de mocratie en Amerique. Tom. I. Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat. nimmt in der schweizerischen Bundesverfassung die aus zweiDemokr. Räthen bestehende Bundesversammlung ein, der Bundes- regierung gegenüber. 5 In Nordamerika besteht der Nationalcongresz und 6. An der eigentlichen Regierung nimmt das Volk übertragen. Ihm steht die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die Landesverwaltung zu. Er ist Stellvertreter des Cantons nach auszen.“ Cherbuliez, de la démocratie en Suisse. II. S. 35 ff. 5 Bundesverfassung von 1848. §. 60: „Die oberste Gewalt des Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abtheilungen besteht: a) aus dem Nationalrath, b) aus dem Ständerath.“ Bundesverfassung von 1874. Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Cantone wird die oberste Gewalt des Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt.“ 6 Ebenso war es nach der französischen
Verfassung von 1848. Art. 43: „Le peuple français délègue le pouvoir exécutif à un citoyen qui reçoit le titre de président de la République.“ Tocqueville de la dé mocratie en Amérique. Tom. I. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0565" n="547"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat.<lb/> Demokr.</fw><lb/> nimmt in der schweizerischen Bundesverfassung die aus zwei<lb/> Räthen bestehende <hi rendition="#g">Bundesversammlung</hi> ein, der Bundes-<lb/> regierung gegenüber. <note place="foot" n="5"><hi rendition="#g">Bundesverfassung</hi> von 1848. §. 60: „Die oberste Gewalt des<lb/> Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei<lb/> Abtheilungen besteht: a) aus dem Nationalrath, b) aus dem Ständerath.“<lb/><hi rendition="#g">Bundesverfassung</hi> von 1874. Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte<lb/> des Volkes und der Cantone wird die oberste Gewalt des Bundes durch<lb/> die Bundesversammlung ausgeübt.“</note></p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Nordamerika</hi> besteht der <hi rendition="#g">Nationalcongresz</hi> und<lb/> der <hi rendition="#g">gesetzgebende Körper</hi> der Einzelstaten aus zwei Kam-<lb/> mern, die noch schärfer von der Regierung getrennt sind, und<lb/> in ihrer Vereinigung in der Regel wieder die gesetzgebende<lb/> Gewalt ausüben.</p><lb/> <p>6. An der eigentlichen <hi rendition="#g">Regierung</hi> nimmt das Volk<lb/> selbst da nicht mehr unmittelbaren Antheil in neuerer Zeit,<lb/> wo sich für die Gesetzgebung die reine Demokratie erhalten<lb/> hat. Dieselbe wird in allen neuern Demokratien nicht von<lb/> dem Volke selbst, sondern im <hi rendition="#g">Namen des Volkes</hi>, und<lb/> somit durch <hi rendition="#g">beauftragte Stellvertreter</hi> des Volkes ver-<lb/> waltet. In den einen Ländern hat sich indessen das Volk<lb/> doch die Wahl des Hauptes der Regierung selber vorbehalten.<lb/> In den nordamerikanischen Freistaten werden die Statthalter<lb/> gewöhnlich von der gesammten Bürgerschaft gewählt, ebenso<lb/> die Statsräthe von Genf. <note place="foot" n="6">Ebenso war es nach der französischen<lb/> Verfassung von 1848. Art. 43:<lb/> „Le peuple français délègue le pouvoir<lb/> exécutif à un citoyen qui reçoit<lb/> le titre de président de la République.“ <hi rendition="#i">Tocqueville</hi> de la dé mocratie en<lb/> Amérique. Tom. I.</note> Der Präsident der Union wird durch<lb/> Wahlmänner gewählt, welche von den Urwählern der Landes-<lb/> staten erwählt werden. In andern dagegen ist die Wahl dem<lb/> gesetzgebenden Körper übertragen, der somit auch darin das<lb/> Volk repräsentirt, dasz er die obersten Aemter bestellt. Dem<lb/><note xml:id="note-0565" prev="#note-0564" place="foot" n="4">übertragen. Ihm steht die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die<lb/> Landesverwaltung zu. Er ist Stellvertreter des Cantons nach auszen.“<lb/><hi rendition="#i">Cherbuliez</hi>, de la démocratie en Suisse. II. S. 35 ff.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [547/0565]
Zweiundzwanzigstes Cap. IV. Demokr. Statsformen. B. Repräsentat.
Demokr.
nimmt in der schweizerischen Bundesverfassung die aus zwei
Räthen bestehende Bundesversammlung ein, der Bundes-
regierung gegenüber. 5
In Nordamerika besteht der Nationalcongresz und
der gesetzgebende Körper der Einzelstaten aus zwei Kam-
mern, die noch schärfer von der Regierung getrennt sind, und
in ihrer Vereinigung in der Regel wieder die gesetzgebende
Gewalt ausüben.
6. An der eigentlichen Regierung nimmt das Volk
selbst da nicht mehr unmittelbaren Antheil in neuerer Zeit,
wo sich für die Gesetzgebung die reine Demokratie erhalten
hat. Dieselbe wird in allen neuern Demokratien nicht von
dem Volke selbst, sondern im Namen des Volkes, und
somit durch beauftragte Stellvertreter des Volkes ver-
waltet. In den einen Ländern hat sich indessen das Volk
doch die Wahl des Hauptes der Regierung selber vorbehalten.
In den nordamerikanischen Freistaten werden die Statthalter
gewöhnlich von der gesammten Bürgerschaft gewählt, ebenso
die Statsräthe von Genf. 6 Der Präsident der Union wird durch
Wahlmänner gewählt, welche von den Urwählern der Landes-
staten erwählt werden. In andern dagegen ist die Wahl dem
gesetzgebenden Körper übertragen, der somit auch darin das
Volk repräsentirt, dasz er die obersten Aemter bestellt. Dem
4
5 Bundesverfassung von 1848. §. 60: „Die oberste Gewalt des
Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei
Abtheilungen besteht: a) aus dem Nationalrath, b) aus dem Ständerath.“
Bundesverfassung von 1874. Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte
des Volkes und der Cantone wird die oberste Gewalt des Bundes durch
die Bundesversammlung ausgeübt.“
6 Ebenso war es nach der französischen
Verfassung von 1848. Art. 43:
„Le peuple français délègue le pouvoir
exécutif à un citoyen qui reçoit
le titre de président de la République.“ Tocqueville de la dé mocratie en
Amérique. Tom. I.
4 übertragen. Ihm steht die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die
Landesverwaltung zu. Er ist Stellvertreter des Cantons nach auszen.“
Cherbuliez, de la démocratie en Suisse. II. S. 35 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |