Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih. Die vorberathende Abtheilung des vereinigten ständischen Aus- "Der §. 264. belegt als Nöthigung die Anwendung von Gewalt "Mit gleicher Majorität und aus ähnlichen Gründen ist der An- Der Ausschuß trat der Majorität der Abtheilung bei; die Staats- A. Jemand zwingt einen Anderen zu einer Handlung oder Un- B. Jemand bedroht einen Anderen mit Brand oder Ueberschwem- Dieses Vergehen, welches in dem Entwurf von 1847. §. 366. mit o) Verhandlungen. IV. S. 115-19. p) Motive zum Entwurf von 1850. §. 195. 196. q) Code penal. Art. 305-308. Nur Drohungen mit einem Attentat ge-
gen die Person werden hier unter Strafe gestellt, und dabei unterschieden, ob sie schriftlich oder mündlich geschehen, ob sie von einem Befehl oder einer Bedingung be- gleitet sind oder nicht. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih. Die vorberathende Abtheilung des vereinigten ſtändiſchen Aus- „Der §. 264. belegt als Nöthigung die Anwendung von Gewalt „Mit gleicher Majorität und aus ähnlichen Gründen iſt der An- Der Ausſchuß trat der Majorität der Abtheilung bei; die Staats- A. Jemand zwingt einen Anderen zu einer Handlung oder Un- B. Jemand bedroht einen Anderen mit Brand oder Ueberſchwem- Dieſes Vergehen, welches in dem Entwurf von 1847. §. 366. mit o) Verhandlungen. IV. S. 115-19. p) Motive zum Entwurf von 1850. §. 195. 196. q) Code pénal. Art. 305-308. Nur Drohungen mit einem Attentat ge-
gen die Perſon werden hier unter Strafe geſtellt, und dabei unterſchieden, ob ſie ſchriftlich oder mündlich geſchehen, ob ſie von einem Befehl oder einer Bedingung be- gleitet ſind oder nicht. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0412" n="402"/> <fw place="top" type="header"> Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih.</fw><lb/> <p>Die vorberathende Abtheilung des vereinigten ſtändiſchen Aus-<lb/> ſchuſſes äußerte ſich über dieſe Vorſchriften in ihrem Gutachten: <note place="foot" n="o)"><hi rendition="#g">Verhandlungen</hi>. IV. S. 115-19.</note> </p><lb/> <p>„Der §. 264. belegt als Nöthigung die Anwendung von Gewalt<lb/> oder Drohungen mit Strafe, ſelbſt für den Fall, daß die angedrohte<lb/> Handlung als eine ſtrafbare nicht zu erachten wäre. Es iſt beſtritten<lb/> worden, ob überhaupt dergleichen Drohungen mit Strafen zu belegen,<lb/> indem nicht abzuſehen, wie eine an ſich ſtrafloſe Handlung dadurch<lb/> ſtrafbar werden könne, wenn man die Abſicht, ſie auszuüben, ausge-<lb/> ſprochen. Andererſeits ward die Beſtimmung des Paragraphen dadurch<lb/> vertheidigt, daß ein praktiſches Bedürfniß den Paragraphen rechtfertige,<lb/> indem die perſönliche Schwäche häufig zur Befriedigung ſchlechter Zwecke<lb/> gemißbraucht werde, und die bisherige Geſetzgebung zur Abſtellung<lb/> ſolcher Uebelſtände nicht im Stande geweſen. Den letztgedachten Grün-<lb/> den beipflichtend, hat die Abtheilung den Antrag, den Paragraphen zu<lb/> ſtreichen, mit 8 gegen 7 Stimmen abgelehnt.“</p><lb/> <p>„Mit gleicher Majorität und aus ähnlichen Gründen iſt der An-<lb/> trag, auch den §. 265. zum Wegfall in Vorſchlag zu bringen, von der<lb/> Abtheilung zurückgewieſen, indem ſie namentlich berückſichtigte, daß es<lb/> ſich bei der Drohung noch um ein Mehreres handle, als wie bei dem<lb/> im vorhergehenden Paragraphen gedachten Vergehen, und hier keines-<lb/> weges ein ſtrafloſes Beginnen, ſondern ein ſtrafbarer Angriff den Inhalt<lb/> der angedrohten Handlung bilde.“</p><lb/> <p>Der Ausſchuß trat der Majorität der Abtheilung bei; die Staats-<lb/> regierung hat aber in dem Entwurf von 1850. die angeführten Be-<lb/> denken im Allgemeinen für begründet gehalten, <note place="foot" n="p)"><hi rendition="#g">Motive zum Entwurf von</hi> 1850. §. 195. 196.</note> und nur nach dem<lb/> Vorgange des Rheiniſchen Rechts <note place="foot" n="q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Code pénal</hi></hi>. <hi rendition="#g">Art.</hi> 305-308. Nur Drohungen mit einem Attentat ge-<lb/> gen die Perſon werden hier unter Strafe geſtellt, und dabei unterſchieden, ob ſie<lb/> ſchriftlich oder mündlich geſchehen, ob ſie von einem Befehl oder einer Bedingung be-<lb/> gleitet ſind oder nicht.</note> die Drohung mit der Verübung<lb/> eines Verbrechens oder Vergehens unter Strafe geſtellt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A</hi>. Jemand zwingt einen Anderen zu einer Handlung oder Un-<lb/> terlaſſung, indem er ihn ſchriftlich oder mündlich mit der Verübung<lb/> eines Verbrechens oder Vergehens bedroht. Die Strafe dieſes Ver-<lb/> gehens, welche auch den Verſuch trifft, iſt Gefängniß bis zu Einem<lb/> Jahre (§. 212.).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B</hi>. Jemand bedroht einen Anderen mit Brand oder Ueberſchwem-<lb/> mung (§. 213.).</p><lb/> <p>Dieſes Vergehen, welches in dem Entwurf von 1847. §. 366. mit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [402/0412]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XVII. Verbr. u. Verg. wider d. Freih.
