Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Methode des Juristenrechts. ab, indem man das Bedenkliche, welches allerdings in der er-wähnten Analogie lag, hervor hob, und sich nach einer ande- ren Begründung umsah. Dabei war es nun aber eben für die weitere Entwicklung des Instituts von großer Wichtigkeit, daß die Germanisten sich desselben, weil es dem römischen Testa- mente anhängt, nicht annahmen, und es einer mehr romanisti- schen Auffassung Preis gaben. Es setzte sich nun die schon in der früheren Theorie leicht angedeutete Ansicht immer mehr fest, der Testamentsvollstrecker sey als Mandatar des Testa- tors zu behandeln und sein Verhältniß darnach zu bestimmen. Diese Auffassung aber, welche auch in die neueren Gesetzbü- cher übergegangen ist, hat nun die Lehre in eine ganz schiefe Lage gebracht; denn wenn man auch von dem begründeten Bedenken absehen will, ob sie sich mit der Natur des gemein- rechtlichen Mandats vereinigen läßt, so werden dadurch in der Praxis die allergrößten Schwierigkeiten hervorgerufen. Es fehlt nun ein selbständiges Princip der Beurtheilung über die Competenz des Executors, da die im Testament gegebene Voll- macht, auch wenn sie noch so sorgfältig erwogen ist (und wie oft ist sie nur ganz kurz und unbestimmt in der Form einer Ernennung gefaßt!) leicht unzureichend seyn kann, und namentlich das Verhältniß zwischen dem Executor und dem Erben nach allen Seiten hin unsicher und schwankend läßt. Daher erklärt es sich, daß, so entschieden die gemeinrechtliche Theorie jetzt auch das Mandatsverhältniß fest hält, in der Praxis doch die alte Ansicht von einer eigenthümlichen und selbständigen Stel- lung der Testamentsexecutoren und eine Hinneigung zur Ver- gleichung mit den Vormündern stets wieder auftaucht, womit denn auch in Verbindung steht, daß man eine gewisse Ein- wirkung des Gerichts und zwar des Erbschaftsgerichts, dessen Methode des Juriſtenrechts. ab, indem man das Bedenkliche, welches allerdings in der er-waͤhnten Analogie lag, hervor hob, und ſich nach einer ande- ren Begruͤndung umſah. Dabei war es nun aber eben fuͤr die weitere Entwicklung des Inſtituts von großer Wichtigkeit, daß die Germaniſten ſich deſſelben, weil es dem roͤmiſchen Teſta- mente anhaͤngt, nicht annahmen, und es einer mehr romaniſti- ſchen Auffaſſung Preis gaben. Es ſetzte ſich nun die ſchon in der fruͤheren Theorie leicht angedeutete Anſicht immer mehr feſt, der Teſtamentsvollſtrecker ſey als Mandatar des Teſta- tors zu behandeln und ſein Verhaͤltniß darnach zu beſtimmen. Dieſe Auffaſſung aber, welche auch in die neueren Geſetzbuͤ- cher uͤbergegangen iſt, hat nun die Lehre in eine ganz ſchiefe Lage gebracht; denn wenn man auch von dem begruͤndeten Bedenken abſehen will, ob ſie ſich mit der Natur des gemein- rechtlichen Mandats vereinigen laͤßt, ſo werden dadurch in der Praxis die allergroͤßten Schwierigkeiten hervorgerufen. Es fehlt nun ein ſelbſtaͤndiges Princip der Beurtheilung uͤber die Competenz des Executors, da die im Teſtament gegebene Voll- macht, auch wenn ſie noch ſo ſorgfaͤltig erwogen iſt (und wie oft iſt ſie nur ganz kurz und unbeſtimmt in der Form einer Ernennung gefaßt!) leicht unzureichend ſeyn kann, und namentlich das Verhaͤltniß zwiſchen dem Executor und dem Erben nach allen Seiten hin unſicher und ſchwankend laͤßt. Daher erklaͤrt es ſich, daß, ſo entſchieden die gemeinrechtliche Theorie jetzt auch das Mandatsverhaͤltniß feſt haͤlt, in der Praxis doch die alte Anſicht von einer eigenthuͤmlichen und ſelbſtaͤndigen Stel- lung der Teſtamentsexecutoren und eine Hinneigung zur Ver- gleichung mit den Vormuͤndern ſtets wieder auftaucht, womit denn auch in Verbindung ſteht, daß man eine gewiſſe Ein- wirkung des Gerichts und zwar des Erbſchaftsgerichts, deſſen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0337" n="325"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Methode des Juriſtenrechts</hi>.</fw><lb/> ab, indem man das Bedenkliche, welches allerdings in der er-<lb/> waͤhnten Analogie lag, hervor hob, und ſich nach einer ande-<lb/> ren Begruͤndung umſah. 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Methode des Juriſtenrechts.
ab, indem man das Bedenkliche, welches allerdings in der er-
waͤhnten Analogie lag, hervor hob, und ſich nach einer ande-
ren Begruͤndung umſah. Dabei war es nun aber eben fuͤr die
weitere Entwicklung des Inſtituts von großer Wichtigkeit, daß
die Germaniſten ſich deſſelben, weil es dem roͤmiſchen Teſta-
mente anhaͤngt, nicht annahmen, und es einer mehr romaniſti-
ſchen Auffaſſung Preis gaben. Es ſetzte ſich nun die ſchon
in der fruͤheren Theorie leicht angedeutete Anſicht immer mehr
feſt, der Teſtamentsvollſtrecker ſey als Mandatar des Teſta-
tors zu behandeln und ſein Verhaͤltniß darnach zu beſtimmen.
Dieſe Auffaſſung aber, welche auch in die neueren Geſetzbuͤ-
cher uͤbergegangen iſt, hat nun die Lehre in eine ganz ſchiefe
Lage gebracht; denn wenn man auch von dem begruͤndeten
Bedenken abſehen will, ob ſie ſich mit der Natur des gemein-
rechtlichen Mandats vereinigen laͤßt, ſo werden dadurch in der
Praxis die allergroͤßten Schwierigkeiten hervorgerufen. Es
fehlt nun ein ſelbſtaͤndiges Princip der Beurtheilung uͤber die
Competenz des Executors, da die im Teſtament gegebene Voll-
macht, auch wenn ſie noch ſo ſorgfaͤltig erwogen iſt (und wie
oft iſt ſie nur ganz kurz und unbeſtimmt in der Form einer
Ernennung gefaßt!) leicht unzureichend ſeyn kann, und namentlich
das Verhaͤltniß zwiſchen dem Executor und dem Erben nach
allen Seiten hin unſicher und ſchwankend laͤßt. Daher erklaͤrt
es ſich, daß, ſo entſchieden die gemeinrechtliche Theorie jetzt
auch das Mandatsverhaͤltniß feſt haͤlt, in der Praxis doch die
alte Anſicht von einer eigenthuͤmlichen und ſelbſtaͤndigen Stel-
lung der Teſtamentsexecutoren und eine Hinneigung zur Ver-
gleichung mit den Vormuͤndern ſtets wieder auftaucht, womit
denn auch in Verbindung ſteht, daß man eine gewiſſe Ein-
wirkung des Gerichts und zwar des Erbſchaftsgerichts, deſſen
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