Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Zehntes Kapitel. sich kund gegeben, und den Juristen daher allenthalben hinfolgen, wo sie eine einflußreiche Thätigkeit entwickelt haben, und wo die Spuren davon erkennbar sind. In dieser Hin- sicht lassen sich drei Gebiete unterscheiden, deren Grenzen frei- lich vielfach in einander laufen, die aber doch in einer gewis- sen Absonderung neben einander bestehen können, -- ich meine das Gebiet der Theorie, der practischen Rechtsanwendung und der Gesetzgebung. 1. Die Thätigkeit der Juristen zeigt sich als Lehre in Zehntes Kapitel. ſich kund gegeben, und den Juriſten daher allenthalben hinfolgen, wo ſie eine einflußreiche Thaͤtigkeit entwickelt haben, und wo die Spuren davon erkennbar ſind. In dieſer Hin- ſicht laſſen ſich drei Gebiete unterſcheiden, deren Grenzen frei- lich vielfach in einander laufen, die aber doch in einer gewiſ- ſen Abſonderung neben einander beſtehen koͤnnen, — ich meine das Gebiet der Theorie, der practiſchen Rechtsanwendung und der Geſetzgebung. 1. Die Thaͤtigkeit der Juriſten zeigt ſich als Lehre in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0320" n="308"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zehntes Kapitel</hi>.</fw><lb/> ſich kund gegeben, und den Juriſten daher allenthalben hin<lb/> folgen, wo ſie eine einflußreiche Thaͤtigkeit entwickelt haben,<lb/> und wo die Spuren davon erkennbar ſind. In dieſer Hin-<lb/> ſicht laſſen ſich drei Gebiete unterſcheiden, deren Grenzen frei-<lb/> lich vielfach in einander laufen, die aber doch in einer gewiſ-<lb/> ſen Abſonderung neben einander beſtehen koͤnnen, — ich meine<lb/> das Gebiet der Theorie, der practiſchen Rechtsanwendung und<lb/> der Geſetzgebung.</p><lb/> <p>1. Die Thaͤtigkeit der Juriſten zeigt ſich als Lehre in<lb/> Rede und Schrift, wodurch die Anſichten am Beſtimmteſten<lb/> und Unmittelbarſten ihre Verbreitung finden. Fuͤr die Dar-<lb/> ſtellung des Juriſtenrechts iſt aber dabei nicht bloß auf ſolche<lb/> Vortraͤge Ruͤckſicht zu nehmen, welche daſſelbe direct zu ihrem<lb/> Gegenſtande haben; ſondern von der ganzen Maſſe des uͤber-<lb/> lieferten wiſſenſchaftlichen Apparates iſt dasjenige zu benutzen,<lb/> was auf irgend eine Weiſe zu der rechtsbildenden Kraft des<lb/> Juriſtenſtandes in einem beſtimmten Verhaͤltniſſe ſteht und von<lb/> derſelben Zeugniß ablegt. Man pflegt dieſe Seite der juriſti-<lb/> ſchen Thaͤtigkeit als die Theorie zu bezeichnen, dieſen Begriff<lb/> aber bald enger bald weiter zu faſſen, je nachdem man nur<lb/> die rein wiſſenſchaftlichen Arbeiten, ohne eine beſtimmte Bezie-<lb/> hung auf die Rechtsanwendung und die Geſetzgebung, darun-<lb/> ter befaßt, oder jede Darſtellung dahin rechnet, welche einen<lb/> allgemeineren Zweck hat, und nicht der Erledigung einer be-<lb/> ſtimmten practiſchen Aufgabe ausſchließlich gewidmet iſt. In<lb/> dieſem letzteren Sinne wuͤrde alſo ein Buch, welches eine Reihe<lb/> von Praͤjudicaten benutzte, um daraus vermittelſt einer ſelb-<lb/> ſtaͤndigen Bearbeitung der vorgekommenen Rechtsfragen wiſ-<lb/> ſenſchaftliche Reſultate zu ziehen (wie etwa die Abhandlungen<lb/> von Heiſe und Cropp), zur Theorie zu rechnen ſeyn, waͤhrend<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [308/0320]
Zehntes Kapitel.
ſich kund gegeben, und den Juriſten daher allenthalben hin
folgen, wo ſie eine einflußreiche Thaͤtigkeit entwickelt haben,
und wo die Spuren davon erkennbar ſind. In dieſer Hin-
ſicht laſſen ſich drei Gebiete unterſcheiden, deren Grenzen frei-
lich vielfach in einander laufen, die aber doch in einer gewiſ-
ſen Abſonderung neben einander beſtehen koͤnnen, — ich meine
das Gebiet der Theorie, der practiſchen Rechtsanwendung und
der Geſetzgebung.
1. Die Thaͤtigkeit der Juriſten zeigt ſich als Lehre in
Rede und Schrift, wodurch die Anſichten am Beſtimmteſten
und Unmittelbarſten ihre Verbreitung finden. Fuͤr die Dar-
ſtellung des Juriſtenrechts iſt aber dabei nicht bloß auf ſolche
Vortraͤge Ruͤckſicht zu nehmen, welche daſſelbe direct zu ihrem
Gegenſtande haben; ſondern von der ganzen Maſſe des uͤber-
lieferten wiſſenſchaftlichen Apparates iſt dasjenige zu benutzen,
was auf irgend eine Weiſe zu der rechtsbildenden Kraft des
Juriſtenſtandes in einem beſtimmten Verhaͤltniſſe ſteht und von
derſelben Zeugniß ablegt. Man pflegt dieſe Seite der juriſti-
ſchen Thaͤtigkeit als die Theorie zu bezeichnen, dieſen Begriff
aber bald enger bald weiter zu faſſen, je nachdem man nur
die rein wiſſenſchaftlichen Arbeiten, ohne eine beſtimmte Bezie-
hung auf die Rechtsanwendung und die Geſetzgebung, darun-
ter befaßt, oder jede Darſtellung dahin rechnet, welche einen
allgemeineren Zweck hat, und nicht der Erledigung einer be-
ſtimmten practiſchen Aufgabe ausſchließlich gewidmet iſt. In
dieſem letzteren Sinne wuͤrde alſo ein Buch, welches eine Reihe
von Praͤjudicaten benutzte, um daraus vermittelſt einer ſelb-
ſtaͤndigen Bearbeitung der vorgekommenen Rechtsfragen wiſ-
ſenſchaftliche Reſultate zu ziehen (wie etwa die Abhandlungen
von Heiſe und Cropp), zur Theorie zu rechnen ſeyn, waͤhrend
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