Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur. bürger sind und bleiben, auch wenn sie auszerhalb ihrerHeimatsgemeinde in einer sogenannten Niederlassungsgemeinde wohnen.5 Es erinnert an das alt-römische Municipalrecht, welches ebenfalls durch die origo aus einem bestimmten Mu- nicipium begründet war. d) Das nationale System des persönlichen Volks- Im Allgemeinen folgen das französische Recht,6, das 5 Bluntschli schweiz. Bundesrecht I. S. 529. und im Einzelnen Bluntschli Staats- und Rechtsgesch. v. Zürich II. S. 14 ff. Cherbuliez de la Democratie en Suisse I. S. 177 f. Blumer Bundesstatsrecht I. 249 f. 6 Code civil 10: "Tout enfant ne d'un Francais en pays etranger est Francais." Consularverfassung von 1799. Art. 3: "Un etranger devient citoyen Francais, lorsqu'apres avoir atteint l'age de 21 ans accomplis et avoir declare l'intention de se fixer en France, il y a reside pendant dix annees consecutives." 7 Gesetz vom 31. Dec. 1842. Das preuszische Bürgerrecht wird vorerst durch Abstammung begründet, indem jedes eheliche Kind eines Preuszen durch die Geburt preuszischer Statsbürger wird, auch wenn es im Auslande geboren ist. Bei der Naturalisation aber wird vorzüglich auf den Wohnsitz geachtet. v. Rönne Statsr. I. §. 87. 8 Die deutsche Reichsangehörigkeit setzt die Landesangehörigkeit
voraus und hat insofern einen politischen Charakter; die Landesangehörig- keit beruht aber meistens auf Abstammung von landesangehörigen Eltern oder Naturalisation. Deutsches Gesetz vom 1. Juni 1870. Art. 1. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit des Vaters, un- eheliche Kinder einer (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit der Mutter." Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur. bürger sind und bleiben, auch wenn sie auszerhalb ihrerHeimatsgemeinde in einer sogenannten Niederlassungsgemeinde wohnen.5 Es erinnert an das alt-römische Municipalrecht, welches ebenfalls durch die origo aus einem bestimmten Mu- nicipium begründet war. d) Das nationale System des persönlichen Volks- Im Allgemeinen folgen das französische Recht,6, das 5 Bluntschli schweiz. Bundesrecht I. S. 529. und im Einzelnen Bluntschli Staats- und Rechtsgesch. v. Zürich II. S. 14 ff. Cherbuliez de la Démocratie en Suisse I. S. 177 f. Blumer Bundesstatsrecht I. 249 f. 6 Code civil 10: „Tout enfant né d'un Français en pays étranger est Français.“ Consularverfassung von 1799. Art. 3: „Un étranger devient citoyen Français, lorsqu'aprés avoir atteint l'âge de 21 ans accomplis et avoir déclaré l'intention de se fixer en France, il y a résidé pendant dix années consécutives.“ 7 Gesetz vom 31. Dec. 1842. Das preuszische Bürgerrecht wird vorerst durch Abstammung begründet, indem jedes eheliche Kind eines Preuszen durch die Geburt preuszischer Statsbürger wird, auch wenn es im Auslande geboren ist. Bei der Naturalisation aber wird vorzüglich auf den Wohnsitz geachtet. v. Rönne Statsr. I. §. 87. 8 Die deutsche Reichsangehörigkeit setzt die Landesangehörigkeit
voraus und hat insofern einen politischen Charakter; die Landesangehörig- keit beruht aber meistens auf Abstammung von landesangehörigen Eltern oder Naturalisation. Deutsches Gesetz vom 1. Juni 1870. Art. 1. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit des Vaters, un- eheliche Kinder einer (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit der Mutter.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0256" n="238"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.</fw><lb/> bürger sind und bleiben, auch wenn sie auszerhalb ihrer<lb/> Heimatsgemeinde in einer sogenannten Niederlassungsgemeinde<lb/> wohnen.<note place="foot" n="5"><hi rendition="#g">Bluntschli</hi> schweiz. Bundesrecht I. S. 529. und im Einzelnen<lb/><hi rendition="#g">Bluntschli</hi> Staats- und Rechtsgesch. v. Zürich II. S. 14 ff.<lb/><hi rendition="#g">Cherbuliez</hi><lb/> de la Démocratie en Suisse I. S. 177 f. <hi rendition="#g">Blumer</hi> Bundesstatsrecht I. 249 f.</note> Es erinnert an das alt-römische Municipalrecht,<lb/> welches ebenfalls durch die origo aus einem bestimmten Mu-<lb/> nicipium begründet war.