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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 164-174. Zweikampf.
anstatt des Ausdrucks "die Bestrafung" wählte, soll angegeben werden,
daß die Entscheidungsgründe auf Kosten des Verurtheilten nicht mit
abzudrucken sind.



Vierzehnter Titel.
Zweikampf.
§. 164.

Die Herausforderung zum Zweikampfe mit tödtlichen Waffen, sowie die
Annahme einer solchen Herausforderung, wird mit Einschließung bis zu sechs
Monaten bestraft.

§. 165.

Einschließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn die
Herausforderung ausdrücklich dahin gerichtet ist, daß einer von beiden Theilen
das Leben verlieren soll, oder wenn diese Absicht aus der gewählten Art des
Zweikampfes erhellet.

§. 166.

Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und
ausrichten (Kartellträger), werden mit Einschließung bis zu sechs Monaten
bestraft.

§. 167.

Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die
Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor
dessen Beginne aus eigener Bewegung aufgegeben haben.

§. 168.

Der Zweikampf wird mit Einschließung von drei Monaten bis zu fünf Jah-
ren bestraft.

Ist einer von beiden Theilen getödtet worden, so tritt Einschließung von
zwei bis zu zwölf Jahren ein.

§. 169.

Wer seinen Gegner in einem Zweikampfe tödtet, welcher den Tod eines
von beiden Theilen herbeiführen sollte (§. 165.), wird mit Einschließung von
drei bis zu zwanzig Jahren bestraft.

§. 170.

Ist ein Zweikampf ohne Sekundanten vollzogen worden, so kann die sonst
begründete Strafe um die Hälfte, jedoch niemals über die Dauer von zwan-
zig Jahren, geschärft werden.

§. 171.

Ist eine Tödtung oder körperliche Verletzung mittelst vorsätzlicher Uebertre-
tung der vereinbarten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, so ist der

§§. 164-174. Zweikampf.
anſtatt des Ausdrucks „die Beſtrafung“ wählte, ſoll angegeben werden,
daß die Entſcheidungsgründe auf Koſten des Verurtheilten nicht mit
abzudrucken ſind.



Vierzehnter Titel.
Zweikampf.
§. 164.

Die Herausforderung zum Zweikampfe mit tödtlichen Waffen, ſowie die
Annahme einer ſolchen Herausforderung, wird mit Einſchließung bis zu ſechs
Monaten beſtraft.

§. 165.

Einſchließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn die
Herausforderung ausdrücklich dahin gerichtet iſt, daß einer von beiden Theilen
das Leben verlieren ſoll, oder wenn dieſe Abſicht aus der gewählten Art des
Zweikampfes erhellet.

§. 166.

Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und
ausrichten (Kartellträger), werden mit Einſchließung bis zu ſechs Monaten
beſtraft.

§. 167.

Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derſelben, ſowie die
Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor
deſſen Beginne aus eigener Bewegung aufgegeben haben.

§. 168.

Der Zweikampf wird mit Einſchließung von drei Monaten bis zu fünf Jah-
ren beſtraft.

Iſt einer von beiden Theilen getödtet worden, ſo tritt Einſchließung von
zwei bis zu zwölf Jahren ein.

§. 169.

Wer ſeinen Gegner in einem Zweikampfe tödtet, welcher den Tod eines
von beiden Theilen herbeiführen ſollte (§. 165.), wird mit Einſchließung von
drei bis zu zwanzig Jahren beſtraft.

§. 170.

Iſt ein Zweikampf ohne Sekundanten vollzogen worden, ſo kann die ſonſt
begründete Strafe um die Hälfte, jedoch niemals über die Dauer von zwan-
zig Jahren, geſchärft werden.

§. 171.

Iſt eine Tödtung oder körperliche Verletzung mittelst vorſätzlicher Uebertre-
tung der vereinbarten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, ſo iſt der

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[337/0347] §§. 164-174. Zweikampf. anſtatt des Ausdrucks „die Beſtrafung“ wählte, ſoll angegeben werden, daß die Entſcheidungsgründe auf Koſten des Verurtheilten nicht mit abzudrucken ſind. Vierzehnter Titel. Zweikampf. §. 164. Die Herausforderung zum Zweikampfe mit tödtlichen Waffen, ſowie die Annahme einer ſolchen Herausforderung, wird mit Einſchließung bis zu ſechs Monaten beſtraft. §. 165. Einſchließung von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn die Herausforderung ausdrücklich dahin gerichtet iſt, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren ſoll, oder wenn dieſe Abſicht aus der gewählten Art des Zweikampfes erhellet. §. 166. Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Einſchließung bis zu ſechs Monaten beſtraft. §. 167. Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derſelben, ſowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor deſſen Beginne aus eigener Bewegung aufgegeben haben. §. 168. Der Zweikampf wird mit Einſchließung von drei Monaten bis zu fünf Jah- ren beſtraft. Iſt einer von beiden Theilen getödtet worden, ſo tritt Einſchließung von zwei bis zu zwölf Jahren ein. §. 169. Wer ſeinen Gegner in einem Zweikampfe tödtet, welcher den Tod eines von beiden Theilen herbeiführen ſollte (§. 165.), wird mit Einſchließung von drei bis zu zwanzig Jahren beſtraft. §. 170. Iſt ein Zweikampf ohne Sekundanten vollzogen worden, ſo kann die ſonſt begründete Strafe um die Hälfte, jedoch niemals über die Dauer von zwan- zig Jahren, geſchärft werden. §. 171. Iſt eine Tödtung oder körperliche Verletzung mittelst vorſätzlicher Uebertre- tung der vereinbarten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, ſo iſt der

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/347>, abgerufen am 27.04.2024.