Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 231-233. Strafen des Raubes b. Wenn der Raub durch eine Bande verübt worden ist; vgl. §. 438. "Raub in Banden zieht lebenswierige Zuchthausstrafe "Ist einer der Theilnehmer als Anführer aufgetreten, so trifft den- Die Heruntersetzung der Strafe und namentlich die Ausschließung c. Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze III. Mit lebenslänglichem Zuchthaus wird der Raub bestraft a. wenn der Räuber schon einmal wegen Raubes oder gewalt- samer Erpressung durch einen Preußischen Gerichtshof rechtskräftig ver- urtheilt worden ist. 1) Die Strafe tritt schon nach dem ersten Rückfall ein, so daß hier also eine Steigerung nach der Zahl der Rückfälle, wie beim Dieb- stahle, nicht statt findet. 2) Dem Raube ist wie überhaupt, so auch in Beziehung auf den Rückfall die gewaltsame Erpressung gleichgestellt; unter dieser Art der Erpressung ist die §. 236. bezeichnete zu verstehen. 3) Die Straferhöhung wegen Rückfalls wird bei dem Raube durch die §. 60. vorgeschriebene Verjährung nicht ausgeschlossen. b. Wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder ihm eine schwere Körperverletzung im Sinne des §. 193. zugefügt worden ist. c. Wenn bei dem Raube der Tod eines Menschen durch Miß- handlung oder Körperverletzung verursacht ist. Es wird hier voraus- gesetzt, daß die Absicht zu tödten nicht vorliegt; denn ist dieses der Fall, so findet die Bestimmung des §. 178. ihre Anwendung. z) x) Revision von 1845. III. S. 28. Vgl. Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III. S. 371. -- Protokolle des Staats- raths, Sitzung vom 23. April 1842. -- Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 232. y) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 214. (232.) -- Bericht der Kommission der ersten Kammer ebendas. z) Revision a. a. O. S. 28. -- Bericht der Kommission der ersten
Kammer zu §. 233. §§. 231-233. Strafen des Raubes b. Wenn der Raub durch eine Bande verübt worden iſt; vgl. §. 438. „Raub in Banden zieht lebenswierige Zuchthausſtrafe „Iſt einer der Theilnehmer als Anführer aufgetreten, ſo trifft den- Die Herunterſetzung der Strafe und namentlich die Ausſchließung c. Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze III. Mit lebenslänglichem Zuchthaus wird der Raub beſtraft a. wenn der Räuber ſchon einmal wegen Raubes oder gewalt- ſamer Erpreſſung durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechtskräftig ver- urtheilt worden iſt. 1) Die Strafe tritt ſchon nach dem erſten Rückfall ein, ſo daß hier alſo eine Steigerung nach der Zahl der Rückfälle, wie beim Dieb- ſtahle, nicht ſtatt findet. 2) Dem Raube iſt wie überhaupt, ſo auch in Beziehung auf den Rückfall die gewaltſame Erpreſſung gleichgeſtellt; unter dieſer Art der Erpreſſung iſt die §. 236. bezeichnete zu verſtehen. 3) Die Straferhöhung wegen Rückfalls wird bei dem Raube durch die §. 60. vorgeſchriebene Verjährung nicht ausgeſchloſſen. b. Wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder ihm eine ſchwere Körperverletzung im Sinne des §. 193. zugefügt worden iſt. c. Wenn bei dem Raube der Tod eines Menſchen durch Miß- handlung oder Körperverletzung verurſacht iſt. Es wird hier voraus- geſetzt, daß die Abſicht zu tödten nicht vorliegt; denn iſt dieſes der Fall, ſo findet die Beſtimmung des §. 178. ihre Anwendung. z) x) Reviſion von 1845. III. S. 28. Vgl. Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 371. — Protokolle des Staats- raths, Sitzung vom 23. April 1842. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 232. y) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 214. (232.) — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ. z) Reviſion a. a. O. S. 28. — Bericht der Kommiſſion der erſten
Kammer zu §. 233. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0455" n="445"/> <fw place="top" type="header">§§. 231-233. Strafen des Raubes</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>. Wenn der Raub durch eine Bande verübt worden iſt; vgl.<lb/> §. 218. Nr. 8. Noch der Entwurf von 1843. verfügte in dieſer Be-<lb/> ziehung:</p><lb/> <p>§. 438. „Raub in Banden zieht lebenswierige Zuchthausſtrafe<lb/> nach ſich.“</p><lb/> <p>„Iſt einer der Theilnehmer als Anführer aufgetreten, ſo trifft den-<lb/> ſelben die Todesſtrafe.“</p><lb/> <p>Die Herunterſetzung der Strafe und namentlich die Ausſchließung<lb/> der Todesſtrafe iſt von dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion bean-<lb/> tragt worden. <note place="foot" n="x)"><hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. III. S. 28. Vgl. <hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle<lb/> der Staatsraths-Kommiſſion</hi>. III. S. 371. — <hi rendition="#g">Protokolle des Staats-<lb/> raths</hi>, Sitzung vom 23. April 1842. — <hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der erſten<lb/> Kammer zu</hi> §. 