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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XIV. Zweikampf.

In den späteren Stadien der Berathung wurde dann noch beson-
dere Rücksicht darauf genommen, die allgemeinen Strafvorschriften über
den Zweikampf möglichst in Einklang zu bringen mit den für das Mi-
litair bestehenden, im Allgemeinen für angemessen gehaltenen gesetzlichen
Bestimmungen, damit nicht, namentlich bei Duellen zwischen Militair-
personen und Civilisten, die verschiedene Bestrafung Anstoß errege. --
Ueber die Stellung des Titels, welcher von dem Zweikampf handelt,
war man stets der Ansicht, daß er sich in natürlicher Anordnung an
die Bestimmungen über die Ehrverletzungen anschließe; denn wenn man
auch nicht, nach einem früheren Vorschlage, die Beilegung einer Ehren-
sache als wesentlichen Theil des Thatbestandes aufstellen wollte, so war
man doch darüber einig, daß nur in Verbindung mit den Ehrverletzun-
gen das Vergehen eine selbständige Bedeutung habe. x) Die neueren
Deutschen Strafgesetzbücher weichen in der Anordnung des Systems hier
ab, indem sie den Zweikampf durchweg bei der Selbsthülfe abhandeln,
was doch, streng genommen, nur für den Ausforderer zutreffend ist.
Das Badische Strafgesetzbuch schließt denselben jedoch an die Ehrver-
letzungen und das Hessische an die Tödtung und Körperverletzung an. y)
Dagegen besteht darin Uebereinstimmung, daß nur der Kampf mit tödt-
lichen Waffen als Zweikampf betrachtet wird.



A. Die Duellanten.

I. Die Herausforderung zum Zweikampf so wie die Annahme
einer solchen Herausforderung wird mit Einschließung bis zu sechs Mo-
naten bestraft (§. 164.), und wenn die Herausforderung ausdrücklich
darauf gerichtet ist, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren
soll, oder wenn diese Absicht aus der gewählten Art des Zweikampfs
erhellt, mit Einschließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren
(§. 165.).

II. Die Herausforderung so wie die Annahme derselben ist an sich
nur eine vorbereitende Handlung, und würde nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen (§. 31.) nicht zu bestrafen sein. Dieselbe ist aber als eine
besondere Form des Delikts hier selbständig unter Strafe gestellt. Ha-
ben jedoch die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn aus eigener

x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II.
S. 114. -- Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 3. April 1841.
y) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 206-10. -- Württemb. Strafge-
setzb.
Art. 201-5. -- Hannov. Criminalgesetzb. Art. 174-77. -- Braun-
schweig. Criminalgesetzbuch
. §. 119-22. -- Hessisch. Strafgesetzbuch.
Art. 292-95. -- Badisch. Strafgesetzb. §. 326-34. -- Thüring. Straf-
gesetzb.
Art. 197-201.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIV. Zweikampf.

In den ſpäteren Stadien der Berathung wurde dann noch beſon-
dere Rückſicht darauf genommen, die allgemeinen Strafvorſchriften über
den Zweikampf möglichſt in Einklang zu bringen mit den für das Mi-
litair beſtehenden, im Allgemeinen für angemeſſen gehaltenen geſetzlichen
Beſtimmungen, damit nicht, namentlich bei Duellen zwiſchen Militair-
perſonen und Civiliſten, die verſchiedene Beſtrafung Anſtoß errege. —
Ueber die Stellung des Titels, welcher von dem Zweikampf handelt,
war man ſtets der Anſicht, daß er ſich in natürlicher Anordnung an
die Beſtimmungen über die Ehrverletzungen anſchließe; denn wenn man
auch nicht, nach einem früheren Vorſchlage, die Beilegung einer Ehren-
ſache als weſentlichen Theil des Thatbeſtandes aufſtellen wollte, ſo war
man doch darüber einig, daß nur in Verbindung mit den Ehrverletzun-
gen das Vergehen eine ſelbſtändige Bedeutung habe. x) Die neueren
Deutſchen Strafgeſetzbücher weichen in der Anordnung des Syſtems hier
ab, indem ſie den Zweikampf durchweg bei der Selbſthülfe abhandeln,
was doch, ſtreng genommen, nur für den Ausforderer zutreffend iſt.
Das Badiſche Strafgeſetzbuch ſchließt denſelben jedoch an die Ehrver-
letzungen und das Heſſiſche an die Tödtung und Körperverletzung an. y)
Dagegen beſteht darin Uebereinſtimmung, daß nur der Kampf mit tödt-
lichen Waffen als Zweikampf betrachtet wird.



A. Die Duellanten.

I. Die Herausforderung zum Zweikampf ſo wie die Annahme
einer ſolchen Herausforderung wird mit Einſchließung bis zu ſechs Mo-
naten beſtraft (§. 164.), und wenn die Herausforderung ausdrücklich
darauf gerichtet iſt, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren
ſoll, oder wenn dieſe Abſicht aus der gewählten Art des Zweikampfs
erhellt, mit Einſchließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren
(§. 165.).

II. Die Herausforderung ſo wie die Annahme derſelben iſt an ſich
nur eine vorbereitende Handlung, und würde nach allgemeinen Rechts-
grundſätzen (§. 31.) nicht zu beſtrafen ſein. Dieſelbe iſt aber als eine
beſondere Form des Delikts hier ſelbſtändig unter Strafe geſtellt. Ha-
ben jedoch die Parteien den Zweikampf vor deſſen Beginn aus eigener

x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
S. 114. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 3. April 1841.
y) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 206-10. — Württemb. Strafge-
ſetzb.
Art. 201-5. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 174-77. — Braun-
ſchweig. Criminalgeſetzbuch
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[340/0350] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIV. Zweikampf. In den ſpäteren Stadien der Berathung wurde dann noch beſon- dere Rückſicht darauf genommen, die allgemeinen Strafvorſchriften über den Zweikampf möglichſt in Einklang zu bringen mit den für das Mi- litair beſtehenden, im Allgemeinen für angemeſſen gehaltenen geſetzlichen Beſtimmungen, damit nicht, namentlich bei Duellen zwiſchen Militair- perſonen und Civiliſten, die verſchiedene Beſtrafung Anſtoß errege. — Ueber die Stellung des Titels, welcher von dem Zweikampf handelt, war man ſtets der Anſicht, daß er ſich in natürlicher Anordnung an die Beſtimmungen über die Ehrverletzungen anſchließe; denn wenn man auch nicht, nach einem früheren Vorſchlage, die Beilegung einer Ehren- ſache als weſentlichen Theil des Thatbeſtandes aufſtellen wollte, ſo war man doch darüber einig, daß nur in Verbindung mit den Ehrverletzun- gen das Vergehen eine ſelbſtändige Bedeutung habe. x) Die neueren Deutſchen Strafgeſetzbücher weichen in der Anordnung des Syſtems hier ab, indem ſie den Zweikampf durchweg bei der Selbſthülfe abhandeln, was doch, ſtreng genommen, nur für den Ausforderer zutreffend iſt. Das Badiſche Strafgeſetzbuch ſchließt denſelben jedoch an die Ehrver- letzungen und das Heſſiſche an die Tödtung und Körperverletzung an. y) Dagegen beſteht darin Uebereinſtimmung, daß nur der Kampf mit tödt- lichen Waffen als Zweikampf betrachtet wird. A. Die Duellanten. I. Die Herausforderung zum Zweikampf ſo wie die Annahme einer ſolchen Herausforderung wird mit Einſchließung bis zu ſechs Mo- naten beſtraft (§. 164.), und wenn die Herausforderung ausdrücklich darauf gerichtet iſt, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren ſoll, oder wenn dieſe Abſicht aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt, mit Einſchließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren (§. 165.). II. Die Herausforderung ſo wie die Annahme derſelben iſt an ſich nur eine vorbereitende Handlung, und würde nach allgemeinen Rechts- grundſätzen (§. 31.) nicht zu beſtrafen ſein. Dieſelbe iſt aber als eine beſondere Form des Delikts hier ſelbſtändig unter Strafe geſtellt. Ha- ben jedoch die Parteien den Zweikampf vor deſſen Beginn aus eigener x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 114. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 3. April 1841. y) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 206-10. — Württemb. Strafge- ſetzb. Art. 201-5. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 174-77. — Braun- ſchweig. Criminalgeſetzbuch. §. 119-22. — Heſſiſch. Strafgeſetzbuch. Art. 292-95. — Badiſch. Strafgeſetzb. §. 326-34. — Thüring. Straf- geſetzb. Art. 197-201.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/350>, abgerufen am 27.04.2024.