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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
hervorgehoben wird. e) In diesem Sinne bestimmte auch das Allgem.
Landrecht:

Th. II. Tit. 20. §. 826. "Derjenige, welcher mit vorher über-
legtem Vorsatze zu tödten einen Todtschlag wirklich verübt, soll als ein
Mörder mit der Strafe des Rades von oben herab belegt werden."

Auch der Code penal stimmt mit dieser Auffassung überein, indem
er das, was im Deutschen Strafrechte Mord heißt, als Assassinat be-
bezeichnet, und zu dessen Thatbestand die Prämedidation verlangt. Das
Auflauern (guet-apens), welches daneben noch angeführt wird, ist nur
als eine bestimmte Handlungsweise, in welcher sich die Prämeditation
offenbart, hinzugefügt und hätte in dem Gesetzbuch füglich weggelassen
werden können. f)

Zu dem Vorsatze der Tödtung muß also noch eine besondere Be-
schaffenheit des verbrecherischen Willens hinzukommen, welche das we-
sentliche Merkmal für den Thatbestand des Mordes bildet, und den-
selben namentlich vom Todtschlage, bei welchem gleichfalls die Absicht
zu tödten vorliegt, unterscheidet. Für die Bezeichnung dieser besonderen
Willensbestimmung hat man in den verschiedenen Stadien der Revision
des Strafrechts verschiedene Ausdrücke gewählt. Während der Entwurf
von 1830. §. 223. sich genau an das Allgem. Landrecht anschloß, und
den Mord als die Tödtung mit vorher überlegtem Vorsatz zu tödten
definirte, wählte man in der Staatsraths-Kommission g) den Ausdruck
"Tödtung mit Vorbedacht," an dessen Stelle der Staatsrath wieder die
Worte "mit überlegtem Vorsatze" treten ließ, der sich auch in dem Ent-

e) P. G. O. Art. 137. Item eyn jeder mörder oder todtschläger wo er deß-
halb nit rechtmessig entschuldigung außführen kan, hat das leben verwürckt. Aber
nach gewonheyt etlicher gegent, werden die fürsetzlichen mörder und die todtschleger
eynander gleich mit dem radt gericht, darinnen soll underscheydt gehalten werden, und
also daß der gewonheyt nach, ein fürsetzlicher mutwilliger mörder mit dem rade,
vund eyn ander der eyn todtschlag, oder aus gecheyt vnd zorn gethan, vnd sunst auch
gemelte entschuldigung nit hat, mit dem schwert vom leben zum todt gestrafft werden
sollen. Und man mag inn fürgesetztem mordt, so der an hohen trefflichen personen,
des thetters eygen herrn, zwischen eheleuten oder nahend gesipten freunden geschicht,
durch etlich leibstraff als mit zangen reissenn oder außschleyffung vor der entlichen
tödtung umb größer forcht willen die straff meren. -- Vgl. Wilda, das Strafrecht
der Germanen. S. 706-18.
f) Code penal. Art. 296. Tout meurtre commis avec premeditation
ou de guet-apens, est qualifie assassinat. cf. Chauveau et Helie Fau-
stin
, Theorie du Code penal.
III. chap. XLIII. p. 67. 68.
g) Berathungs-Protokolle. II. S. 180. 181. -- Es sei hier nur gele-
gentlich bemerkt, daß v. Kamptz in den Entwürfen von 1833. und 1836. einen
eigenthümlichen Weg ging, indem er stets, wenn die Absicht zu tödten vorliegt, einen
Mord annahm, und unter Todtschlag die Tödtung eines Menschen verstand, die er-
folgt, wenn die Absicht des Thäters nur auf Beschädigung geht. Die Staatsraths-
Kommission beseitigte diese, auf einem Mißverständniß des Allgemeinen Landrechts
beruhende Theorie.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
hervorgehoben wird. e) In dieſem Sinne beſtimmte auch das Allgem.
Landrecht:

Th. II. Tit. 20. §. 826. „Derjenige, welcher mit vorher über-
legtem Vorſatze zu tödten einen Todtſchlag wirklich verübt, ſoll als ein
Mörder mit der Strafe des Rades von oben herab belegt werden.“

Auch der Code pénal ſtimmt mit dieſer Auffaſſung überein, indem
er das, was im Deutſchen Strafrechte Mord heißt, als Aſſaſſinat be-
bezeichnet, und zu deſſen Thatbeſtand die Prämedidation verlangt. Das
Auflauern (guet-apens), welches daneben noch angeführt wird, iſt nur
als eine beſtimmte Handlungsweiſe, in welcher ſich die Prämeditation
offenbart, hinzugefügt und hätte in dem Geſetzbuch füglich weggelaſſen
werden können. f)

Zu dem Vorſatze der Tödtung muß alſo noch eine beſondere Be-
ſchaffenheit des verbrecheriſchen Willens hinzukommen, welche das we-
ſentliche Merkmal für den Thatbeſtand des Mordes bildet, und den-
ſelben namentlich vom Todtſchlage, bei welchem gleichfalls die Abſicht
zu tödten vorliegt, unterſcheidet. Für die Bezeichnung dieſer beſonderen
Willensbeſtimmung hat man in den verſchiedenen Stadien der Reviſion
des Strafrechts verſchiedene Ausdrücke gewählt. Während der Entwurf
von 1830. §. 223. ſich genau an das Allgem. Landrecht anſchloß, und
den Mord als die Tödtung mit vorher überlegtem Vorſatz zu tödten
definirte, wählte man in der Staatsraths-Kommiſſion g) den Ausdruck
„Tödtung mit Vorbedacht,“ an deſſen Stelle der Staatsrath wieder die
Worte „mit überlegtem Vorſatze“ treten ließ, der ſich auch in dem Ent-

e) P. G. O. Art. 137. Item eyn jeder mörder oder todtſchläger wo er deß-
halb nit rechtmeſſig entſchuldigung außführen kan, hat das leben verwürckt. Aber
nach gewonheyt etlicher gegent, werden die fürſetzlichen mörder und die todtſchleger
eynander gleich mit dem radt gericht, darinnen ſoll underſcheydt gehalten werden, und
alſo daß der gewonheyt nach, ein fürſetzlicher mutwilliger mörder mit dem rade,
vund eyn ander der eyn todtſchlag, oder aus gecheyt vnd zorn gethan, vnd ſunſt auch
gemelte entſchuldigung nit hat, mit dem ſchwert vom leben zum todt geſtrafft werden
ſollen. Und man mag inn fürgeſetztem mordt, ſo der an hohen trefflichen perſonen,
des thetters eygen herrn, zwiſchen eheleuten oder nahend geſipten freunden geſchicht,
durch etlich leibſtraff als mit zangen reiſſenn oder außſchleyffung vor der entlichen
tödtung umb größer forcht willen die ſtraff meren. — Vgl. Wilda, das Strafrecht
der Germanen. S. 706-18.
f) Code pénal. Art. 296. Tout meurtre commis avec préméditation
ou de guet-apens, est qualifié assassinat. cf. Chauveau et Hélie Fau-
stin
, Théorie du Code pénal.
III. chap. XLIII. p. 67. 68.
g) Berathungs-Protokolle. II. S. 180. 181. — Es ſei hier nur gele-
gentlich bemerkt, daß v. Kamptz in den Entwürfen von 1833. und 1836. einen
eigenthümlichen Weg ging, indem er ſtets, wenn die Abſicht zu tödten vorliegt, einen
Mord annahm, und unter Todtſchlag die Tödtung eines Menſchen verſtand, die er-
folgt, wenn die Abſicht des Thäters nur auf Beſchädigung geht. Die Staatsraths-
Kommiſſion beſeitigte dieſe, auf einem Mißverſtändniß des Allgemeinen Landrechts
beruhende Theorie.
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[344/0354] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben. hervorgehoben wird. e) In dieſem Sinne beſtimmte auch das Allgem. Landrecht: Th. II. Tit. 20. §. 826. „Derjenige, welcher mit vorher über- legtem Vorſatze zu tödten einen Todtſchlag wirklich verübt, ſoll als ein Mörder mit der Strafe des Rades von oben herab belegt werden.“ Auch der Code pénal ſtimmt mit dieſer Auffaſſung überein, indem er das, was im Deutſchen Strafrechte Mord heißt, als Aſſaſſinat be- bezeichnet, und zu deſſen Thatbeſtand die Prämedidation verlangt. Das Auflauern (guet-apens), welches daneben noch angeführt wird, iſt nur als eine beſtimmte Handlungsweiſe, in welcher ſich die Prämeditation offenbart, hinzugefügt und hätte in dem Geſetzbuch füglich weggelaſſen werden können. f) Zu dem Vorſatze der Tödtung muß alſo noch eine beſondere Be- ſchaffenheit des verbrecheriſchen Willens hinzukommen, welche das we- ſentliche Merkmal für den Thatbeſtand des Mordes bildet, und den- ſelben namentlich vom Todtſchlage, bei welchem gleichfalls die Abſicht zu tödten vorliegt, unterſcheidet. Für die Bezeichnung dieſer beſonderen Willensbeſtimmung hat man in den verſchiedenen Stadien der Reviſion des Strafrechts verſchiedene Ausdrücke gewählt. Während der Entwurf von 1830. §. 223. ſich genau an das Allgem. Landrecht anſchloß, und den Mord als die Tödtung mit vorher überlegtem Vorſatz zu tödten definirte, wählte man in der Staatsraths-Kommiſſion g) den Ausdruck „Tödtung mit Vorbedacht,“ an deſſen Stelle der Staatsrath wieder die Worte „mit überlegtem Vorſatze“ treten ließ, der ſich auch in dem Ent- e) P. G. O. Art. 137. Item eyn jeder mörder oder todtſchläger wo er deß- halb nit rechtmeſſig entſchuldigung außführen kan, hat das leben verwürckt. Aber nach gewonheyt etlicher gegent, werden die fürſetzlichen mörder und die todtſchleger eynander gleich mit dem radt gericht, darinnen ſoll underſcheydt gehalten werden, und alſo daß der gewonheyt nach, ein fürſetzlicher mutwilliger mörder mit dem rade, vund eyn ander der eyn todtſchlag, oder aus gecheyt vnd zorn gethan, vnd ſunſt auch gemelte entſchuldigung nit hat, mit dem ſchwert vom leben zum todt geſtrafft werden ſollen. Und man mag inn fürgeſetztem mordt, ſo der an hohen trefflichen perſonen, des thetters eygen herrn, zwiſchen eheleuten oder nahend geſipten freunden geſchicht, durch etlich leibſtraff als mit zangen reiſſenn oder außſchleyffung vor der entlichen tödtung umb größer forcht willen die ſtraff meren. — Vgl. Wilda, das Strafrecht der Germanen. S. 706-18. f) Code pénal. Art. 296. Tout meurtre commis avec préméditation ou de guet-apens, est qualifié assassinat. cf. Chauveau et Hélie Fau- stin, Théorie du Code pénal. III. chap. XLIII. p. 67. 68. g) Berathungs-Protokolle. II. S. 180. 181. — Es ſei hier nur gele- gentlich bemerkt, daß v. Kamptz in den Entwürfen von 1833. und 1836. einen eigenthümlichen Weg ging, indem er ſtets, wenn die Abſicht zu tödten vorliegt, einen Mord annahm, und unter Todtſchlag die Tödtung eines Menſchen verſtand, die er- folgt, wenn die Abſicht des Thäters nur auf Beſchädigung geht. Die Staatsraths- Kommiſſion beſeitigte dieſe, auf einem Mißverſtändniß des Allgemeinen Landrechts beruhende Theorie.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/354>, abgerufen am 23.11.2024.