Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 121-124. Münzverbrechen und Münzvergehen. wurf von 1850. hat für Münzverbrechen und Münzvergehen (§. 109 bis112.) einen eigenen Titel gebildet, und diese Eintheilung ist in dem Gesetzbuch beibehalten worden, da das Verbrechen in Beziehung auf den Thatbestand manches Eigenthümliche hat, wodurch es sich von andern Arten der Fälschung unterscheidet, und es sich seinem Erfolge nach an die Staatsverbrechen anreiht, wenn es auch nicht im eigentlichen Sinne dazu gehört. I. Die Vorschriften des Gesetzbuchs beziehen sich gleichmäßig auf II. Dem Papiergelde werden gleichgeachtet die im §. 124. ange- III. Das Gesetzbuch unterscheidet nicht, ob vollhaltige Münzen s) Motive zum ersten Entwurf. IV. S. 293 ff. t) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 274. "Auf den Inhaber lautende in- oder ausländische Staatsschuldscheine, nicht minder dergleichen Creditpapiere, welche unter öffentlicher Autorität von Privatpersonen, Corporationen oder bestätig- ten Credit- oder Actienvereinen ausgestellt worden" u. s. w. -- Württemb. Straf- gesetzb. Art. 217. -- "unter öffentlicher Autorität auf den Inhaber ausgestellt" --. Braunschw. Criminalgesetzb. §. 130. -- "unter öffentlicher Autorität ausgestellte" --. Thüringsch. Strafgesetzbuch. Art. 267. u) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 267. "Wer Banknoten, Pfandbriefe oder Actien, welche unter Landesherrlicher Autorität zum öffentlichen Um- laufe bestimmt sind, verfälscht oder nachmacht, oder dergleichen verfälschte Papiere im Publico wissentlich verbreiten hilft, soll gleich demjenigen, welcher falsches Geld unter Landesherrlichem Gepräge gemünzt oder verbreitet hat, bestraft werden." -- Hannov. Criminalgesetzbuch. §. 205. "Wer -- in Ansehung der auf den In- haber lautenden Obligationen der unter öffentlicher Autorisation stehenden Creditvereine und der Städte" u. s. w. Vgl. Weiß, Criminalgesetzbuch für das Königreich Sach- sen. (2. Aufl.) S. 753. 754. 19*
§§. 121-124. Münzverbrechen und Münzvergehen. wurf von 1850. hat für Münzverbrechen und Münzvergehen (§. 109 bis112.) einen eigenen Titel gebildet, und dieſe Eintheilung iſt in dem Geſetzbuch beibehalten worden, da das Verbrechen in Beziehung auf den Thatbeſtand manches Eigenthümliche hat, wodurch es ſich von andern Arten der Fälſchung unterſcheidet, und es ſich ſeinem Erfolge nach an die Staatsverbrechen anreiht, wenn es auch nicht im eigentlichen Sinne dazu gehört. I. Die Vorſchriften des Geſetzbuchs beziehen ſich gleichmäßig auf II. Dem Papiergelde werden gleichgeachtet die im §. 124. ange- III. Das Geſetzbuch unterſcheidet nicht, ob vollhaltige Münzen s) Motive zum erſten Entwurf. IV. S. 293 ff. t) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 274. „Auf den Inhaber lautende in- oder ausländiſche Staatsſchuldſcheine, nicht minder dergleichen Creditpapiere, welche unter öffentlicher Autorität von Privatperſonen, Corporationen oder beſtätig- ten Credit- oder Actienvereinen ausgeſtellt worden“ u. ſ. w. — Württemb. Straf- geſetzb. Art. 217. — „unter öffentlicher Autorität auf den Inhaber ausgeſtellt“ —. Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 130. — „unter öffentlicher Autorität ausgeſtellte“ —. Thüringſch. Strafgeſetzbuch. Art. 267. u) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 267. „Wer Banknoten, Pfandbriefe oder Actien, welche unter Landesherrlicher Autorität zum öffentlichen Um- laufe beſtimmt ſind, verfälſcht oder nachmacht, oder dergleichen verfälſchte Papiere im Publico wiſſentlich verbreiten hilft, ſoll gleich demjenigen, welcher falſches Geld unter Landesherrlichem Gepräge gemünzt oder verbreitet hat, beſtraft werden.“ — Hannov. Criminalgeſetzbuch. §. 205. „Wer — in Anſehung der auf den In- haber lautenden Obligationen der unter öffentlicher Autoriſation ſtehenden Creditvereine und der Städte“ u. ſ. w. Vgl. Weiß, Criminalgeſetzbuch für das Königreich Sach- ſen. (2. Aufl.) S. 753. 754. 19*
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§§. 121-124. Münzverbrechen und Münzvergehen.
wurf von 1850. hat für Münzverbrechen und Münzvergehen (§. 109 bis
112.) einen eigenen Titel gebildet, und dieſe Eintheilung iſt in dem
Geſetzbuch beibehalten worden, da das Verbrechen in Beziehung auf den
Thatbeſtand manches Eigenthümliche hat, wodurch es ſich von andern
Arten der Fälſchung unterſcheidet, und es ſich ſeinem Erfolge nach an
die Staatsverbrechen anreiht, wenn es auch nicht im eigentlichen Sinne
dazu gehört.
I. Die Vorſchriften des Geſetzbuchs beziehen ſich gleichmäßig auf
Metallgeld und Papiergeld. Das Allg. Landrecht kannte das Letztere
noch nicht; erſt die Verordnung vom 4. Februar 1806. §. 10. über die
Einführung der Treſorſcheine hat dem Münzverbrechen eine ſolche Aus-
dehnung gegeben, welche durch das Strafgeſetzbuch allgemein durch-
geführt worden iſt. s)
II. Dem Papiergelde werden gleichgeachtet die im §. 124. ange-
führten, auf den Inhaber lautenden Kreditpapiere, inſofern ſie von dem
Preußiſchen oder einem fremden Staate oder unter deren Autorität aus-
geſtellt ſind. Von Wichtigkeit iſt hier, zu beſtimmen, welcher Sinn mit
dem Ausdruck: „unter Autorität des Staates ausgeſtellt“ verbunden
iſt. Derſelbe wiederholt ſich in den Strafgeſetzbüchern, welche ſich nicht,
wie das Heſſiſche (Art. 218.) und das Badiſche (§. 435.) darauf be-
ſchränken, nur die Fälſchung von Staatspapieren zu dem Münzverbre-
chen zu zählen. t) Es ſind darunter aber ſolche Kreditpapiere zu ver-
ſtehen, welche als vom Staate anerkannte Tauſchmittel gelten, und über
deren Fundirung, Ausgabe u. ſ. w. daher von Staatswegen Anordnun-
gen, wenn auch nur in der Form der Beſtätigung von Vereinsſtatuten,
getroffen ſind und eine Oberaufſicht geführt wird. u)
III. Das Geſetzbuch unterſcheidet nicht, ob vollhaltige Münzen
nachgemacht werden, etwa um den Schlagſchatz zu gewinnen, oder ob
s) Motive zum erſten Entwurf. IV. S. 293 ff.
t) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 274. „Auf den Inhaber lautende in-
oder ausländiſche Staatsſchuldſcheine, nicht minder dergleichen Creditpapiere, welche
unter öffentlicher Autorität von Privatperſonen, Corporationen oder beſtätig-
ten Credit- oder Actienvereinen ausgeſtellt worden“ u. ſ. w. — Württemb. Straf-
geſetzb. Art. 217. — „unter öffentlicher Autorität auf den Inhaber ausgeſtellt“ —.
Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 130. — „unter öffentlicher Autorität ausgeſtellte“
—. Thüringſch. Strafgeſetzbuch. Art. 267.
u) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 267. „Wer Banknoten, Pfandbriefe oder
Actien, welche unter Landesherrlicher Autorität zum öffentlichen Um-
laufe beſtimmt ſind, verfälſcht oder nachmacht, oder dergleichen verfälſchte Papiere
im Publico wiſſentlich verbreiten hilft, ſoll gleich demjenigen, welcher falſches Geld
unter Landesherrlichem Gepräge gemünzt oder verbreitet hat, beſtraft werden.“ —
Hannov. Criminalgeſetzbuch. §. 205. „Wer — in Anſehung der auf den In-
haber lautenden Obligationen der unter öffentlicher Autoriſation ſtehenden Creditvereine
und der Städte“ u. ſ. w. Vgl. Weiß, Criminalgeſetzbuch für das Königreich Sach-
ſen. (2. Aufl.) S. 753. 754.
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