Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc. Außerdem finden sich noch Bestimmungen über die Unfähigkeit zum Zuerst ist also von der Brandstiftung zu handeln. Die Straf- Im Allgemeinen ist man bei der Behandlung der Brandstiftung a. es werden Wohnungen oder andere Aufenthaltsorte der Men- schen angezündet und durch das Verbrechen Menschenleben in Gefahr gesetzt; b. es werden Sachen in Brand gesteckt, aus deren Anzündung sich zwar keine Gefahr für das Leben, wohl aber für fremdes Ei- thum ergiebt; c. jemand zündet seine eigene Wohnung oder Sache an, und zwar ohne Gefahr für Menschen oder fremdes Eigenthum, um da- durch ein anderes Verbrechen, namentlich einen Betrug gegen eine Versicherungsanstalt zu verüben; d. jemand zündet fremde Sachen ohne Gefahr für Menschen oder fremdes Eigenthum an. q Die unter a. und b. bezeichneten Fälle sind nun zum Gegenstande p Verhandlungen. IV. S. 396. q Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III.
S. 448. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc. Außerdem finden ſich noch Beſtimmungen über die Unfähigkeit zum Zuerſt iſt alſo von der Brandſtiftung zu handeln. Die Straf- Im Allgemeinen iſt man bei der Behandlung der Brandſtiftung a. es werden Wohnungen oder andere Aufenthaltsorte der Men- ſchen angezündet und durch das Verbrechen Menſchenleben in Gefahr geſetzt; b. es werden Sachen in Brand geſteckt, aus deren Anzündung ſich zwar keine Gefahr für das Leben, wohl aber für fremdes Ei- thum ergiebt; c. jemand zündet ſeine eigene Wohnung oder Sache an, und zwar ohne Gefahr für Menſchen oder fremdes Eigenthum, um da- durch ein anderes Verbrechen, namentlich einen Betrug gegen eine Verſicherungsanſtalt zu verüben; d. jemand zündet fremde Sachen ohne Gefahr für Menſchen oder fremdes Eigenthum an. q Die unter a. und b. bezeichneten Fälle ſind nun zum Gegenſtande p Verhandlungen. IV. S. 396. q Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
Außerdem finden ſich noch Beſtimmungen über die Unfähigkeit zum
Eiſenbahn- und Telegraphendienſt (§§. 299. 300.) und über die Stel-
lung unter Polizei-Aufſicht (§. 305.) — In den früheren Entwürfen
waren die Vorſchriften dieſes Titels theils nicht ſo umfaſſend, indem
Mehreres den Spezialgeſetzen überlaſſen blieb, theils war eine andere
Reihenfolge beobachtet worden. Die vorberathende Abtheilung des ver-
einigten ſtändiſchen Ausſchuſſes hatte in dieſer Beziehung einige Bemer-
kungen gemacht, p welche bei der Redaktion des Entwurfs von 1850.
zum Theil berückſichtigt worden ſind.
Zuerſt iſt alſo von der Brandſtiftung zu handeln. Die Straf-
vorſchrift, welche die Karolina (Art. 125.) über dieſes Verbrechen enthält:
Item die boßhafſigen überwunden brenner ſollen mit dem feuer
vom leben zum todt gericht werden.
findet ſich in derſelben Unbedingtheit im Code pénal (Art. 434.) wie-
der, während das Allgem. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1510-70.)
ungeachtet der Strenge ſeiner Beſtimmungen doch ſchon gewiſſe Unter-
ſcheidungen zuläßt. In Frankreich ſind durch das Geſetz vom 28. April
1832. tief eingreifende Abänderungen von dem früheren Rechte einge-
führt worden, denen man ſich bei der Reviſion des Strafrechts im We-
ſentlichen angeſchloſſen hat.
Im Allgemeinen iſt man bei der Behandlung der Brandſtiftung
davon ausgegangen, daß vier Fälle unterſchieden werden müſſen:
a. es werden Wohnungen oder andere Aufenthaltsorte der Men-
ſchen angezündet und durch das Verbrechen Menſchenleben in
Gefahr geſetzt;
b. es werden Sachen in Brand geſteckt, aus deren Anzündung ſich
zwar keine Gefahr für das Leben, wohl aber für fremdes Ei-
thum ergiebt;
c. jemand zündet ſeine eigene Wohnung oder Sache an, und zwar
ohne Gefahr für Menſchen oder fremdes Eigenthum, um da-
durch ein anderes Verbrechen, namentlich einen Betrug gegen
eine Verſicherungsanſtalt zu verüben;
d. jemand zündet fremde Sachen ohne Gefahr für Menſchen oder
fremdes Eigenthum an. q
Die unter a. und b. bezeichneten Fälle ſind nun zum Gegenſtande
p Verhandlungen. IV. S. 396.
q Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
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