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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Das Volksrecht und die Gesetzgebung.
oder solche Institute schafft, welche dem wahren Bedürfniß des
Volks- und Staatslebens entsprechen. Weiß sie hier das Rechte
zu treffen, so wird auch die neue Schöpfung bald mit dem
Bestehenden verwachsen, und in das gemeinsame Bewußtseyn
übergehen.

Es ist nicht meine Absicht, es weiter auszuführen, wie
in dem angegebenen Sinne eine Reform unseres Rechtswesens
unter den bestehenden Verhältnissen anzustreben sey; könnten
doch auch bei einer solchen Aufgabe die Kräfte des Einzelnen
nur Unvollkommenes leisten. Nur dem Gerichtswesen will ich
in dieser Beziehung noch eine besondere Betrachtung widmen,
weil kein Rechtstheil inniger mit dem Volksrecht verknüpft ist,
und von der Art, wie jenes künftig bei uns geordnet wird,
auch die Geltung und Bedeutung des letzteren wesentlich be-
dingt ist.



Das Volksrecht und die Geſetzgebung.
oder ſolche Inſtitute ſchafft, welche dem wahren Beduͤrfniß des
Volks- und Staatslebens entſprechen. Weiß ſie hier das Rechte
zu treffen, ſo wird auch die neue Schoͤpfung bald mit dem
Beſtehenden verwachſen, und in das gemeinſame Bewußtſeyn
uͤbergehen.

Es iſt nicht meine Abſicht, es weiter auszufuͤhren, wie
in dem angegebenen Sinne eine Reform unſeres Rechtsweſens
unter den beſtehenden Verhaͤltniſſen anzuſtreben ſey; koͤnnten
doch auch bei einer ſolchen Aufgabe die Kraͤfte des Einzelnen
nur Unvollkommenes leiſten. Nur dem Gerichtsweſen will ich
in dieſer Beziehung noch eine beſondere Betrachtung widmen,
weil kein Rechtstheil inniger mit dem Volksrecht verknuͤpft iſt,
und von der Art, wie jenes kuͤnftig bei uns geordnet wird,
auch die Geltung und Bedeutung des letzteren weſentlich be-
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[245/0257] Das Volksrecht und die Geſetzgebung. oder ſolche Inſtitute ſchafft, welche dem wahren Beduͤrfniß des Volks- und Staatslebens entſprechen. Weiß ſie hier das Rechte zu treffen, ſo wird auch die neue Schoͤpfung bald mit dem Beſtehenden verwachſen, und in das gemeinſame Bewußtſeyn uͤbergehen. Es iſt nicht meine Abſicht, es weiter auszufuͤhren, wie in dem angegebenen Sinne eine Reform unſeres Rechtsweſens unter den beſtehenden Verhaͤltniſſen anzuſtreben ſey; koͤnnten doch auch bei einer ſolchen Aufgabe die Kraͤfte des Einzelnen nur Unvollkommenes leiſten. Nur dem Gerichtsweſen will ich in dieſer Beziehung noch eine beſondere Betrachtung widmen, weil kein Rechtstheil inniger mit dem Volksrecht verknuͤpft iſt, und von der Art, wie jenes kuͤnftig bei uns geordnet wird, auch die Geltung und Bedeutung des letzteren weſentlich be- dingt iſt.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/257>, abgerufen am 22.11.2024.