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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Das Volksrecht und das Gerichtswesen.
hoffe man nicht, einen Theil desselben tüchtig und groß zu ge-
stalten. Hier hängt Alles zusammen und bedingt sich wech-
selsweise.

3. Das Schöffenamt sey für die juristischen Mitglieder le-
benslänglich, und ernähre sie anständig; für die Volksrichter aber
werde es auf gewisse Jahre beschränkt, etwa auf sechs, doch so,
daß die Wiedererwählung des Abtretenden, wenn er sie genehmigt,
frei bleibt. Dem Volksrichter bringe sein Amt nur Ersatz für
unmittelbare Auslagen und Kosten, also auch Diäten für die
Zeit der Amtsfunction am dritten Ort; aber es gereiche ihm
zur hohen, auch äußerlich in der politischen Berechtigung dar-
gestellten Ehre, und mache ihn frei von jedem andern Staats-
und Gemeindedienst, dem er sich nicht freiwillig unterzieht.

4. Den Anwälden werde eine würdige Stellung gege-
ben, wie es ihr hochwichtiger Beruf und das Interesse einer
guten Rechtspflege durchaus erfordern; der Thätigkeit der
Winkeladvocaten beuge das Gesetz vor, ohne das Recht der
Vertretung vor Gericht durch dritte Personen unnöthig zu be-
schränken.

II. Das gerichtliche Verfahren.

Es kommt hier vor Allem auf die Erledigung der Frage
an, ob Oeffentlichkeit und Mündlichkeit wieder das Princip
des deutschen Processes werden, oder ob es bei dem geltenden
geheimen, schriftlichen Verfahren sein Bewenden haben soll.
Das ist der eigentliche Mittelpunct eines Kampfes, der jetzt
in Deutschland mit so großem Eifer geführt wird, und von
dessen Ausgang so unendlich viel nicht bloß für das Rechts-
wesen, sondern für die ganze politische Zukunft der Nation
abhängt. Denn man überlasse sich über die Bedeutung des

Das Volksrecht und das Gerichtsweſen.
hoffe man nicht, einen Theil deſſelben tuͤchtig und groß zu ge-
ſtalten. Hier haͤngt Alles zuſammen und bedingt ſich wech-
ſelsweiſe.

3. Das Schoͤffenamt ſey fuͤr die juriſtiſchen Mitglieder le-
benslaͤnglich, und ernaͤhre ſie anſtaͤndig; fuͤr die Volksrichter aber
werde es auf gewiſſe Jahre beſchraͤnkt, etwa auf ſechs, doch ſo,
daß die Wiedererwaͤhlung des Abtretenden, wenn er ſie genehmigt,
frei bleibt. Dem Volksrichter bringe ſein Amt nur Erſatz fuͤr
unmittelbare Auslagen und Koſten, alſo auch Diaͤten fuͤr die
Zeit der Amtsfunction am dritten Ort; aber es gereiche ihm
zur hohen, auch aͤußerlich in der politiſchen Berechtigung dar-
geſtellten Ehre, und mache ihn frei von jedem andern Staats-
und Gemeindedienſt, dem er ſich nicht freiwillig unterzieht.

4. Den Anwaͤlden werde eine wuͤrdige Stellung gege-
ben, wie es ihr hochwichtiger Beruf und das Intereſſe einer
guten Rechtspflege durchaus erfordern; der Thaͤtigkeit der
Winkeladvocaten beuge das Geſetz vor, ohne das Recht der
Vertretung vor Gericht durch dritte Perſonen unnoͤthig zu be-
ſchraͤnken.

II. Das gerichtliche Verfahren.

Es kommt hier vor Allem auf die Erledigung der Frage
an, ob Oeffentlichkeit und Muͤndlichkeit wieder das Princip
des deutſchen Proceſſes werden, oder ob es bei dem geltenden
geheimen, ſchriftlichen Verfahren ſein Bewenden haben ſoll.
Das iſt der eigentliche Mittelpunct eines Kampfes, der jetzt
in Deutſchland mit ſo großem Eifer gefuͤhrt wird, und von
deſſen Ausgang ſo unendlich viel nicht bloß fuͤr das Rechts-
weſen, ſondern fuͤr die ganze politiſche Zukunft der Nation
abhaͤngt. Denn man uͤberlaſſe ſich uͤber die Bedeutung des

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[283/0295] Das Volksrecht und das Gerichtsweſen. hoffe man nicht, einen Theil deſſelben tuͤchtig und groß zu ge- ſtalten. Hier haͤngt Alles zuſammen und bedingt ſich wech- ſelsweiſe. 3. Das Schoͤffenamt ſey fuͤr die juriſtiſchen Mitglieder le- benslaͤnglich, und ernaͤhre ſie anſtaͤndig; fuͤr die Volksrichter aber werde es auf gewiſſe Jahre beſchraͤnkt, etwa auf ſechs, doch ſo, daß die Wiedererwaͤhlung des Abtretenden, wenn er ſie genehmigt, frei bleibt. Dem Volksrichter bringe ſein Amt nur Erſatz fuͤr unmittelbare Auslagen und Koſten, alſo auch Diaͤten fuͤr die Zeit der Amtsfunction am dritten Ort; aber es gereiche ihm zur hohen, auch aͤußerlich in der politiſchen Berechtigung dar- geſtellten Ehre, und mache ihn frei von jedem andern Staats- und Gemeindedienſt, dem er ſich nicht freiwillig unterzieht. 4. Den Anwaͤlden werde eine wuͤrdige Stellung gege- ben, wie es ihr hochwichtiger Beruf und das Intereſſe einer guten Rechtspflege durchaus erfordern; der Thaͤtigkeit der Winkeladvocaten beuge das Geſetz vor, ohne das Recht der Vertretung vor Gericht durch dritte Perſonen unnoͤthig zu be- ſchraͤnken. II. Das gerichtliche Verfahren. Es kommt hier vor Allem auf die Erledigung der Frage an, ob Oeffentlichkeit und Muͤndlichkeit wieder das Princip des deutſchen Proceſſes werden, oder ob es bei dem geltenden geheimen, ſchriftlichen Verfahren ſein Bewenden haben ſoll. Das iſt der eigentliche Mittelpunct eines Kampfes, der jetzt in Deutſchland mit ſo großem Eifer gefuͤhrt wird, und von deſſen Ausgang ſo unendlich viel nicht bloß fuͤr das Rechts- weſen, ſondern fuͤr die ganze politiſche Zukunft der Nation abhaͤngt. Denn man uͤberlaſſe ſich uͤber die Bedeutung des

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/295>, abgerufen am 22.11.2024.