Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 100. 101. Anreizung zu Haß und Verachtung. tel," und der Vertreter der Regierung erklärte, daß der Entwurf auchnur in dieser Beschränkung habe verstanden werden sollen. r) Die Strafen sind in diesem Fall etwas höher gegriffen als in dem §. 100. Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, daß er die Angehörigen §. 101. Wer durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder ent- Beide Paragraphen sind der Verordnung über die Presse vom A. Anreizung der Staatsangehörigen zum Hasse oder zur Ver- Der Eingang dieser Vorschrift lautete in der angeführten Verord- "Diesem letztern Erforderniß," heißt es im Berichte, "kann die r) Ebendas. zu §§. 88. (99.). s) Es ist die Kommission aus der Sitzungsperiode von 1849-50. gemeint, welche die Vorschriften der Verordnung vom 30. Juni 1849. zum Theil im Sinne einer stärkeren Repression verändert hatte. Ihre Vorschläge kamen nicht mehr zur Verhandlung im Plenum; die Staatsregierung hat aber bei Ausarbeitung des Straf- gesetzbuchs-Entwurfs von 1850. mehrfach Bezug darauf genommen 18*
§§. 100. 101. Anreizung zu Haß und Verachtung. tel,“ und der Vertreter der Regierung erklärte, daß der Entwurf auchnur in dieſer Beſchränkung habe verſtanden werden ſollen. r) Die Strafen ſind in dieſem Fall etwas höher gegriffen als in dem §. 100. Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, daß er die Angehörigen §. 101. Wer durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder ent- Beide Paragraphen ſind der Verordnung über die Preſſe vom A. Anreizung der Staatsangehörigen zum Haſſe oder zur Ver- Der Eingang dieſer Vorſchrift lautete in der angeführten Verord- „Dieſem letztern Erforderniß,“ heißt es im Berichte, „kann die r) Ebendaſ. zu §§. 88. (99.). s) Es iſt die Kommiſſion aus der Sitzungsperiode von 1849-50. gemeint, welche die Vorſchriften der Verordnung vom 30. Juni 1849. zum Theil im Sinne einer ſtärkeren Repreſſion verändert hatte. Ihre Vorſchläge kamen nicht mehr zur Verhandlung im Plenum; die Staatsregierung hat aber bei Ausarbeitung des Straf- geſetzbuchs-Entwurfs von 1850. mehrfach Bezug darauf genommen 18*
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§§. 100. 101. Anreizung zu Haß und Verachtung.
tel,“ und der Vertreter der Regierung erklärte, daß der Entwurf auch
nur in dieſer Beſchränkung habe verſtanden werden ſollen. r)
Die Strafen ſind in dieſem Fall etwas höher gegriffen als in dem
vorhergehenden; die Schärfungsgründe ſind auch hier dieſelben.
§. 100.
Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, daß er die Angehörigen
des Staates zum Haſſe oder zur Verachtung gegen einander öffentlich anreizt,
wird mit Geldbuße von zwanzig bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge-
fängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft.
§. 101.
Wer durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder ent-
ſtellter Thatſachen, oder durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen die
Einrichtungen des Staates oder die Anordnungen der Obrigkeit dem Haſſe
oder die Verachtung ausſetzt, wird mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Beide Paragraphen ſind der Verordnung über die Preſſe vom
30. Juni 1849. entnommen und haben es auch mit verwandten Ver-
gehen zu thun.
A. Anreizung der Staatsangehörigen zum Haſſe oder zur Ver-
achtung gegeneinander (§. 100.).
Der Eingang dieſer Vorſchrift lautete in der angeführten Verord-
nung §. 17.: „Wer den öffentlichen Frieden dadurch zu ſtören ſucht,
daß er“ u. ſ. w.; der Entwurf von 1850. hatte aber nach dem Vor-
ſchlage der Preßgeſetz-Kommiſſion der zweiten Kammer s) die Beziehung
auf die Störung des öffentlichen Friedens ganz weggelaſſen, ſo daß die
betreffenden Worte lauteten: „Wer die Angehörigen des Staates“ u. ſ. w.
In der Kommiſſion der zweiten Kammer für das Strafgeſetzbuch kam
die Frage zur wiederholten Erörterung. Man fand, daß die im Ent-
wurf fehlenden Eingangsworte ein Doppeltes enthielten: einmal, daß
die Anreizung zum Haß u. ſ. w. objektiv den öffentlichen Frieden
gefährde; und ſodann zweitens, daß der Thäter bei ſeiner Anreizung die
Abſicht haben müſſe, den öffentlichen Frieden zu ſtören.
„Dieſem letztern Erforderniß,“ heißt es im Berichte, „kann die
Kommiſſion ebenfalls nicht beiſtimmen, dagegen hält ſie zur objektiven
r) Ebendaſ. zu §§. 88. (99.).
s) Es iſt die Kommiſſion aus der Sitzungsperiode von 1849-50. gemeint,
welche die Vorſchriften der Verordnung vom 30. Juni 1849. zum Theil im Sinne
einer ſtärkeren Repreſſion verändert hatte. Ihre Vorſchläge kamen nicht mehr zur
Verhandlung im Plenum; die Staatsregierung hat aber bei Ausarbeitung des Straf-
geſetzbuchs-Entwurfs von 1850. mehrfach Bezug darauf genommen
18*
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