Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. bei der Revision des Strafrechts wurde dieser Gegenstand wiederholtenBerathungen unterzogen, und dabei der Standpunkt festgehalten, daß eine feste Grenze zwischen den eigentlichen Amtsverbrechen und solchen Vergehen, welche der disziplinarischen Rüge unterliegen, zu ziehen sei. Man fand aber, daß eine allgemeine principielle Scheidung nicht durch- geführt werden könne, und daß man sich begnügen müsse, diejenigen strafbaren Handlungen der Beamten, welche, abgesehen von den gemeinen Verbrechen, vor die Strafgerichte zur Aburtheilung zu verweisen seien, im Strafgesetzbuch speziell aufzuführen. b) Der Kreis der strafrichter- lichen Kompetenz wurde dabei aber immer enger gezogen, wie sich schon aus einer Vergleichung der Strafarten ergiebt, welche die verschiedenen Entwürfe des Gesetzbuchs aufstellen. Während noch der Entwurf von 1843. §. 8. die Kassation, Amtsentsetzung, Degradation, Verlust von Pensionen und Gnadengehältern als selbständige Strafen aufführt, kommen in dem Entwurf von 1847. §. 23. nur die beiden ersteren vor. Es war inzwischen das Gesetz vom 29. März 1844. erschienen, welches zwischen Amtsverbrechen und den übrigen Dienstvergehungen genau un- terschied, und selbst für die richterlichen Beamten die früher festgehaltene Ausnahmestellung theilweise beseitigte. c) Auch die beiden an die Stelle dieses Gesetzes getretenen Verordnungen haben den Standpunkt festge- halten, daß das Disziplinarverfahren eintritt, insofern nicht bestimmte Amtsverbrechen und Amtsvergehen dem Strafrechte vorbehalten sind, d) und auch der Titel 28. des Strafgesetzbuchs beruht auf derselben Auf- fassung. Derselbe hat indessen in Vergleich mit den früheren Ent- würfen doch eine wesentliche Aenderung erfahren, mit der es sich also verhält. Die zur Staatsraths-Kommission einberufenen Rheinischen Juristen 1809. (Sammlung der Min.-Verordn. S. 231.). -- Kabinets-Ordre vom 12. April 1822. (G.-S. S. 108.). -- Kabinets-Ordre vom 21. Februar 1823. (G.-S. S. 25.). Vgl. überhaupt Motive zum ersten Entwurf. III.1. S. 5-18. b) Motive a. a. O. S. 15. -- (v. Kamptz) Revidirter Entwurf (Berlin 1833.) S. 11. 12. -- Berathungs-Protokolle der Staatsraths- Kommission. III. S. 453-55. -- Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 22. Juni 1842. -- Revision von 1845. III. S. 101-4. c) Gesetz, betreffend das gerichtliche und Disziplinar-Straf- verfahren gegen Beamte. Vom 29. März 1844. (G.-S. S. 77--90.). -- Verordnung, betreffend das bei Pensionirungen zu beobachtende Verfahren. Von demselben Datum (ebendas. S. 90-92.). d) Verordnung, betreffend die Dienstvergehen der Richter und
die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. Vom 10. Juli 1849. (G.-S. S. 253-70.). -- Verord- nung, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beam- ten u. s. w. vom 11. Juli 1849. (G.-S. S. 271-92.). An die Stelle der erst- genannten Verordnung ist das Gesetz vom 7. Mai 1851. (G.-S. S. 218-35.) getreten. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. bei der Reviſion des Strafrechts wurde dieſer Gegenſtand wiederholtenBerathungen unterzogen, und dabei der Standpunkt feſtgehalten, daß eine feſte Grenze zwiſchen den eigentlichen Amtsverbrechen und ſolchen Vergehen, welche der disziplinariſchen Rüge unterliegen, zu ziehen ſei. Man fand aber, daß eine allgemeine principielle Scheidung nicht durch- geführt werden könne, und daß man ſich begnügen müſſe, diejenigen ſtrafbaren Handlungen der Beamten, welche, abgeſehen von den gemeinen Verbrechen, vor die Strafgerichte zur Aburtheilung zu verweiſen ſeien, im Strafgeſetzbuch ſpeziell aufzuführen. b) Der Kreis der ſtrafrichter- lichen Kompetenz wurde dabei aber immer enger gezogen, wie ſich ſchon aus einer Vergleichung der Strafarten ergiebt, welche die verſchiedenen Entwürfe des Geſetzbuchs aufſtellen. Während noch der Entwurf von 1843. §. 8. die Kaſſation, Amtsentſetzung, Degradation, Verluſt von Penſionen und Gnadengehältern als ſelbſtändige Strafen aufführt, kommen in dem Entwurf von 1847. §. 23. nur die beiden erſteren vor. Es war inzwiſchen das Geſetz vom 29. März 1844. erſchienen, welches zwiſchen Amtsverbrechen und den übrigen Dienſtvergehungen genau un- terſchied, und ſelbſt für die richterlichen Beamten die früher feſtgehaltene Ausnahmeſtellung theilweiſe beſeitigte. c) Auch die beiden an die Stelle dieſes Geſetzes getretenen Verordnungen haben den Standpunkt feſtge- halten, daß das Disziplinarverfahren eintritt, inſofern nicht beſtimmte Amtsverbrechen und Amtsvergehen dem Strafrechte vorbehalten ſind, d) und auch der Titel 28. des Strafgeſetzbuchs beruht auf derſelben Auf- faſſung. Derſelbe hat indeſſen in Vergleich mit den früheren Ent- würfen doch eine weſentliche Aenderung erfahren, mit der es ſich alſo verhält. Die zur Staatsraths-Kommiſſion einberufenen Rheiniſchen Juriſten 1809. (Sammlung der Min.-Verordn. S. 231.). — Kabinets-Ordre vom 12. April 1822. (G.-S. S. 108.). — Kabinets-Ordre vom 21. Februar 1823. (G.-S. S. 25.). Vgl. überhaupt Motive zum erſten Entwurf. III.1. S. 5-18. b) Motive a. a. O. S. 15. — (v. Kamptz) Revidirter Entwurf (Berlin 1833.) S. 11. 12. — Berathungs-Protokolle der Staatsraths- Kommiſſion. III. S. 453-55. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 22. Juni 1842. — Reviſion von 1845. III. S. 101-4. c) Geſetz, betreffend das gerichtliche und Disziplinar-Straf- verfahren gegen Beamte. Vom 29. März 1844. (G.-S. S. 77—90.). — Verordnung, betreffend das bei Penſionirungen zu beobachtende Verfahren. Von demſelben Datum (ebendaſ. S. 90-92.). d) Verordnung, betreffend die Dienſtvergehen der Richter und
die unfreiwillige Verſetzung derſelben auf eine andere Stelle oder in den Ruheſtand. Vom 10. Juli 1849. (G.-S. S. 253-70.). — Verord- nung, betreffend die Dienſtvergehen der nicht richterlichen Beam- ten u. ſ. w. vom 11. Juli 1849. (G.-S. S. 271-92.). An die Stelle der erſt- genannten Verordnung iſt das Geſetz vom 7. Mai 1851. (G.-S. S. 218-35.) getreten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0556" n="546"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.</fw><lb/> bei der Reviſion des Strafrechts wurde dieſer Gegenſtand wiederholten<lb/> Berathungen unterzogen, und dabei der Standpunkt feſtgehalten, daß<lb/> eine feſte Grenze zwiſchen den eigentlichen Amtsverbrechen und ſolchen<lb/> Vergehen, welche der disziplinariſchen Rüge unterliegen, zu ziehen ſei.<lb/> Man fand aber, daß eine allgemeine principielle Scheidung nicht durch-<lb/> geführt werden könne, und daß man ſich begnügen müſſe, diejenigen<lb/> ſtrafbaren Handlungen der Beamten, welche, abgeſehen von den gemeinen<lb/> Verbrechen, vor die Strafgerichte zur Aburtheilung zu verweiſen ſeien,<lb/> im Strafgeſetzbuch ſpeziell aufzuführen. <note place="foot" n="b)"><hi rendition="#g">Motive</hi> a. a. O. S. 15. — (v. <hi rendition="#g">Kamptz</hi>) <hi rendition="#g">Revidirter Entwurf</hi><lb/> (Berlin 1833.) S. 11. 12. — <hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle der Staatsraths-<lb/> Kommiſſion</hi>. III. S. 453-55. — <hi rendition="#g">Protokolle des Staatsraths</hi>, Sitzung<lb/> vom 22. Juni 1842. — <hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. III. S. 101-4.</note> Der Kreis der ſtrafrichter-<lb/> lichen Kompetenz wurde dabei aber immer enger gezogen, wie ſich ſchon<lb/> aus einer Vergleichung der Strafarten ergiebt, welche die verſchiedenen<lb/> Entwürfe des Geſetzbuchs aufſtellen. Während noch der Entwurf von<lb/> 1843. §. 8. die Kaſſation, Amtsentſetzung, Degradation, Verluſt von<lb/> Penſionen und Gnadengehältern als ſelbſtändige Strafen aufführt,<lb/> kommen in dem Entwurf von 1847. §. 23. nur die beiden erſteren vor.<lb/> Es war inzwiſchen das Geſetz vom 29. März 1844. erſchienen, welches<lb/> zwiſchen Amtsverbrechen und den übrigen Dienſtvergehungen genau un-<lb/> terſchied, und ſelbſt für die richterlichen Beamten die früher feſtgehaltene<lb/> Ausnahmeſtellung theilweiſe beſeitigte. <note place="foot" n="c)"><hi rendition="#g">Geſetz, betreffend das gerichtliche und Disziplinar-Straf-<lb/> verfahren gegen Beamte</hi>. <hi rendition="#g">Vom</hi> 29. <hi rendition="#g">März</hi> 1844. (G.-S. S. 77—90.). —<lb/><hi rendition="#g">Verordnung, betreffend das bei Penſionirungen zu beobachtende<lb/> Verfahren</hi>. Von demſelben Datum (ebendaſ. S. 90-92.).</note> Auch die beiden an die Stelle<lb/> dieſes Geſetzes getretenen Verordnungen haben den Standpunkt feſtge-<lb/> halten, daß das Disziplinarverfahren eintritt, inſofern nicht beſtimmte<lb/> Amtsverbrechen und Amtsvergehen dem Strafrechte vorbehalten ſind, <note place="foot" n="d)"><hi rendition="#g">Verordnung, betreffend die Dienſtvergehen der Richter und<lb/> die unfreiwillige Verſetzung derſelben auf eine andere Stelle oder<lb/> in den Ruheſtand</hi>. <hi rendition="#g">Vom</hi> 10. <hi rendition="#g">Juli</hi> 1849. (G.-S. S. 253-70.). — <hi rendition="#g">Verord-<lb/> nung, betreffend die Dienſtvergehen der nicht richterlichen Beam-<lb/> ten</hi> u. ſ. w. <hi rendition="#g">vom</hi> 11. <hi rendition="#g">Juli</hi> 1849. (G.-S. S. 271-92.). An die Stelle der erſt-<lb/> genannten Verordnung iſt das <hi rendition="#g">Geſetz vom</hi> 7. <hi rendition="#g">Mai</hi> 1851. (G.-S. S. 218-35.)<lb/> getreten.</note><lb/> und auch der Titel 28. des Strafgeſetzbuchs beruht auf derſelben Auf-<lb/> faſſung. Derſelbe hat indeſſen in Vergleich mit den früheren Ent-<lb/> würfen doch eine weſentliche Aenderung erfahren, mit der es ſich alſo<lb/> verhält.</p><lb/> <p>Die zur Staatsraths-Kommiſſion einberufenen Rheiniſchen Juriſten<lb/><note xml:id="note-0556" prev="#note-0555" place="foot" n="a)">1809. (Sammlung der Min.-Verordn. S. 231.). — <hi rendition="#g">Kabinets-Ordre vom</hi><lb/> 12. <hi rendition="#g">April</hi> 1822. (G.-S. S. 108.). — <hi rendition="#g">Kabinets-Ordre vom</hi> 21. <hi rendition="#g">Februar</hi><lb/> 1823. (G.-S. S. 25.). Vgl. überhaupt <hi rendition="#g">Motive zum erſten Entwurf</hi>. III.1.<lb/> S. 5-18.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [546/0556]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
bei der Reviſion des Strafrechts wurde dieſer Gegenſtand wiederholten
Berathungen unterzogen, und dabei der Standpunkt feſtgehalten, daß
eine feſte Grenze zwiſchen den eigentlichen Amtsverbrechen und ſolchen
Vergehen, welche der disziplinariſchen Rüge unterliegen, zu ziehen ſei.
Man fand aber, daß eine allgemeine principielle Scheidung nicht durch-
geführt werden könne, und daß man ſich begnügen müſſe, diejenigen
ſtrafbaren Handlungen der Beamten, welche, abgeſehen von den gemeinen
Verbrechen, vor die Strafgerichte zur Aburtheilung zu verweiſen ſeien,
im Strafgeſetzbuch ſpeziell aufzuführen. b) Der Kreis der ſtrafrichter-
lichen Kompetenz wurde dabei aber immer enger gezogen, wie ſich ſchon
aus einer Vergleichung der Strafarten ergiebt, welche die verſchiedenen
Entwürfe des Geſetzbuchs aufſtellen. Während noch der Entwurf von
1843. §. 8. die Kaſſation, Amtsentſetzung, Degradation, Verluſt von
Penſionen und Gnadengehältern als ſelbſtändige Strafen aufführt,
kommen in dem Entwurf von 1847. §. 23. nur die beiden erſteren vor.
Es war inzwiſchen das Geſetz vom 29. März 1844. erſchienen, welches
zwiſchen Amtsverbrechen und den übrigen Dienſtvergehungen genau un-
terſchied, und ſelbſt für die richterlichen Beamten die früher feſtgehaltene
Ausnahmeſtellung theilweiſe beſeitigte. c) Auch die beiden an die Stelle
dieſes Geſetzes getretenen Verordnungen haben den Standpunkt feſtge-
halten, daß das Disziplinarverfahren eintritt, inſofern nicht beſtimmte
Amtsverbrechen und Amtsvergehen dem Strafrechte vorbehalten ſind, d)
und auch der Titel 28. des Strafgeſetzbuchs beruht auf derſelben Auf-
faſſung. Derſelbe hat indeſſen in Vergleich mit den früheren Ent-
würfen doch eine weſentliche Aenderung erfahren, mit der es ſich alſo
verhält.
Die zur Staatsraths-Kommiſſion einberufenen Rheiniſchen Juriſten
a)
b) Motive a. a. O. S. 15. — (v. Kamptz) Revidirter Entwurf
(Berlin 1833.) S. 11. 12. — Berathungs-Protokolle der Staatsraths-
Kommiſſion. III. S. 453-55. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung
vom 22. Juni 1842. — Reviſion von 1845. III. S. 101-4.
c) Geſetz, betreffend das gerichtliche und Disziplinar-Straf-
verfahren gegen Beamte. Vom 29. März 1844. (G.-S. S. 77—90.). —
Verordnung, betreffend das bei Penſionirungen zu beobachtende
Verfahren. Von demſelben Datum (ebendaſ. S. 90-92.).
d) Verordnung, betreffend die Dienſtvergehen der Richter und
die unfreiwillige Verſetzung derſelben auf eine andere Stelle oder
in den Ruheſtand. Vom 10. Juli 1849. (G.-S. S. 253-70.). — Verord-
nung, betreffend die Dienſtvergehen der nicht richterlichen Beam-
ten u. ſ. w. vom 11. Juli 1849. (G.-S. S. 271-92.). An die Stelle der erſt-
genannten Verordnung iſt das Geſetz vom 7. Mai 1851. (G.-S. S. 218-35.)
getreten.
a) 1809. (Sammlung der Min.-Verordn. S. 231.). — Kabinets-Ordre vom
12. April 1822. (G.-S. S. 108.). — Kabinets-Ordre vom 21. Februar
1823. (G.-S. S. 25.). Vgl. überhaupt Motive zum erſten Entwurf. III.1.
S. 5-18.
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