Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Artikel XII. 1) wenn sie ihre Urkunden anders als in die dazu bestimmten Register Die Anwendbarkeit der Bestimmungen in Nr. 2. und 3. ist nicht dadurchschreiben; 2) wenn sie die Heirathsurkunde einer schon verehelicht gewesenen Frau vor dem Ablaufe der in dem Artikel 228. des Civilgesetzbuchs festge- setzten Frist aufnehmen; 3) wenn sie in Fällen, in denen zur Gültigkeit der Ehe die Einwilligung der Eltern oder anderer Personen erforderlich ist, die Heirathsurkunde aufnehmen, ohne sich vorher von dem Dasein dieser Einwilligung über- zeugt zu haben. bedingt, daß die Gültigkeit der Ehe angefochten wird. §. 5. Geistliche und andere Religionsdiener, welche zu den religiösen Feierlich- §. 6. Wer einer Entbindung beigewohnt oder ein neugeborenes Kind gefunden Die vorstehenden Bestimmungen, welche verschiedene Gegenstände A. Bereits in dem Entwurf des Einführungsgesetzes von 1847. t) Fernere Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1847. S. 39. -- Vierte Beilage ebendas. S. 26. 27. u) Code d'instruction crim. Art. 637-43.
Artikel XII. 1) wenn ſie ihre Urkunden anders als in die dazu beſtimmten Regiſter Die Anwendbarkeit der Beſtimmungen in Nr. 2. und 3. iſt nicht dadurchſchreiben; 2) wenn ſie die Heirathsurkunde einer ſchon verehelicht geweſenen Frau vor dem Ablaufe der in dem Artikel 228. des Civilgeſetzbuchs feſtge- ſetzten Friſt aufnehmen; 3) wenn ſie in Fällen, in denen zur Gültigkeit der Ehe die Einwilligung der Eltern oder anderer Perſonen erforderlich iſt, die Heirathsurkunde aufnehmen, ohne ſich vorher von dem Daſein dieſer Einwilligung über- zeugt zu haben. bedingt, daß die Gültigkeit der Ehe angefochten wird. §. 5. Geiſtliche und andere Religionsdiener, welche zu den religiöſen Feierlich- §. 6. Wer einer Entbindung beigewohnt oder ein neugeborenes Kind gefunden Die vorſtehenden Beſtimmungen, welche verſchiedene Gegenſtände A. Bereits in dem Entwurf des Einführungsgeſetzes von 1847. t) Fernere Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1847. S. 39. — Vierte Beilage ebendaſ. S. 26. 27. u) Code d'instruction crim. Art. 637-43.
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Artikel XII.
1) wenn ſie ihre Urkunden anders als in die dazu beſtimmten Regiſter
ſchreiben;
2) wenn ſie die Heirathsurkunde einer ſchon verehelicht geweſenen Frau
vor dem Ablaufe der in dem Artikel 228. des Civilgeſetzbuchs feſtge-
ſetzten Friſt aufnehmen;
3) wenn ſie in Fällen, in denen zur Gültigkeit der Ehe die Einwilligung
der Eltern oder anderer Perſonen erforderlich iſt, die Heirathsurkunde
aufnehmen, ohne ſich vorher von dem Daſein dieſer Einwilligung über-
zeugt zu haben.
Die Anwendbarkeit der Beſtimmungen in Nr. 2. und 3. iſt nicht dadurch
bedingt, daß die Gültigkeit der Ehe angefochten wird.
§. 5.
Geiſtliche und andere Religionsdiener, welche zu den religiöſen Feierlich-
keiten einer Heirath ſchreiten, ohne daß ihnen nachgewieſen iſt, daß vorher
eine Heirathsurkunde von dem Civilſtandsbeamten aufgenommen worden ſei,
werden mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern, im zweiten Rückfalle mit
Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.
§. 6.
Wer einer Entbindung beigewohnt oder ein neugeborenes Kind gefunden
hat, und die ihm durch die Civilgeſetze auferlegte Anmeldung nicht innerhalb
der in denſelben vorgeſchriebenen Friſt bewirkt, wird mit Geldbuße bis zu
Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Die vorſtehenden Beſtimmungen, welche verſchiedene Gegenſtände
betreffen, beziehen ſich ausſchließlich auf das im Bezirke des Rheiniſchen
Appellationsgerichtshofes geltende Recht.
A. Bereits in dem Entwurf des Einführungsgeſetzes von 1847.
§. XVII. war auf den Vorſchlag der zu der Staatsraths-Kommiſſion
hinzugezogenen Rheiniſchen Juriſten vorgeſchrieben, daß die Verjährung
der Civilklagen aus ſtrafbaren Handlungen in den nämlichen Zeiträu-
men eintreten ſolle, welche für die Verjährung der öffentlichen Klagen
aus ſolchen Handlungen in dem Strafgeſetzbuche beſtimmt ſind. t) Der
Art. XII. §. 1. wiederholt dieſe Vorſchrift, für welche Gründe der
Zweckmäßigkeit ſprechen; für beide Arten der Klagen galt nämlich früher
nach Rheiniſchem Rechte dieſelbe Verjährungsfriſt, u) und da dieſe für
die öffentlichen Klagen im Strafgeſetzbuch weſentlich erweitert iſt, ſo
ſchien es angemeſſen, eine gleiche Veränderung auch für die Civilklagen
eintreten zu laſſen. Einer ausdrücklichen Aufhebung der betreffenden
t) Fernere Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von
1847. S. 39. — Vierte Beilage ebendaſ. S. 26. 27.
u) Code d'instruction crim. Art. 637-43.
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