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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.
einen Krieg bezieht, also in den §. 71. vorgesehenen Fällen. Für den
Krieg aber bestimmt der §. 70. allgemein, daß wegen der in den §§. 67.
und 69. erwähnten Handlungen (der §. 68. kann nur auf Preußische
Unterthanen bezogen werden) nach dem Kriegsgebrauch zu verfahren ist.
Es kommt also nicht darauf an, ob der Ausländer die Handlung in
Preußen oder außerhalb desselben begangen hat; nur wenn dieß ge-
schehen ist, während er sich unter dem Schutze Preußens in dessen
Gebiet aufgehalten hat, tritt die Regel des §. 3. als maaßgebend ein,
und die Vorschrift des §. 70. Abs. 2. enthält daher nur die Wieder-
herstellung der Regel des §. 3. Der Kriegsgebrauch, auf den in §. 70.
Abs. 1. hingewiesen wird, steht nun freilich zu dem allgemeinen Straf-
gesetzbuch in keiner unmittelbaren Beziehung; aber der Deutlichkeit we-
gen konnte derselbe immerhin so, wie es geschehen ist, berücksichtigt
werden.

Was endlich die s. g. sujets mixtes betrifft, welche ein Antrag in
der Kommission der zweiten Kammer von der Bestrafung ausnehmen
wollte, so wurde beschlossen, derselben nicht besonders zu erwähnen,
weil man mit den Motiven annahm, daß von einem solchen Preußen,
der gleichzeitig Angehöriger eines anderen Staates sei, und als solcher
in dessen Heere diene, überall nicht gesagt werden könne, daß er in
fremden Kriegsdiensten stehe.

d)

B. Andere Fälle des Landesverraths.

Ein nothwendiger Gegensatz zwischen den Handlungen, welche in
§. 71. aufgeführt und mit Strafe bedroht werden, zu den vorher er-
wähnten findet eigentlich nicht statt. Jene können auch in Kriegszeiten
begangen werden, und sich auch mittelbar auf den Krieg beziehen, wenn
es sich z. B. um die Auslieferung von Festungsplänen, um den Ver-
rath bei Verhandlungen über die Abschließung eines Waffenstillstands
oder eines Friedens handelt. Ueber den Thatbestand und die Bestra-
fung der hier aufgeführten Handlungen wird es keiner erläuternden
Bemerkungen bedürfen.

§. 72.

Gegen denjenigen, welcher wegen einer der in diesem Titel gedachten Hand-
lungen zu zeitiger Zuchthausstrafe verurtheilt wird, soll auf Stellung unter
Polizei-Aufsicht erkannt werden.

§. 73.

Wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths in den Fällen der §§. 61.,

d) Motive zum Entwurf von 1850. §. 59. -- Kommissionsbericht
a. a. O.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.
einen Krieg bezieht, alſo in den §. 71. vorgeſehenen Fällen. Für den
Krieg aber beſtimmt der §. 70. allgemein, daß wegen der in den §§. 67.
und 69. erwähnten Handlungen (der §. 68. kann nur auf Preußiſche
Unterthanen bezogen werden) nach dem Kriegsgebrauch zu verfahren iſt.
Es kommt alſo nicht darauf an, ob der Ausländer die Handlung in
Preußen oder außerhalb deſſelben begangen hat; nur wenn dieß ge-
ſchehen iſt, während er ſich unter dem Schutze Preußens in deſſen
Gebiet aufgehalten hat, tritt die Regel des §. 3. als maaßgebend ein,
und die Vorſchrift des §. 70. Abſ. 2. enthält daher nur die Wieder-
herſtellung der Regel des §. 3. Der Kriegsgebrauch, auf den in §. 70.
Abſ. 1. hingewieſen wird, ſteht nun freilich zu dem allgemeinen Straf-
geſetzbuch in keiner unmittelbaren Beziehung; aber der Deutlichkeit we-
gen konnte derſelbe immerhin ſo, wie es geſchehen iſt, berückſichtigt
werden.

Was endlich die ſ. g. ſujets mixtes betrifft, welche ein Antrag in
der Kommiſſion der zweiten Kammer von der Beſtrafung ausnehmen
wollte, ſo wurde beſchloſſen, derſelben nicht beſonders zu erwähnen,
weil man mit den Motiven annahm, daß von einem ſolchen Preußen,
der gleichzeitig Angehöriger eines anderen Staates ſei, und als ſolcher
in deſſen Heere diene, überall nicht geſagt werden könne, daß er in
fremden Kriegsdienſten ſtehe.

d)

B. Andere Fälle des Landesverraths.

Ein nothwendiger Gegenſatz zwiſchen den Handlungen, welche in
§. 71. aufgeführt und mit Strafe bedroht werden, zu den vorher er-
wähnten findet eigentlich nicht ſtatt. Jene können auch in Kriegszeiten
begangen werden, und ſich auch mittelbar auf den Krieg beziehen, wenn
es ſich z. B. um die Auslieferung von Feſtungsplänen, um den Ver-
rath bei Verhandlungen über die Abſchließung eines Waffenſtillſtands
oder eines Friedens handelt. Ueber den Thatbeſtand und die Beſtra-
fung der hier aufgeführten Handlungen wird es keiner erläuternden
Bemerkungen bedürfen.

§. 72.

Gegen denjenigen, welcher wegen einer der in dieſem Titel gedachten Hand-
lungen zu zeitiger Zuchthausſtrafe verurtheilt wird, ſoll auf Stellung unter
Polizei-Aufſicht erkannt werden.

§. 73.

Wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths in den Fällen der §§. 61.,

d) Motive zum Entwurf von 1850. §. 59. — Kommiſſionsbericht
a. a. O.
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[238/0248] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath. einen Krieg bezieht, alſo in den §. 71. vorgeſehenen Fällen. Für den Krieg aber beſtimmt der §. 70. allgemein, daß wegen der in den §§. 67. und 69. erwähnten Handlungen (der §. 68. kann nur auf Preußiſche Unterthanen bezogen werden) nach dem Kriegsgebrauch zu verfahren iſt. Es kommt alſo nicht darauf an, ob der Ausländer die Handlung in Preußen oder außerhalb deſſelben begangen hat; nur wenn dieß ge- ſchehen iſt, während er ſich unter dem Schutze Preußens in deſſen Gebiet aufgehalten hat, tritt die Regel des §. 3. als maaßgebend ein, und die Vorſchrift des §. 70. Abſ. 2. enthält daher nur die Wieder- herſtellung der Regel des §. 3. Der Kriegsgebrauch, auf den in §. 70. Abſ. 1. hingewieſen wird, ſteht nun freilich zu dem allgemeinen Straf- geſetzbuch in keiner unmittelbaren Beziehung; aber der Deutlichkeit we- gen konnte derſelbe immerhin ſo, wie es geſchehen iſt, berückſichtigt werden. Was endlich die ſ. g. ſujets mixtes betrifft, welche ein Antrag in der Kommiſſion der zweiten Kammer von der Beſtrafung ausnehmen wollte, ſo wurde beſchloſſen, derſelben nicht beſonders zu erwähnen, weil man mit den Motiven annahm, daß von einem ſolchen Preußen, der gleichzeitig Angehöriger eines anderen Staates ſei, und als ſolcher in deſſen Heere diene, überall nicht geſagt werden könne, daß er in fremden Kriegsdienſten ſtehe. d) B. Andere Fälle des Landesverraths. Ein nothwendiger Gegenſatz zwiſchen den Handlungen, welche in §. 71. aufgeführt und mit Strafe bedroht werden, zu den vorher er- wähnten findet eigentlich nicht ſtatt. Jene können auch in Kriegszeiten begangen werden, und ſich auch mittelbar auf den Krieg beziehen, wenn es ſich z. B. um die Auslieferung von Feſtungsplänen, um den Ver- rath bei Verhandlungen über die Abſchließung eines Waffenſtillſtands oder eines Friedens handelt. Ueber den Thatbeſtand und die Beſtra- fung der hier aufgeführten Handlungen wird es keiner erläuternden Bemerkungen bedürfen. §. 72. Gegen denjenigen, welcher wegen einer der in dieſem Titel gedachten Hand- lungen zu zeitiger Zuchthausſtrafe verurtheilt wird, ſoll auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden. §. 73. Wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths in den Fällen der §§. 61., d) Motive zum Entwurf von 1850. §. 59. — Kommiſſionsbericht a. a. O.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/248>, abgerufen am 22.11.2024.