Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 58. 59. 60. Vom Rückfall. V. In Folge des Rückfalls kann die Strafe über das gesetzliche a. Die Straferhöhung bezieht sich, sofern das Gesetz keine beson- deren Rückfallsstrafen bestimmt (s. oben Note e und §. 202.), nicht auf die Strafart; diese bleibt dieselbe, und wird nur ihrem Maaße nach verstärkt. b. Sie kann nur um die Hälfte des gesetzlichen Maaßes erhöht werden, und die zeitigen Freiheitsstrafen sollen auch in diesem Fall die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. g) VI. Die Straferhöhung wegen Rückfalls soll nicht eintreten, wenn g) Das Preßgesetz vom 12. Mai 1851. läßt die gesetzliche Strafe wegen Rückfalls verdoppeln (§. 40. 42. 43. 45.); doch findet überhaupt keine Straferhö- hung wegen Rückfalls statt, wenn seit der letzten Verurtheilung fünf Jahre verstrichen sind (§. 46.). Am Härtesten sind die Bestimmungen über die Entziehung des Ge- werbebetriebs wegen Rückfalls (§. 54.), zumal bei Preßvergehen, die in der fahrläs- sigen Verletzung formaler Preßvorschriften bestehen können, und bei einem ausgedehnten Geschäfte nicht leicht ganz zu vermeiden sein werden. h) Eine Ausnahme von dieser Bestimmung gilt für den Raub und die Erpres- sung; s. §. 233. Nr. 1. i) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 76. -- Württemb. Strafgesetzb.
Art. 126. -- Braunschw. Criminalgesetzb. §. 71. -- Hess. Strafgesetzb. Art. 103. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 74. §§. 58. 59. 60. Vom Rückfall. V. In Folge des Rückfalls kann die Strafe über das geſetzliche a. Die Straferhöhung bezieht ſich, ſofern das Geſetz keine beſon- deren Rückfallsſtrafen beſtimmt (ſ. oben Note e und §. 202.), nicht auf die Strafart; dieſe bleibt dieſelbe, und wird nur ihrem Maaße nach verſtärkt. b. Sie kann nur um die Hälfte des geſetzlichen Maaßes erhöht werden, und die zeitigen Freiheitsſtrafen ſollen auch in dieſem Fall die Dauer von zwanzig Jahren nicht überſchreiten. g) VI. Die Straferhöhung wegen Rückfalls ſoll nicht eintreten, wenn g) Das Preßgeſetz vom 12. Mai 1851. läßt die geſetzliche Strafe wegen Rückfalls verdoppeln (§. 40. 42. 43. 45.); doch findet überhaupt keine Straferhö- hung wegen Rückfalls ſtatt, wenn ſeit der letzten Verurtheilung fünf Jahre verſtrichen ſind (§. 46.). Am Härteſten ſind die Beſtimmungen über die Entziehung des Ge- werbebetriebs wegen Rückfalls (§. 54.), zumal bei Preßvergehen, die in der fahrläſ- ſigen Verletzung formaler Preßvorſchriften beſtehen können, und bei einem ausgedehnten Geſchäfte nicht leicht ganz zu vermeiden ſein werden. h) Eine Ausnahme von dieſer Beſtimmung gilt für den Raub und die Erpreſ- ſung; ſ. §. 233. Nr. 1. i) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 76. — Württemb. Strafgeſetzb.
Art. 126. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 71. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 103. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 74. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0225" n="215"/> <fw place="top" type="header">§§. 58. 59. 60. Vom Rückfall.</fw><lb/> <p>V. In Folge des Rückfalls kann die Strafe über das geſetzliche<lb/> Maaß hinaus erhöht werden; es iſt darin alſo ein allgemeiner Schär-<lb/> fungsgrund gegeben, wie in dem jugendlichen Alter ein allgemeiner<lb/> Milderungsgrund.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a.</hi> Die Straferhöhung bezieht ſich, ſofern das Geſetz keine beſon-<lb/> deren Rückfallsſtrafen beſtimmt (ſ. oben Note <hi rendition="#aq">e</hi> und §. 202.), nicht<lb/> auf die Strafart; dieſe bleibt dieſelbe, und wird nur ihrem<lb/> Maaße nach verſtärkt.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b.</hi> Sie kann nur um die Hälfte des geſetzlichen Maaßes erhöht<lb/> werden, und die zeitigen Freiheitsſtrafen ſollen auch in dieſem<lb/> Fall die Dauer von zwanzig Jahren nicht überſchreiten. <note place="foot" n="g)">Das <hi rendition="#g">Preßgeſetz vom</hi> 12. <hi rendition="#g">Mai</hi> 1851. läßt die geſetzliche Strafe wegen<lb/> Rückfalls verdoppeln (§. 40. 42. 43. 45.); doch findet überhaupt keine Straferhö-<lb/> hung wegen Rückfalls ſtatt, wenn ſeit der letzten Verurtheilung fünf Jahre verſtrichen<lb/> ſind (§. 46.). Am Härteſten ſind die Beſtimmungen über die Entziehung des Ge-<lb/> werbebetriebs wegen Rückfalls (§. 54.), zumal bei Preßvergehen, die in der fahrläſ-<lb/> ſigen Verletzung formaler Preßvorſchriften beſtehen können, und bei einem ausgedehnten<lb/> Geſchäfte nicht leicht ganz zu vermeiden ſein werden.</note> </item> </list><lb/> <p>VI. Die Straferhöhung wegen Rückfalls ſoll nicht eintreten, wenn<lb/> ſeit dem Zeitpunkte, an welchem die Freiheitsſtrafe oder Geldbuße des<lb/> zuletzt begangenen Verbrechens oder Vergehens abgebüßt oder erlaſſen<lb/> worden iſt, zehn Jahre verfloſſen ſind <note place="foot" n="h)">Eine Ausnahme von dieſer Beſtimmung gilt für den Raub und die Erpreſ-<lb/> ſung; ſ. §. 233. Nr. 1.</note> (§. 60.). Hier iſt alſo aus<lb/> Nützlichkeitsgründen von dem Princip abgegangen, daß der Rückfall die<lb/> vorhergegangene Verurtheilung und nicht die Abbüßung der Strafe zu<lb/> ſeiner Vorausſetzung hat. Daß aber für die Ausſchließung der Rück-<lb/> fallsſtrafe eine beſondere Friſt und nicht die für die Verjährung der<lb/> Verbrechen und Vergehen aufgeſtellte vorgeſchrieben worden, rechtfertigt<lb/> ſich dadurch, daß für beide Fälle keine Gleichheit des Grundes vorliegt.<lb/> Die Verdunkelung der Thatſachen und die Erſchwerung der Vertheidi-<lb/> gung kommt bei der Berückſichtigung des früheren Straferkenntniſſes<lb/> nicht in Betracht, und nur die Annahme, daß die durch die erſte Ver-<lb/> urtheilung erfolgte Abſchreckung nach einem längeren Zeitablaufe bei der<lb/> Wiederholung deſſelben Verbrechens nicht mehr in Anſchlag zu bringen<lb/> ſei, iſt für die Ausſchließung der Rückfallsſtrafe maaßgebend. Wenn<lb/> nun die meiſten Deutſchen Geſetzgebungen auch die letztere durch den<lb/> Ablauf der Verjährungsfriſt ausſchließen laſſen, <note place="foot" n="i)"><hi rendition="#g">Sächſ. Criminalgeſetzb</hi>. Art. 76. — <hi rendition="#g">Württemb. Strafgeſetzb</hi>.<lb/> Art. 126. — <hi rendition="#g">Braunſchw. Criminalgeſetzb</hi>. §. 71. — <hi rendition="#g">Heſſ. Strafgeſetzb</hi>.<lb/> Art. 103. — <hi rendition="#g">Thüring. Strafgeſetzb</hi>. Art. 74.</note> ſo iſt das für die<lb/> minder ſchweren Fälle zwar eine mildere Beſtimmung, als die des<lb/> Strafgeſetzbuchs; für die ſchweren aber iſt ſie härter. Im Allgemeinen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [215/0225]
§§. 58. 59. 60. Vom Rückfall.
V. In Folge des Rückfalls kann die Strafe über das geſetzliche
Maaß hinaus erhöht werden; es iſt darin alſo ein allgemeiner Schär-
fungsgrund gegeben, wie in dem jugendlichen Alter ein allgemeiner
Milderungsgrund.
a. Die Straferhöhung bezieht ſich, ſofern das Geſetz keine beſon-
deren Rückfallsſtrafen beſtimmt (ſ. oben Note e und §. 202.), nicht
auf die Strafart; dieſe bleibt dieſelbe, und wird nur ihrem
Maaße nach verſtärkt.
b. Sie kann nur um die Hälfte des geſetzlichen Maaßes erhöht
werden, und die zeitigen Freiheitsſtrafen ſollen auch in dieſem
Fall die Dauer von zwanzig Jahren nicht überſchreiten. g)
VI. Die Straferhöhung wegen Rückfalls ſoll nicht eintreten, wenn
ſeit dem Zeitpunkte, an welchem die Freiheitsſtrafe oder Geldbuße des
zuletzt begangenen Verbrechens oder Vergehens abgebüßt oder erlaſſen
worden iſt, zehn Jahre verfloſſen ſind h) (§. 60.). Hier iſt alſo aus
Nützlichkeitsgründen von dem Princip abgegangen, daß der Rückfall die
vorhergegangene Verurtheilung und nicht die Abbüßung der Strafe zu
ſeiner Vorausſetzung hat. Daß aber für die Ausſchließung der Rück-
fallsſtrafe eine beſondere Friſt und nicht die für die Verjährung der
Verbrechen und Vergehen aufgeſtellte vorgeſchrieben worden, rechtfertigt
ſich dadurch, daß für beide Fälle keine Gleichheit des Grundes vorliegt.
Die Verdunkelung der Thatſachen und die Erſchwerung der Vertheidi-
gung kommt bei der Berückſichtigung des früheren Straferkenntniſſes
nicht in Betracht, und nur die Annahme, daß die durch die erſte Ver-
urtheilung erfolgte Abſchreckung nach einem längeren Zeitablaufe bei der
Wiederholung deſſelben Verbrechens nicht mehr in Anſchlag zu bringen
ſei, iſt für die Ausſchließung der Rückfallsſtrafe maaßgebend. Wenn
nun die meiſten Deutſchen Geſetzgebungen auch die letztere durch den
Ablauf der Verjährungsfriſt ausſchließen laſſen, i) ſo iſt das für die
minder ſchweren Fälle zwar eine mildere Beſtimmung, als die des
Strafgeſetzbuchs; für die ſchweren aber iſt ſie härter. Im Allgemeinen
g) Das Preßgeſetz vom 12. Mai 1851. läßt die geſetzliche Strafe wegen
Rückfalls verdoppeln (§. 40. 42. 43. 45.); doch findet überhaupt keine Straferhö-
hung wegen Rückfalls ſtatt, wenn ſeit der letzten Verurtheilung fünf Jahre verſtrichen
ſind (§. 46.). Am Härteſten ſind die Beſtimmungen über die Entziehung des Ge-
werbebetriebs wegen Rückfalls (§. 54.), zumal bei Preßvergehen, die in der fahrläſ-
ſigen Verletzung formaler Preßvorſchriften beſtehen können, und bei einem ausgedehnten
Geſchäfte nicht leicht ganz zu vermeiden ſein werden.
h) Eine Ausnahme von dieſer Beſtimmung gilt für den Raub und die Erpreſ-
ſung; ſ. §. 233. Nr. 1.
i) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 76. — Württemb. Strafgeſetzb.
Art. 126. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 71. — Heſſ. Strafgeſetzb.
Art. 103. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 74.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |