Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc. für die Brandstiftung in den Fällen des §. 285. vorgeschrieben ist, undzwar, wenn ein Mensch das Leben verloren hat, die Todesstrafe. Doch hat das Gesetzbuch hier den Ausdruck "in Folge der Ueberschwemmung" und nicht "durch die Ueberschwemmung," so daß der Tod des Menschen nicht sofort und unmittelbar dadurch bewirkt zu sein braucht, sondern es genügt, wenn dieses Ereigniß nur überhaupt in ursächlichem Zusam- menhange mit der strafbaren Handlung steht. Für die Beurtheilung der Folgen dieses Verbrechens sind andere Momente in Betracht zu ziehen, als bei der Brandstiftung. c) II. Die Ueberschwemmung ist mit gemeiner Gefahr für das Eigen- III. Die Ueberschwemmung ist mit gemeiner Gefahr für das Leben IV. Die fahrlässige Ueberschwemmung (§. 293.) ist genau so wie §. 294. Wer vorsätzlich an Eisenbahnanlagen, deren Transportmitteln oder anderem Hat die Handlung die schwere Körperverletzung eines Menschen (§. 193.) §. 295. Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der im §. 294. bezeichneten Art c) Kommissionsbericht a. a. O.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc. für die Brandſtiftung in den Fällen des §. 285. vorgeſchrieben iſt, undzwar, wenn ein Menſch das Leben verloren hat, die Todesſtrafe. Doch hat das Geſetzbuch hier den Ausdruck „in Folge der Ueberſchwemmung“ und nicht „durch die Ueberſchwemmung,“ ſo daß der Tod des Menſchen nicht ſofort und unmittelbar dadurch bewirkt zu ſein braucht, ſondern es genügt, wenn dieſes Ereigniß nur überhaupt in urſächlichem Zuſam- menhange mit der ſtrafbaren Handlung ſteht. Für die Beurtheilung der Folgen dieſes Verbrechens ſind andere Momente in Betracht zu ziehen, als bei der Brandſtiftung. c) II. Die Ueberſchwemmung iſt mit gemeiner Gefahr für das Eigen- III. Die Ueberſchwemmung iſt mit gemeiner Gefahr für das Leben IV. Die fahrläſſige Ueberſchwemmung (§. 293.) iſt genau ſo wie §. 294. Wer vorſätzlich an Eiſenbahnanlagen, deren Transportmitteln oder anderem Hat die Handlung die ſchwere Körperverletzung eines Menſchen (§. 193.) §. 295. Wer fahrläſſiger Weiſe durch Handlungen der im §. 294. bezeichneten Art c) Kommiſſionsbericht a. a. O.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
für die Brandſtiftung in den Fällen des §. 285. vorgeſchrieben iſt, und
zwar, wenn ein Menſch das Leben verloren hat, die Todesſtrafe. Doch
hat das Geſetzbuch hier den Ausdruck „in Folge der Ueberſchwemmung“
und nicht „durch die Ueberſchwemmung,“ ſo daß der Tod des Menſchen
nicht ſofort und unmittelbar dadurch bewirkt zu ſein braucht, ſondern
es genügt, wenn dieſes Ereigniß nur überhaupt in urſächlichem Zuſam-
menhange mit der ſtrafbaren Handlung ſteht. Für die Beurtheilung der
Folgen dieſes Verbrechens ſind andere Momente in Betracht zu ziehen,
als bei der Brandſtiftung. c)
II. Die Ueberſchwemmung iſt mit gemeiner Gefahr für das Eigen-
thum, jedoch nicht mit Gefahr für das Leben Anderer verurſacht worden
(§. 291.). Dann ſoll die Strafe Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig
Jahren ſein, alſo beträchtlich höher, als ſie für den entſprechenden Fall
der Brandſtiftung (§. 286.) vorgeſchrieben iſt.
III. Die Ueberſchwemmung iſt mit gemeiner Gefahr für das Leben
oder das Eigenthum Anderer verbunden, der Thäter hat ſie aber nur
in der Abſicht verurſacht, ſein Eigenthum vor Gefahr zu ſchützen
(§. 292.). Dieſer Fall wird namentlich eintreten, wenn ein Grund-
beſitzer, ſelbſt in Gefahr, die Waſſernoth dadurch von ſich abzuwenden
ſucht, daß er tiefer liegende Ländereien überſchwemmt. — Während die
früheren Entwürfe in einem ſolchen Fall nur die Berückſichtigung mil-
dernder Umſtände und eine Ermäßigung der geſetzlichen Strafe zuließen,
glaubte die Kommiſſion der zweiten Kammer denſelben principiell von
den anderen Arten der Ueberſchwemmung unterſcheiden zu müſſen, und
ſetzte nur eine Gefängnißſtrafe von zwei bis fünf Jahren feſt.
IV. Die fahrläſſige Ueberſchwemmung (§. 293.) iſt genau ſo wie
die fahrläſſige Brandſtiftung behandelt worden.
§. 294.
Wer vorſätzlich an Eiſenbahnanlagen, deren Transportmitteln oder anderem
Zubehör ſolche Beſchädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Aufſtellen,
Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenſtänden, oder durch Verrückung von
Schienen oder auf andere Weiſe ſolche Hinderniſſe bereitet, daß dadurch der
Transport auf der Bahn in Gefahr geſetzt wird, hat Zuchthaus bis zu zehn
Jahren verwirkt.
Hat die Handlung die ſchwere Körperverletzung eines Menſchen (§. 193.)
zur Folge gehabt, ſo tritt Zuchthausſtrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren,
und hat in Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren, die Todes-
ſtrafe ein.
§. 295.
Wer fahrläſſiger Weiſe durch Handlungen der im §. 294. bezeichneten Art
c) Kommiſſionsbericht a. a. O.
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