Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Erkenntnißquellen des Volksrechts. meinrechtliche Lehre in verschiedenen Formen ausgebildet wor-den ist, und daß man sich damit begnügen muß, das gemein- same Princip mit wenigen allgemein gültigen Folgerungen daraus anzugeben, dann aber die einzelnen Erscheinungen, in denen es sich gruppenweise in den Particularrechten darstellt, besonders zu betrachten, und die Regel, von der sie wieder be- herrscht werden, nachzuweisen, bis man endlich, den Boden des gemeinen Rechts verlassend, zu der speciellen Normirung in den engeren Kreisen der Landesrechte und Statute gelangt. -- Doch sind diese speciellen Rechtsquellen auch für die historische Erforschung des gemeinen Volksrechts von der größten Wich- tigkeit. Denn es zeigt sich in ihnen, wie sich die allgemeinen Principien in dem Rechtsleben der einzelnen Länder und Be- zirke ausgeprägt haben; ob das Institut, falls es schon von einem höheren Alter ist, in seiner ursprünglichen Reinheit er- halten, oder ob es verändert, beseitigt und vielleicht von Neuem wieder hergestellt worden ist. Erkenntnißquellen des Volksrechts. meinrechtliche Lehre in verſchiedenen Formen ausgebildet wor-den iſt, und daß man ſich damit begnuͤgen muß, das gemein- ſame Princip mit wenigen allgemein guͤltigen Folgerungen daraus anzugeben, dann aber die einzelnen Erſcheinungen, in denen es ſich gruppenweiſe in den Particularrechten darſtellt, beſonders zu betrachten, und die Regel, von der ſie wieder be- herrſcht werden, nachzuweiſen, bis man endlich, den Boden des gemeinen Rechts verlaſſend, zu der ſpeciellen Normirung in den engeren Kreiſen der Landesrechte und Statute gelangt. — Doch ſind dieſe ſpeciellen Rechtsquellen auch fuͤr die hiſtoriſche Erforſchung des gemeinen Volksrechts von der groͤßten Wich- tigkeit. Denn es zeigt ſich in ihnen, wie ſich die allgemeinen Principien in dem Rechtsleben der einzelnen Laͤnder und Be- zirke ausgepraͤgt haben; ob das Inſtitut, falls es ſchon von einem hoͤheren Alter iſt, in ſeiner urſpruͤnglichen Reinheit er- halten, oder ob es veraͤndert, beſeitigt und vielleicht von Neuem wieder hergeſtellt worden iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0151" n="139"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erkenntnißquellen des Volksrechts</hi>.</fw><lb/> meinrechtliche Lehre in verſchiedenen Formen ausgebildet wor-<lb/> den iſt, und daß man ſich damit begnuͤgen muß, das gemein-<lb/> ſame Princip mit wenigen allgemein guͤltigen Folgerungen<lb/> daraus anzugeben, dann aber die einzelnen Erſcheinungen, in<lb/> denen es ſich gruppenweiſe in den Particularrechten darſtellt,<lb/> beſonders zu betrachten, und die Regel, von der ſie wieder be-<lb/> herrſcht werden, nachzuweiſen, bis man endlich, den Boden des<lb/> gemeinen Rechts verlaſſend, zu der ſpeciellen Normirung in<lb/> den engeren Kreiſen der Landesrechte und Statute gelangt. —<lb/> Doch ſind dieſe ſpeciellen Rechtsquellen auch fuͤr die hiſtoriſche<lb/> Erforſchung des gemeinen Volksrechts von der groͤßten Wich-<lb/> tigkeit. Denn es zeigt ſich in ihnen, wie ſich die allgemeinen<lb/> Principien in dem Rechtsleben der einzelnen Laͤnder und Be-<lb/> zirke ausgepraͤgt haben; ob das Inſtitut, falls es ſchon von<lb/> einem hoͤheren Alter iſt, in ſeiner urſpruͤnglichen Reinheit er-<lb/> halten, oder ob es veraͤndert, beſeitigt und vielleicht von Neuem<lb/> wieder hergeſtellt worden iſt.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [139/0151]
Erkenntnißquellen des Volksrechts.
meinrechtliche Lehre in verſchiedenen Formen ausgebildet wor-
den iſt, und daß man ſich damit begnuͤgen muß, das gemein-
ſame Princip mit wenigen allgemein guͤltigen Folgerungen
daraus anzugeben, dann aber die einzelnen Erſcheinungen, in
denen es ſich gruppenweiſe in den Particularrechten darſtellt,
beſonders zu betrachten, und die Regel, von der ſie wieder be-
herrſcht werden, nachzuweiſen, bis man endlich, den Boden des
gemeinen Rechts verlaſſend, zu der ſpeciellen Normirung in
den engeren Kreiſen der Landesrechte und Statute gelangt. —
Doch ſind dieſe ſpeciellen Rechtsquellen auch fuͤr die hiſtoriſche
Erforſchung des gemeinen Volksrechts von der groͤßten Wich-
tigkeit. Denn es zeigt ſich in ihnen, wie ſich die allgemeinen
Principien in dem Rechtsleben der einzelnen Laͤnder und Be-
zirke ausgepraͤgt haben; ob das Inſtitut, falls es ſchon von
einem hoͤheren Alter iſt, in ſeiner urſpruͤnglichen Reinheit er-
halten, oder ob es veraͤndert, beſeitigt und vielleicht von Neuem
wieder hergeſtellt worden iſt.
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