232.</note> </p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c.</hi> Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze<lb/> verübt wird. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde der An-<lb/> trag geſtellt, dem Straßenraube den auf Waſſerſtraßen verübten Raub<lb/> gleichzuſtellen. Es wurde ein ſolcher Zuſatz jedoch eben ſo wenig für<lb/> nöthig gehalten, als in der Kommiſſion der erſten Kammer die beſondere<lb/> Qualifikation des Seeraubes. <note place="foot" n="y)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer</hi> zu §. 214. (232.)<lb/> — <hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer</hi> ebendaſ.</note> </p><lb/> <p>III. Mit lebenslänglichem Zuchthaus wird der Raub beſtraft<lb/> (§. 233.)</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>. wenn der Räuber ſchon einmal wegen Raubes oder gewalt-<lb/> ſamer Erpreſſung durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechtskräftig ver-<lb/> urtheilt worden iſt.</item><lb/> <item>1) Die Strafe tritt ſchon nach dem erſten Rückfall ein, ſo daß<lb/> hier alſo eine Steigerung nach der Zahl der Rückfälle, wie beim Dieb-<lb/> ſtahle, nicht ſtatt findet.</item><lb/> <item>2) Dem Raube iſt wie überhaupt, ſo auch in Beziehung auf den<lb/> Rückfall die gewaltſame Erpreſſung gleichgeſtellt; unter dieſer Art der<lb/> Erpreſſung iſt die §. 236. bezeichnete zu verſtehen.</item><lb/> <item>3) Die Straferhöhung wegen Rückfalls wird bei dem Raube durch<lb/> die §. 60. vorgeſchriebene Verjährung nicht ausgeſchloſſen.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>. Wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder ihm eine<lb/> ſchwere Körperverletzung im Sinne des §. 193. zugefügt worden iſt.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c.</hi> Wenn bei dem Raube der Tod eines Menſchen durch Miß-<lb/> handlung oder Körperverletzung verurſacht iſt. Es wird hier voraus-<lb/> geſetzt, daß die Abſicht zu tödten nicht vorliegt; denn iſt dieſes der Fall,<lb/> ſo findet die Beſtimmung des §. 178. ihre Anwendung. <note place="foot" n="z)"><hi rendition="#g">Reviſion</hi> a. a. O. S. 28. — <hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der erſten<lb/> Kammer</hi> zu §. 233.</note> </item> </list> </div> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [445/0455]
§§. 231-233. Strafen des Raubes
b. Wenn der Raub durch eine Bande verübt worden iſt; vgl.
§. 218. Nr. 8. Noch der Entwurf von 1843. verfügte in dieſer Be-
ziehung:
§. 438. „Raub in Banden zieht lebenswierige Zuchthausſtrafe
nach ſich.“
„Iſt einer der Theilnehmer als Anführer aufgetreten, ſo trifft den-
ſelben die Todesſtrafe.“
Die Herunterſetzung der Strafe und namentlich die Ausſchließung
der Todesſtrafe iſt von dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion bean-
tragt worden. x)
c. Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze
verübt wird. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde der An-
trag geſtellt, dem Straßenraube den auf Waſſerſtraßen verübten Raub
gleichzuſtellen. Es wurde ein ſolcher Zuſatz jedoch eben ſo wenig für
nöthig gehalten, als in der Kommiſſion der erſten Kammer die beſondere
Qualifikation des Seeraubes. y)
III. Mit lebenslänglichem Zuchthaus wird der Raub beſtraft
(§. 233.)
a. wenn der Räuber ſchon einmal wegen Raubes oder gewalt-
ſamer Erpreſſung durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechtskräftig ver-
urtheilt worden iſt.
1) Die Strafe tritt ſchon nach dem erſten Rückfall ein, ſo daß
hier alſo eine Steigerung nach der Zahl der Rückfälle, wie beim Dieb-
ſtahle, nicht ſtatt findet.
2) Dem Raube iſt wie überhaupt, ſo auch in Beziehung auf den
Rückfall die gewaltſame Erpreſſung gleichgeſtellt; unter dieſer Art der
Erpreſſung iſt die §. 236. bezeichnete zu verſtehen.
3) Die Straferhöhung wegen Rückfalls wird bei dem Raube durch
die §. 60. vorgeſchriebene Verjährung nicht ausgeſchloſſen.
b. Wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder ihm eine
ſchwere Körperverletzung im Sinne des §. 193. zugefügt worden iſt.
c. Wenn bei dem Raube der Tod eines Menſchen durch Miß-
handlung oder Körperverletzung verurſacht iſt. Es wird hier voraus-
geſetzt, daß die Abſicht zu tödten nicht vorliegt; denn iſt dieſes der Fall,
ſo findet die Beſtimmung des §. 178. ihre Anwendung. z)
x) Reviſion von 1845. III. S. 28. Vgl. Berathungs-Protokolle
der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 371. — Protokolle des Staats-
raths, Sitzung vom 23. April 1842. — Bericht der Kommiſſion der erſten
Kammer zu §. 232.
y) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 214. (232.)
— Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ.
z) Reviſion a. a. O. S. 28. — Bericht der Kommiſſion der erſten
Kammer zu §. 233.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |