Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur. Nur ausnahmsweise hat sich noch der früher allgemein In dem öffentlichen Rechte aber ist der Gegensatz zwi- a) das Recht zu ständigem Aufenthalt und Wohn- 17 Für England vgl. Blackstone I. 10. Auch in einigen demo- kratischen Schweizerkantonen gilt das Verbot noch. 18 Wo die Zunftverfassung sich erhalten, versteht sich diese Be- schränkung gewöhnlich von selbst. Aber auch wo jene aufgelöst worden, ist dennoch häufig nur den Inländern gestattet, solche Gewerbe zu betreiben. Die französ. Verf. von 1848. A. 13: "garantit aux citoyens la liberte du travail et de l'industrie." Die französische Praxis begünstigt aber in dieser Hinsicht die Gewerbefreiheit auch der Ausländer. 19 Schweizer. Bundesverf. §. 62: "Gegen die auswärtigen Staten besteht Freizügigkeit unter Vorbehalt des Gegenrechtes." Deutsche Bundesakte v. 1815. 18. Deutscher Bundesbeschlusz v. 1817. Das deutsche Reichsgesetz vom 1. Nov. 1867 (ursprünglich von dem nord- deutschen Bunde erlassen) hat zuerst in Deutschland für die Deutschen volle Freizügigkeit eingeführt, die aber in der Regel auch den Ausländern gewährt wird. 20 Schweizer. Bundesverf. v. 1874. §. 70: "Dem Bunde steht das
Recht zu, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eid- genossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen." Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur. Nur ausnahmsweise hat sich noch der früher allgemein In dem öffentlichen Rechte aber ist der Gegensatz zwi- a) das Recht zu ständigem Aufenthalt und Wohn- 17 Für England vgl. Blackstone I. 10. Auch in einigen demo- kratischen Schweizerkantonen gilt das Verbot noch. 18 Wo die Zunftverfassung sich erhalten, versteht sich diese Be- schränkung gewöhnlich von selbst. Aber auch wo jene aufgelöst worden, ist dennoch häufig nur den Inländern gestattet, solche Gewerbe zu betreiben. Die französ. Verf. von 1848. A. 13: „garantit aux citoyens la liberté du travail et de l'industrie.“ Die französische Praxis begünstigt aber in dieser Hinsicht die Gewerbefreiheit auch der Ausländer. 19 Schweizer. Bundesverf. §. 62: „Gegen die auswärtigen Staten besteht Freizügigkeit unter Vorbehalt des Gegenrechtes.“ Deutsche Bundesakte v. 1815. 18. Deutscher Bundesbeschlusz v. 1817. Das deutsche Reichsgesetz vom 1. Nov. 1867 (ursprünglich von dem nord- deutschen Bunde erlassen) hat zuerst in Deutschland für die Deutschen volle Freizügigkeit eingeführt, die aber in der Regel auch den Ausländern gewährt wird. 20 Schweizer. Bundesverf. v. 1874. §. 70: „Dem Bunde steht das
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Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.
Nur ausnahmsweise hat sich noch der früher allgemein
angenommene Grundsatz erhalten, dasz Fremde kein Grund-
eigenthum in dem Lande erwerben können. 17 Häufiger sind
dieselben in der Ausübung gewisser Gewerbe, namentlich in
der selbständigen Betreibung von Handwerken, auch
etwa von Kramladen beschränkt. 18 Das Fremdlings-
recht (jus albinagii) dagegen, welches dem Landesherrn die
Verlassenschaft des Fremden preisgab und der Abschosz
(gabella hereditaria), welcher von Verlassenschaften, die ins
Ausland kamen, erhoben wurde, sind nun fast überall als
unpassende Reste einer untergegangenen Zeit weggeräumt
und die Freizügigkeit auch insofern zur Regel erhoben
worden. 19
In dem öffentlichen Rechte aber ist der Gegensatz zwi-
schen Einheimischen und Fremden noch vollwirksam. Nur den
erstern, nicht ebenso den letztern stehen von Rechtes wegen,
und ohne dasz es einer besondern Zusicherung bedarf, zu:
a) das Recht zu ständigem Aufenthalt und Wohn-
sitz in dem Statsgebiete, 20 in Folge dessen der Einheimische
17 Für England vgl. Blackstone I. 10. Auch in einigen demo-
kratischen Schweizerkantonen gilt das Verbot noch.
18 Wo die Zunftverfassung sich erhalten, versteht sich diese Be-
schränkung gewöhnlich von selbst. Aber auch wo jene aufgelöst worden,
ist dennoch häufig nur den Inländern gestattet, solche Gewerbe zu
betreiben. Die französ. Verf. von 1848. A. 13: „garantit aux citoyens
la liberté du travail et de l'industrie.“ Die französische Praxis begünstigt
aber in dieser Hinsicht die Gewerbefreiheit auch der Ausländer.
19 Schweizer. Bundesverf. §. 62: „Gegen die auswärtigen Staten
besteht Freizügigkeit unter Vorbehalt des Gegenrechtes.“ Deutsche
Bundesakte v. 1815. 18. Deutscher Bundesbeschlusz v. 1817. Das
deutsche Reichsgesetz vom 1. Nov. 1867 (ursprünglich von dem nord-
deutschen Bunde erlassen) hat zuerst in Deutschland für die Deutschen
volle Freizügigkeit eingeführt, die aber in der Regel auch den Ausländern
gewährt wird.
20 Schweizer. Bundesverf. v. 1874. §. 70: „Dem Bunde steht das
Recht zu, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eid-
genossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.“
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