</p><lb/> <p>d) Das <hi rendition="#g">nationale</hi> System <hi rendition="#g">des persönlichen Volks-<lb/> verbands</hi> hat in neuerer Zeit eine allgemeine Anerkennung<lb/> erhalten, und sein Einflusz wird nun auch in den Staten ver-<lb/> spürt, deren Recht auf einer andern Grundlage ruht. Nach<lb/> diesem System kommt es nicht hauptsächlich auf den Ort der<lb/> Geburt an, auch nicht auf den Wohnort, sondern vorerst auf<lb/> die <hi rendition="#g">Abstammung von Volksgenossen</hi> und sodann auf<lb/> die ebenfalls <hi rendition="#g">persönliche</hi>, nicht örtliche <hi rendition="#g">Aufnahme</hi> in den<lb/> Volksverband. Daneben kommt auch eine ergänzende Rück-<lb/> sicht auf den Geburts- oder Wohnort vor.</p><lb/> <p>Im Allgemeinen folgen das <hi rendition="#g">französische</hi> Recht,<note place="foot" n="6">Code civil 10: „Tout enfant né d'un Français en pays étranger<lb/> est Français.“ Consularverfassung von 1799. Art. 3: „Un étranger<lb/> devient citoyen Français, lorsqu'aprés avoir atteint l'âge de 21 ans accomplis<lb/> et avoir déclaré l'intention de se fixer en France, il y a résidé pendant<lb/> dix années consécutives.“</note>, das<lb/><hi rendition="#g">preuszische</hi> Landrecht <note place="foot" n="7">Gesetz vom 31. Dec. 1842. Das preuszische Bürgerrecht wird<lb/> vorerst durch Abstammung begründet, indem jedes eheliche Kind eines<lb/> Preuszen durch die Geburt preuszischer Statsbürger wird, auch wenn es<lb/> im Auslande geboren ist. Bei der Naturalisation aber wird vorzüglich<lb/> auf den Wohnsitz geachtet. v. <hi rendition="#g">Rönne</hi> Statsr. I. §. 87.</note> und nun das <hi rendition="#g">deutsche</hi> Reichsrecht<note place="foot" n="8">Die deutsche Reichsangehörigkeit setzt die Landesangehörigkeit<lb/> voraus und hat insofern einen politischen Charakter; die Landesangehörig-<lb/> keit beruht aber meistens auf Abstammung von landesangehörigen Eltern<lb/> oder Naturalisation. Deutsches Gesetz vom 1. Juni 1870. Art. 1. Durch<lb/> die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche<lb/> Kinder eines (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit des Vaters, un-<lb/> eheliche Kinder einer (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit der Mutter.“</note><lb/> diesem System. Der modernen Statsanschauung, welche in<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [238/0256]
Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur.
bürger sind und bleiben, auch wenn sie auszerhalb ihrer
Heimatsgemeinde in einer sogenannten Niederlassungsgemeinde
wohnen. 5 Es erinnert an das alt-römische Municipalrecht,
welches ebenfalls durch die origo aus einem bestimmten Mu-
nicipium begründet war.
d) Das nationale System des persönlichen Volks-
verbands hat in neuerer Zeit eine allgemeine Anerkennung
erhalten, und sein Einflusz wird nun auch in den Staten ver-
spürt, deren Recht auf einer andern Grundlage ruht. Nach
diesem System kommt es nicht hauptsächlich auf den Ort der
Geburt an, auch nicht auf den Wohnort, sondern vorerst auf
die Abstammung von Volksgenossen und sodann auf
die ebenfalls persönliche, nicht örtliche Aufnahme in den
Volksverband. Daneben kommt auch eine ergänzende Rück-
sicht auf den Geburts- oder Wohnort vor.
Im Allgemeinen folgen das französische Recht, 6, das
preuszische Landrecht 7 und nun das deutsche Reichsrecht 8
diesem System. Der modernen Statsanschauung, welche in
5 Bluntschli schweiz. Bundesrecht I. S. 529. und im Einzelnen
Bluntschli Staats- und Rechtsgesch. v. Zürich II. S. 14 ff.
Cherbuliez
de la Démocratie en Suisse I. S. 177 f. Blumer Bundesstatsrecht I. 249 f.
6 Code civil 10: „Tout enfant né d'un Français en pays étranger
est Français.“ Consularverfassung von 1799. Art. 3: „Un étranger
devient citoyen Français, lorsqu'aprés avoir atteint l'âge de 21 ans accomplis
et avoir déclaré l'intention de se fixer en France, il y a résidé pendant
dix années consécutives.“
7 Gesetz vom 31. Dec. 1842. Das preuszische Bürgerrecht wird
vorerst durch Abstammung begründet, indem jedes eheliche Kind eines
Preuszen durch die Geburt preuszischer Statsbürger wird, auch wenn es
im Auslande geboren ist. Bei der Naturalisation aber wird vorzüglich
auf den Wohnsitz geachtet. v. Rönne Statsr. I. §. 87.
8 Die deutsche Reichsangehörigkeit setzt die Landesangehörigkeit
voraus und hat insofern einen politischen Charakter; die Landesangehörig-
keit beruht aber meistens auf Abstammung von landesangehörigen Eltern
oder Naturalisation. Deutsches Gesetz vom 1. Juni 1870. Art. 1. Durch
die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche
Kinder eines (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit des Vaters, un-
eheliche Kinder einer (Nord)deutschen die Statsangehörigkeit der Mutter.“
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |