Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh. a. d. pers. etc. 1) wer den polizeilichen Anordnungen über voreilige Beerdigungen entge- gen handelt; 2) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeueien, soweit deren Handel nicht durch besondere Verordnungen freigegeben ist, zubereitet, verkauft oder sonst an Andere überläßt; 3) wer ohne besondere Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält; 4) wer bei der Aufbewahrung oder bei dem Transporte von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzeneien, die deshalb ergangenen Ver- ordnungen nicht befolgt; 5) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren feilhält; 6) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeug schießt; 7) wer Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feilhält oder mit sich führt; 8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei herumlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln zur Verhütung von Beschä- digungen unterläßt; 9) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern oder überhaupt an Orten, wo Menschen hinkommen, Brun- nen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann; 10) wer der polizeilichen Aufforderung, Gebäude, welche den Einsturz dro- hen, auszubessern oder niederzureißen, keine Folge leistet; 11) wer Bauten und Reparaturen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Po- lizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaaßregeln zu treffen; 12) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Reparatur, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausfüh- ren läßt. In den Fällen der Nummern 2., 3., 4., 5., 6. und 7. ist die Konsfiska- Die Vorschriften dieses Paragraphen beziehen sich wie die des vor- Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh. a. d. perſ. ꝛc. 1) wer den polizeilichen Anordnungen über voreilige Beerdigungen entge- gen handelt; 2) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeueien, ſoweit deren Handel nicht durch beſondere Verordnungen freigegeben iſt, zubereitet, verkauft oder ſonſt an Andere überläßt; 3) wer ohne beſondere Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält; 4) wer bei der Aufbewahrung oder bei dem Transporte von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieſer Gegenſtände, ſowie der Arzeneien, die deshalb ergangenen Ver- ordnungen nicht befolgt; 5) wer verfälſchte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren feilhält; 6) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menſchen beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln legt, oder an ſolchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeug ſchießt; 7) wer Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weiſe verborgen ſind, feilhält oder mit ſich führt; 8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei herumlaufen läßt, oder in Anſehung ihrer die erforderlichen Vorſichtsmaaßregeln zur Verhütung von Beſchä- digungen unterläßt; 9) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häuſern oder überhaupt an Orten, wo Menſchen hinkommen, Brun- nen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergeſtalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entſtehen kann; 10) wer der polizeilichen Aufforderung, Gebäude, welche den Einſturz dro- hen, auszubeſſern oder niederzureißen, keine Folge leiſtet; 11) wer Bauten und Reparaturen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleuſen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Po- lizei angeordneten oder ſonſt erforderlichen Sicherungsmaaßregeln zu treffen; 12) wer als Bauherr, Baumeiſter oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Reparatur, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich iſt, ohne dieſe Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausfüh- ren läßt. 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Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh. a. d. perſ. ꝛc.
1) wer den polizeilichen Anordnungen über voreilige Beerdigungen entge-
gen handelt;
2) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeueien, ſoweit deren
Handel nicht durch beſondere Verordnungen freigegeben iſt, zubereitet,
verkauft oder ſonſt an Andere überläßt;
3) wer ohne beſondere Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende
Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält;
4) wer bei der Aufbewahrung oder bei dem Transporte von Giftwaaren,
Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken,
oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung
dieſer Gegenſtände, ſowie der Arzeneien, die deshalb ergangenen Ver-
ordnungen nicht befolgt;
5) wer verfälſchte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren feilhält;
6) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menſchen
beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln legt,
oder an ſolchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeug
ſchießt;
7) wer Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren
oder in ähnlicher Weiſe verborgen ſind, feilhält oder mit ſich führt;
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder
wilde oder bösartige Thiere frei herumlaufen läßt, oder in Anſehung
ihrer die erforderlichen Vorſichtsmaaßregeln zur Verhütung von Beſchä-
digungen unterläßt;
9) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in
Häuſern oder überhaupt an Orten, wo Menſchen hinkommen, Brun-
nen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergeſtalt unverdeckt
oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entſtehen kann;
10) wer der polizeilichen Aufforderung, Gebäude, welche den Einſturz dro-
hen, auszubeſſern oder niederzureißen, keine Folge leiſtet;
11) wer Bauten und Reparaturen von Gebäuden, Brunnen, Brücken,
Schleuſen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Po-
lizei angeordneten oder ſonſt erforderlichen Sicherungsmaaßregeln zu
treffen;
12) wer als Bauherr, Baumeiſter oder Bauhandwerker einen Bau oder
eine Reparatur, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich iſt,
ohne dieſe Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von
dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausfüh-
ren läßt.
In den Fällen der Nummern 2., 3., 4., 5., 6. und 7. iſt die Konsfiska-
tion des Gifts, der Arzeneien, des Schießpulvers oder der anderen explodi-
renden Stoffe oder Feuerwerke, der verfälſchten oder verdorbenen Getränke
oder Eßwaaren, ingleichen der Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln,
ſowie der verbotenen Waffen im Urtheile auszuſprechen.
Die Vorſchriften dieſes Paragraphen beziehen ſich wie die des vor-
hergehenden auf Gegenſtände der Sicherheitspolizei; die höhere Straf-
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