Die vorberathende Abtheilung des vereinigten ſtändiſchen Aus-
ſchuſſes äußerte ſich über dieſe Vorſchriften in ihrem Gutachten: o)
„Der §. 264. belegt als Nöthigung die Anwendung von Gewalt
oder Drohungen mit Strafe, ſelbſt für den Fall, daß die angedrohte
Handlung als eine ſtrafbare nicht zu erachten wäre. Es iſt beſtritten
worden, ob überhaupt dergleichen Drohungen mit Strafen zu belegen,
indem nicht abzuſehen, wie eine an ſich ſtrafloſe Handlung dadurch
ſtrafbar werden könne, wenn man die Abſicht, ſie auszuüben, ausge-
ſprochen. Andererſeits ward die Beſtimmung des Paragraphen dadurch
vertheidigt, daß ein praktiſches Bedürfniß den Paragraphen rechtfertige,
indem die perſönliche Schwäche häufig zur Befriedigung ſchlechter Zwecke
gemißbraucht werde, und die bisherige Geſetzgebung zur Abſtellung
ſolcher Uebelſtände nicht im Stande geweſen. Den letztgedachten Grün-
den beipflichtend, hat die Abtheilung den Antrag, den Paragraphen zu
ſtreichen, mit 8 gegen 7 Stimmen abgelehnt.“
„Mit gleicher Majorität und aus ähnlichen Gründen iſt der An-
trag, auch den §. 265. zum Wegfall in Vorſchlag zu bringen, von der
Abtheilung zurückgewieſen, indem ſie namentlich berückſichtigte, daß es
ſich bei der Drohung noch um ein Mehreres handle, als wie bei dem
im vorhergehenden Paragraphen gedachten Vergehen, und hier keines-
weges ein ſtrafloſes Beginnen, ſondern ein ſtrafbarer Angriff den Inhalt
der angedrohten Handlung bilde.“
Der Ausſchuß trat der Majorität der Abtheilung bei; die Staats-
regierung hat aber in dem Entwurf von 1850. die angeführten Be-
denken im Allgemeinen für begründet gehalten, p) und nur nach dem
Vorgange des Rheiniſchen Rechts q) die Drohung mit der Verübung
eines Verbrechens oder Vergehens unter Strafe geſtellt.
A. Jemand zwingt einen Anderen zu einer Handlung oder Un-
terlaſſung, indem er ihn ſchriftlich oder mündlich mit der Verübung
eines Verbrechens oder Vergehens bedroht. Die Strafe dieſes Ver-
gehens, welche auch den Verſuch trifft, iſt Gefängniß bis zu Einem
Jahre (§. 212.).
B. Jemand bedroht einen Anderen mit Brand oder Ueberſchwem-
mung (§. 213.).
Dieſes Vergehen, welches in dem Entwurf von 1847. §. 366. mit
o) Verhandlungen. IV. S. 115-19.
p) Motive zum Entwurf von 1850. §. 195. 196.
q) Code pénal. Art. 305-308. Nur Drohungen mit einem Attentat ge-
gen die Perſon werden hier unter Strafe geſtellt, und dabei unterſchieden, ob ſie
ſchriftlich oder mündlich geſchehen, ob ſie von einem Befehl oder einer Bedingung be-
gleitet ſind oder nicht.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |