Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XIV. Zweikampf. In den späteren Stadien der Berathung wurde dann noch beson- A. Die Duellanten. I. Die Herausforderung zum Zweikampf so wie die Annahme II. Die Herausforderung so wie die Annahme derselben ist an sich x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II. S. 114. -- Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 3. April 1841. y) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 206-10. -- Württemb. Strafge-
setzb. Art. 201-5. -- Hannov. Criminalgesetzb. Art. 174-77. -- Braun- schweig. Criminalgesetzbuch. §. 119-22. -- Hessisch. Strafgesetzbuch. Art. 292-95. -- Badisch. Strafgesetzb. §. 326-34. -- Thüring. Straf- gesetzb. Art. 197-201. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIV. Zweikampf. In den ſpäteren Stadien der Berathung wurde dann noch beſon- A. Die Duellanten. I. Die Herausforderung zum Zweikampf ſo wie die Annahme II. Die Herausforderung ſo wie die Annahme derſelben iſt an ſich x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 114. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 3. April 1841. y) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 206-10. — Württemb. Strafge-
ſetzb. Art. 201-5. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 174-77. — Braun- ſchweig. Criminalgeſetzbuch. §. 119-22. — Heſſiſch. Strafgeſetzbuch. Art. 292-95. — Badiſch. Strafgeſetzb. §. 326-34. — Thüring. Straf- geſetzb. Art. 197-201. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0350" n="340"/> <fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIV. Zweikampf.</fw><lb/> <p>In den ſpäteren Stadien der Berathung wurde dann noch beſon-<lb/> dere Rückſicht darauf genommen, die allgemeinen Strafvorſchriften über<lb/> den Zweikampf möglichſt in Einklang zu bringen mit den für das Mi-<lb/> litair beſtehenden, im Allgemeinen für angemeſſen gehaltenen geſetzlichen<lb/> Beſtimmungen, damit nicht, namentlich bei Duellen zwiſchen Militair-<lb/> perſonen und Civiliſten, die verſchiedene Beſtrafung Anſtoß errege. —<lb/> Ueber die Stellung des Titels, welcher von dem Zweikampf handelt,<lb/> war man ſtets der Anſicht, daß er ſich in natürlicher Anordnung an<lb/> die Beſtimmungen über die Ehrverletzungen anſchließe; denn wenn man<lb/> auch nicht, nach einem früheren Vorſchlage, die Beilegung einer Ehren-<lb/> ſache als weſentlichen Theil des Thatbeſtandes aufſtellen wollte, ſo war<lb/> man doch darüber einig, daß nur in Verbindung mit den Ehrverletzun-<lb/> gen das Vergehen eine ſelbſtändige Bedeutung habe. <note place="foot" n="x)"><hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion</hi>. II.<lb/> S. 114. — <hi rendition="#g">Protokolle des Staatsraths</hi>, Sitzung vom 3. April 1841.</note> Die neueren<lb/> Deutſchen Strafgeſetzbücher weichen in der Anordnung des Syſtems hier<lb/> ab, indem ſie den Zweikampf durchweg bei der Selbſthülfe abhandeln,<lb/> was doch, ſtreng genommen, nur für den Ausforderer zutreffend iſt.<lb/> Das Badiſche Strafgeſetzbuch ſchließt denſelben jedoch an die Ehrver-<lb/> letzungen und das Heſſiſche an die Tödtung und Körperverletzung an. <note place="foot" n="y)"><hi rendition="#g">Sächſ. Criminalgeſetzb.</hi> Art. 206-10. — <hi rendition="#g">Württemb. Strafge-<lb/> ſetzb.</hi> Art. 201-5. — <hi rendition="#g">Hannov. Criminalgeſetzb.</hi> Art. 174-77. — <hi rendition="#g">Braun-<lb/> ſchweig. Criminalgeſetzbuch</hi>. §. 119-22. — <hi rendition="#g">Heſſiſch. Strafgeſetzbuch</hi>.<lb/> Art. 292-95. — <hi rendition="#g">Badiſch. Strafgeſetzb.</hi> §. 326-34. — <hi rendition="#g">Thüring. Straf-<lb/> geſetzb.</hi> Art. 197-201.</note><lb/> Dagegen beſteht darin Uebereinſtimmung, daß nur der Kampf mit tödt-<lb/> lichen Waffen als Zweikampf betrachtet wird.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi><hi rendition="#g">Die Duellanten</hi>.</p><lb/> <p>I. Die Herausforderung zum Zweikampf ſo wie die Annahme<lb/> einer ſolchen Herausforderung wird mit Einſchließung bis zu ſechs Mo-<lb/> naten beſtraft (§. 164.), und wenn die Herausforderung ausdrücklich<lb/> darauf gerichtet iſt, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren<lb/> ſoll, oder wenn dieſe Abſicht aus der gewählten Art des Zweikampfs<lb/> erhellt, mit Einſchließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren<lb/> (§. 165.).</p><lb/> <p>II. Die Herausforderung ſo wie die Annahme derſelben iſt an ſich<lb/> nur eine vorbereitende Handlung, und würde nach allgemeinen Rechts-<lb/> grundſätzen (§. 31.) nicht zu beſtrafen ſein. Dieſelbe iſt aber als eine<lb/> beſondere Form des Delikts hier ſelbſtändig unter Strafe geſtellt. Ha-<lb/> ben jedoch die Parteien den Zweikampf vor deſſen Beginn aus eigener<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0350]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIV. Zweikampf.
In den ſpäteren Stadien der Berathung wurde dann noch beſon-
dere Rückſicht darauf genommen, die allgemeinen Strafvorſchriften über
den Zweikampf möglichſt in Einklang zu bringen mit den für das Mi-
litair beſtehenden, im Allgemeinen für angemeſſen gehaltenen geſetzlichen
Beſtimmungen, damit nicht, namentlich bei Duellen zwiſchen Militair-
perſonen und Civiliſten, die verſchiedene Beſtrafung Anſtoß errege. —
Ueber die Stellung des Titels, welcher von dem Zweikampf handelt,
war man ſtets der Anſicht, daß er ſich in natürlicher Anordnung an
die Beſtimmungen über die Ehrverletzungen anſchließe; denn wenn man
auch nicht, nach einem früheren Vorſchlage, die Beilegung einer Ehren-
ſache als weſentlichen Theil des Thatbeſtandes aufſtellen wollte, ſo war
man doch darüber einig, daß nur in Verbindung mit den Ehrverletzun-
gen das Vergehen eine ſelbſtändige Bedeutung habe. x) Die neueren
Deutſchen Strafgeſetzbücher weichen in der Anordnung des Syſtems hier
ab, indem ſie den Zweikampf durchweg bei der Selbſthülfe abhandeln,
was doch, ſtreng genommen, nur für den Ausforderer zutreffend iſt.
Das Badiſche Strafgeſetzbuch ſchließt denſelben jedoch an die Ehrver-
letzungen und das Heſſiſche an die Tödtung und Körperverletzung an. y)
Dagegen beſteht darin Uebereinſtimmung, daß nur der Kampf mit tödt-
lichen Waffen als Zweikampf betrachtet wird.
A. Die Duellanten.
I. Die Herausforderung zum Zweikampf ſo wie die Annahme
einer ſolchen Herausforderung wird mit Einſchließung bis zu ſechs Mo-
naten beſtraft (§. 164.), und wenn die Herausforderung ausdrücklich
darauf gerichtet iſt, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren
ſoll, oder wenn dieſe Abſicht aus der gewählten Art des Zweikampfs
erhellt, mit Einſchließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren
(§. 165.).
II. Die Herausforderung ſo wie die Annahme derſelben iſt an ſich
nur eine vorbereitende Handlung, und würde nach allgemeinen Rechts-
grundſätzen (§. 31.) nicht zu beſtrafen ſein. Dieſelbe iſt aber als eine
beſondere Form des Delikts hier ſelbſtändig unter Strafe geſtellt. Ha-
ben jedoch die Parteien den Zweikampf vor deſſen Beginn aus eigener
x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
S. 114. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 3. April 1841.
y) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 206-10. — Württemb. Strafge-
ſetzb. Art. 201-5. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 174-77. — Braun-
ſchweig. Criminalgeſetzbuch. §. 119-22. — Heſſiſch. Strafgeſetzbuch.
Art. 292-95. — Badiſch. Strafgeſetzb. §. 326-34. — Thüring. Straf-
geſetzb. Art. 197-201.
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