Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVIII. Diebstahl u. Unterschlagung. bedingen, nicht vollständig bezeichnet worden seien; die Ausdrücke desGesetzbuchs "verwahren, verwalten" u. s. w. paßten nicht auf die Ver- arbeitung gelieferter Stoffe zu einem neuen Werke, es müsse daher noch hinzugefügt werden, "zu verarbeiten". Die Kommission war aber mit Recht der Ansicht, daß der Fall der Spezifikation zur Genüge durch die Worte "zurückzugeben oder abzuliefern" bezeichnet sei, und daß es daher keines Zusatzes bedürfe. x) III. Der Unterschlagung anvertrauter Sachen wird es gleichgeach- §. 273. "Einer Unterschlagung wird es gleichgeachtet, wenn der- Gegen die Worte, "dem Eigenthümer zu entziehen sucht", wurden aber x) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 225. y) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 209. (226.) z) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 226.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung. bedingen, nicht vollſtändig bezeichnet worden ſeien; die Ausdrücke desGeſetzbuchs „verwahren, verwalten“ u. ſ. w. paßten nicht auf die Ver- arbeitung gelieferter Stoffe zu einem neuen Werke, es müſſe daher noch hinzugefügt werden, „zu verarbeiten“. Die Kommiſſion war aber mit Recht der Anſicht, daß der Fall der Spezifikation zur Genüge durch die Worte „zurückzugeben oder abzuliefern“ bezeichnet ſei, und daß es daher keines Zuſatzes bedürfe. x) III. Der Unterſchlagung anvertrauter Sachen wird es gleichgeach- §. 273. „Einer Unterſchlagung wird es gleichgeachtet, wenn der- Gegen die Worte, „dem Eigenthümer zu entziehen ſucht“, wurden aber x) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 225. y) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 209. (226.) z) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 226.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0442" n="432"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.</fw><lb/> bedingen, nicht vollſtändig bezeichnet worden ſeien; die Ausdrücke des<lb/> Geſetzbuchs „verwahren, verwalten“ u. ſ. w. paßten nicht auf die Ver-<lb/> arbeitung gelieferter Stoffe zu einem neuen Werke, es müſſe daher noch<lb/> hinzugefügt werden, „zu verarbeiten“. Die Kommiſſion war aber mit<lb/> Recht der Anſicht, daß der Fall der Spezifikation zur Genüge durch die<lb/> Worte „zurückzugeben oder abzuliefern“ bezeichnet ſei, und daß es daher<lb/> keines Zuſatzes bedürfe. <note place="foot" n="x)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu</hi> §. 225.</note> </p><lb/> <p>III. Der Unterſchlagung anvertrauter Sachen wird es gleichgeach-<lb/> tet, wenn jemand, der eine fremde Sache gefunden oder durch Zufall,<lb/> z. B. durch eine unrichtige Ablieferung, in ſeine Gewahrſam bekommen<lb/> hat, zum Nachtheile des Berechtigten darüber verfügt (§. 226.). Die<lb/> geſetzlichen Beſtimmungen ſind hier dieſelben wie bei der eigentlichen Un-<lb/> terſchlagung, während der Entwurf von 1847. eine nicht unweſentliche<lb/> Abweichung enthielt, indem er verfügte:</p><lb/> <p>§. 273. „Einer Unterſchlagung wird es gleichgeachtet, wenn der-<lb/> jenige, welcher eine Sache gefunden oder durch bloßen Zufall in ſeine<lb/> Gewahrſam bekommen hat, dieſelbe dem Eigenthümer zu entziehen ſucht,<lb/> indem er ſie veräußert, verpfändet, verbraucht oder auf andere Weiſe ſich<lb/> oder Anderen zueignet, oder die Gewahrſam der Sache der Obrigkeit<lb/> wider beſſeres Wiſſen abläugnet.“</p><lb/> <p>Gegen die Worte, „dem Eigenthümer zu entziehen ſucht“, wurden aber<lb/> bereits in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß gegründete Bedenken er-<lb/> hoben, und ſie konnten auch um ſo weniger beibehalten werden, weil<lb/> in denſelben der Thatbeſtand des Vergehens und der Verſuch in unkla-<lb/> rer Weiſe vermiſcht werden. — Aber auch in dieſer Faſſung wurde die<lb/> Beſtimmung in der Kommiſſion der zweiten Kammer angefochten, indem<lb/> beſonders hervorgehoben wurde, daß die Unterſchlagung den Mißbrauch<lb/> des Vertrauens in ſich ſchließe, was bei der Verfügung über gefundene<lb/> Sachen nicht der Fall ſei. Die Kommiſſion hielt jedoch ſo wenig wie<lb/> früher der Staatsrath dieſen Einwand für begründet, und ſtellte viel-<lb/> mehr die im Entwurf von 1850. weggebliebene Beſtimmung wieder her,<lb/> daß es der verbotenen Verfügung über die Sache gleich gelten ſolle,<lb/> wenn die Gewahrſam derſelben der Obrigkeit wider beſſeres Wiſſen ab-<lb/> geleugnet werde. <note place="foot" n="y)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer</hi> zu §. 209. (226.)</note> Die Kommiſſion der erſten Kammer trat dieſem Be-<lb/> ſchluſſe bei und fand auch die Bemerkung, daß es doch ausgedrückt<lb/> werden müſſe, daß der Finder die Sache für eine verlorene und nicht für<lb/> eine herrenloſe gehalten habe, nicht begründet, weil die allgemeinen Grund-<lb/> ſätze über den Dolus auch bei dieſem Vergehen ihre Geltung behielten. <note place="foot" n="z)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer</hi> zu §. 226.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [432/0442]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.
bedingen, nicht vollſtändig bezeichnet worden ſeien; die Ausdrücke des
Geſetzbuchs „verwahren, verwalten“ u. ſ. w. paßten nicht auf die Ver-
arbeitung gelieferter Stoffe zu einem neuen Werke, es müſſe daher noch
hinzugefügt werden, „zu verarbeiten“. Die Kommiſſion war aber mit
Recht der Anſicht, daß der Fall der Spezifikation zur Genüge durch die
Worte „zurückzugeben oder abzuliefern“ bezeichnet ſei, und daß es daher
keines Zuſatzes bedürfe. x)
III. Der Unterſchlagung anvertrauter Sachen wird es gleichgeach-
tet, wenn jemand, der eine fremde Sache gefunden oder durch Zufall,
z. B. durch eine unrichtige Ablieferung, in ſeine Gewahrſam bekommen
hat, zum Nachtheile des Berechtigten darüber verfügt (§. 226.). Die
geſetzlichen Beſtimmungen ſind hier dieſelben wie bei der eigentlichen Un-
terſchlagung, während der Entwurf von 1847. eine nicht unweſentliche
Abweichung enthielt, indem er verfügte:
§. 273. „Einer Unterſchlagung wird es gleichgeachtet, wenn der-
jenige, welcher eine Sache gefunden oder durch bloßen Zufall in ſeine
Gewahrſam bekommen hat, dieſelbe dem Eigenthümer zu entziehen ſucht,
indem er ſie veräußert, verpfändet, verbraucht oder auf andere Weiſe ſich
oder Anderen zueignet, oder die Gewahrſam der Sache der Obrigkeit
wider beſſeres Wiſſen abläugnet.“
Gegen die Worte, „dem Eigenthümer zu entziehen ſucht“, wurden aber
bereits in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß gegründete Bedenken er-
hoben, und ſie konnten auch um ſo weniger beibehalten werden, weil
in denſelben der Thatbeſtand des Vergehens und der Verſuch in unkla-
rer Weiſe vermiſcht werden. — Aber auch in dieſer Faſſung wurde die
Beſtimmung in der Kommiſſion der zweiten Kammer angefochten, indem
beſonders hervorgehoben wurde, daß die Unterſchlagung den Mißbrauch
des Vertrauens in ſich ſchließe, was bei der Verfügung über gefundene
Sachen nicht der Fall ſei. Die Kommiſſion hielt jedoch ſo wenig wie
früher der Staatsrath dieſen Einwand für begründet, und ſtellte viel-
mehr die im Entwurf von 1850. weggebliebene Beſtimmung wieder her,
daß es der verbotenen Verfügung über die Sache gleich gelten ſolle,
wenn die Gewahrſam derſelben der Obrigkeit wider beſſeres Wiſſen ab-
geleugnet werde. y) Die Kommiſſion der erſten Kammer trat dieſem Be-
ſchluſſe bei und fand auch die Bemerkung, daß es doch ausgedrückt
werden müſſe, daß der Finder die Sache für eine verlorene und nicht für
eine herrenloſe gehalten habe, nicht begründet, weil die allgemeinen Grund-
ſätze über den Dolus auch bei dieſem Vergehen ihre Geltung behielten. z)
x) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 225.
y) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 209. (226.)
z) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 226.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |