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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider. d. Leben.
da das Gesetzbuch sie nicht ausdrücklich angewandt hat, nach allgemei-
nen Rechtsgrundsätzen unzulässig.

III. In Beziehung auf dritte Personen wird unterschieden:

a. Jemand hat mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel der
Abtreibung oder Tödtung angewandt oder verabreicht. Dann trifft ihn
die Strafe, welche auch der Mutter angedroht ist, zwei bis fünfjähriges
Zuchthaus (§. 181. Abs. 2.).
b.Er hat die Leibesfrucht ohne Wissen und Willen der Schwan-
geren abgetrieben oder getödtet. Auf diese Handlung, welche auch ein
Verbrechen gegen die Mutter enthält, steht Zuchthaus von fünf bis zu
zwanzig Jahren, und wenn der Tod der Schwangeren dadurch herbei-
geführt worden ist, lebenslängliche Zuchthausstrafe (§. 182.). u

IV. Auch bei dem Dritten wird vorsätzliches Handeln voraus-
gesetzt, und zwar nach dem Princip des strafrechtlichen Dolus. Der Arzt,
welcher, um der Mutter das Leben zu erhalten, ihr die Leibesfrucht ab-
nimmt oder tödtet, handelt in der Pflicht seines Berufs. Aber auch
ein fahrlässiges Begehen dieses Verbrechens ist in dem Gesetzbuch nicht
besonders unter Strafe gestellt. Eine Bestimmung, welche nach dem
Vorgange des Allg. Landrechts (Th. II. Tit. 20. §. 733-36.) in den
älteren Entwürfen hierüber vorkommt (Entwurf von 1843. §. 316.),
fand von Anfang an Widerspruch und wurde später aufgegeben, da im
Allgemeinen die Vorschriften über fahrlässige Tödtungen, Körperverletzun-
gen und Mißhandlungen ausreichen, und über diese hinaus die Vorsicht
des Gesetzgebers sich als kleinlich und lästig erweisen würde. v)

§. 183.

Wer ein Kind unter sieben Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder
Krankheit hülflose Person aussetzt, oder ein solches Kind oder eine solche Per-
son, wenn sie unter seiner Obhut stehen, in hülfloser Lage vorsätzlich verläßt,
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

Ist in Folge der Handlung der Tod der ausgesetzten oder verlassenen Per-
son eingetreten, so trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

Ist die Handlung mit dem Vorsatze zu tödten verübt, so kommen die Stra-
fen des Mordes oder Kindesmordes, oder des Versuches dieser Verbrechen zur
Anwendung.



Das Allgemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 969-71.) han-

u Diese Bestimmung macht die Bezugnahme auf eine stattgefundene Vergiftung,
welche man im Staatsrathe (Sitzung vom 21. April 1841.) für nöthig hielt, über-
flüssig.
v) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II.
S. 203-4. -- Revision von 1845. II. S. 130.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider. d. Leben.
da das Geſetzbuch ſie nicht ausdrücklich angewandt hat, nach allgemei-
nen Rechtsgrundſätzen unzuläſſig.

III. In Beziehung auf dritte Perſonen wird unterſchieden:

a. Jemand hat mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel der
Abtreibung oder Tödtung angewandt oder verabreicht. Dann trifft ihn
die Strafe, welche auch der Mutter angedroht iſt, zwei bis fünfjähriges
Zuchthaus (§. 181. Abſ. 2.).
b.Er hat die Leibesfrucht ohne Wiſſen und Willen der Schwan-
geren abgetrieben oder getödtet. Auf dieſe Handlung, welche auch ein
Verbrechen gegen die Mutter enthält, ſteht Zuchthaus von fünf bis zu
zwanzig Jahren, und wenn der Tod der Schwangeren dadurch herbei-
geführt worden iſt, lebenslängliche Zuchthausſtrafe (§. 182.). u

IV. Auch bei dem Dritten wird vorſätzliches Handeln voraus-
geſetzt, und zwar nach dem Princip des ſtrafrechtlichen Dolus. Der Arzt,
welcher, um der Mutter das Leben zu erhalten, ihr die Leibesfrucht ab-
nimmt oder tödtet, handelt in der Pflicht ſeines Berufs. Aber auch
ein fahrläſſiges Begehen dieſes Verbrechens iſt in dem Geſetzbuch nicht
beſonders unter Strafe geſtellt. Eine Beſtimmung, welche nach dem
Vorgange des Allg. Landrechts (Th. II. Tit. 20. §. 733-36.) in den
älteren Entwürfen hierüber vorkommt (Entwurf von 1843. §. 316.),
fand von Anfang an Widerſpruch und wurde ſpäter aufgegeben, da im
Allgemeinen die Vorſchriften über fahrläſſige Tödtungen, Körperverletzun-
gen und Mißhandlungen ausreichen, und über dieſe hinaus die Vorſicht
des Geſetzgebers ſich als kleinlich und läſtig erweiſen würde. v)

§. 183.

Wer ein Kind unter ſieben Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder
Krankheit hülfloſe Perſon ausſetzt, oder ein ſolches Kind oder eine ſolche Per-
ſon, wenn ſie unter ſeiner Obhut ſtehen, in hülfloſer Lage vorſätzlich verläßt,
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.

Iſt in Folge der Handlung der Tod der ausgeſetzten oder verlaſſenen Per-
ſon eingetreten, ſo trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren.

Iſt die Handlung mit dem Vorſatze zu tödten verübt, ſo kommen die Stra-
fen des Mordes oder Kindesmordes, oder des Verſuches dieſer Verbrechen zur
Anwendung.



Das Allgemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 969-71.) han-

u Dieſe Beſtimmung macht die Bezugnahme auf eine ſtattgefundene Vergiftung,
welche man im Staatsrathe (Sitzung vom 21. April 1841.) für nöthig hielt, über-
flüſſig.
v) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
S. 203-4. — Reviſion von 1845. II. S. 130.
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[360/0370] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider. d. Leben. da das Geſetzbuch ſie nicht ausdrücklich angewandt hat, nach allgemei- nen Rechtsgrundſätzen unzuläſſig. III. In Beziehung auf dritte Perſonen wird unterſchieden: a. Jemand hat mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel der Abtreibung oder Tödtung angewandt oder verabreicht. Dann trifft ihn die Strafe, welche auch der Mutter angedroht iſt, zwei bis fünfjähriges Zuchthaus (§. 181. Abſ. 2.). b.Er hat die Leibesfrucht ohne Wiſſen und Willen der Schwan- geren abgetrieben oder getödtet. Auf dieſe Handlung, welche auch ein Verbrechen gegen die Mutter enthält, ſteht Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren, und wenn der Tod der Schwangeren dadurch herbei- geführt worden iſt, lebenslängliche Zuchthausſtrafe (§. 182.). u IV. Auch bei dem Dritten wird vorſätzliches Handeln voraus- geſetzt, und zwar nach dem Princip des ſtrafrechtlichen Dolus. Der Arzt, welcher, um der Mutter das Leben zu erhalten, ihr die Leibesfrucht ab- nimmt oder tödtet, handelt in der Pflicht ſeines Berufs. Aber auch ein fahrläſſiges Begehen dieſes Verbrechens iſt in dem Geſetzbuch nicht beſonders unter Strafe geſtellt. Eine Beſtimmung, welche nach dem Vorgange des Allg. Landrechts (Th. II. Tit. 20. §. 733-36.) in den älteren Entwürfen hierüber vorkommt (Entwurf von 1843. §. 316.), fand von Anfang an Widerſpruch und wurde ſpäter aufgegeben, da im Allgemeinen die Vorſchriften über fahrläſſige Tödtungen, Körperverletzun- gen und Mißhandlungen ausreichen, und über dieſe hinaus die Vorſicht des Geſetzgebers ſich als kleinlich und läſtig erweiſen würde. v) §. 183. Wer ein Kind unter ſieben Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit hülfloſe Perſon ausſetzt, oder ein ſolches Kind oder eine ſolche Per- ſon, wenn ſie unter ſeiner Obhut ſtehen, in hülfloſer Lage vorſätzlich verläßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. Iſt in Folge der Handlung der Tod der ausgeſetzten oder verlaſſenen Per- ſon eingetreten, ſo trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren. Iſt die Handlung mit dem Vorſatze zu tödten verübt, ſo kommen die Stra- fen des Mordes oder Kindesmordes, oder des Verſuches dieſer Verbrechen zur Anwendung. Das Allgemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 969-71.) han- u Dieſe Beſtimmung macht die Bezugnahme auf eine ſtattgefundene Vergiftung, welche man im Staatsrathe (Sitzung vom 21. April 1841.) für nöthig hielt, über- flüſſig. v) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 203-4. — Reviſion von 1845. II. S. 130.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/370>, abgerufen am 23.11.2024.