Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 58. 59. 60. Vom Rückfall. Entwurf von 1850. diese Kategorie aufgegeben hat, und daß in Folgedessen das Gesetzbuch nach dem Vorgange des Landrechts nur, wenn dasselbe Verbrechen oder Vergehen wiederholt verübt worden ist, die Rückfallsstrafe eintreten läßt. y) I. Dem vollendeten Verbrechen oder Vergehen stehen die Theil- II. Die bloße Wiederholung eines Verbrechens oder Vergehens a. Gewöhnlich wird vorgeschrieben, daß zu der Verurtheilung noch y) Bei Uebertretungen findet wegen Rückfalls eine Erhöhung der Strafe über das höchste Maaß nicht statt, was aber die Berücksichtigung desselben bei der Zu- messung nicht ausschließt; s. unten §. 336. z) Einige Strafgesetzbücher haben dieß ausdrücklich ausgesprochen; s. Sächs. Criminalgesetzb. Art. 59. -- Hannov. Criminalgesetzb. Art. 111. a) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 58. -- Hannov. Criminalgesetzb.
Art. 111. -- Braunschweig. Criminalgesetzb. §. 58. -- Hess. Straf- gesetzb. Art. 95. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 46. -- Mit dem Preu- ßischen Gesetzbuch stimmen überein: Code penal. Art. 56. -- Württemberg. Strafgesetzb. Art. 124. -- Das Badische Strafgesetzbuch §. 184. fordert zu der Verurtheilung noch die Verkündigung des Urtheils, ohne jedoch zu bestimmen, daß dieselbe dem Angeschuldigten geschehen oder ihm bekannt geworden sein muß. §§. 58. 59. 60. Vom Rückfall. Entwurf von 1850. dieſe Kategorie aufgegeben hat, und daß in Folgedeſſen das Geſetzbuch nach dem Vorgange des Landrechts nur, wenn daſſelbe Verbrechen oder Vergehen wiederholt verübt worden iſt, die Rückfallsſtrafe eintreten läßt. y) I. Dem vollendeten Verbrechen oder Vergehen ſtehen die Theil- II. Die bloße Wiederholung eines Verbrechens oder Vergehens a. Gewöhnlich wird vorgeſchrieben, daß zu der Verurtheilung noch y) Bei Uebertretungen findet wegen Rückfalls eine Erhöhung der Strafe über das höchſte Maaß nicht ſtatt, was aber die Berückſichtigung deſſelben bei der Zu- meſſung nicht ausſchließt; ſ. unten §. 336. z) Einige Strafgeſetzbücher haben dieß ausdrücklich ausgeſprochen; ſ. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 59. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 111. a) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 58. — Hannov. Criminalgeſetzb.
Art. 111. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 58. — Heſſ. Straf- geſetzb. Art. 95. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 46. — Mit dem Preu- ßiſchen Geſetzbuch ſtimmen überein: Code pénal. Art. 56. — Württemberg. Strafgeſetzb. Art. 124. — Das Badiſche Strafgeſetzbuch §. 184. fordert zu der Verurtheilung noch die Verkündigung des Urtheils, ohne jedoch zu beſtimmen, daß dieſelbe dem Angeſchuldigten geſchehen oder ihm bekannt geworden ſein muß. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0223" n="213"/><fw place="top" type="header">§§. 58. 59. 60. Vom Rückfall.</fw><lb/> Entwurf von 1850. dieſe Kategorie aufgegeben hat, und daß in Folge<lb/> deſſen das Geſetzbuch nach dem Vorgange des Landrechts nur, wenn<lb/> daſſelbe Verbrechen oder Vergehen wiederholt verübt worden iſt, die<lb/> Rückfallsſtrafe eintreten läßt. <note place="foot" n="y)">Bei Uebertretungen findet wegen Rückfalls eine Erhöhung der Strafe über<lb/> das höchſte Maaß nicht ſtatt, was aber die Berückſichtigung deſſelben bei der Zu-<lb/> meſſung nicht ausſchließt; ſ. unten §. 336.</note> </p><lb/> <p>I. Dem vollendeten Verbrechen oder Vergehen ſtehen die Theil-<lb/> nahme und der Verſuch gleich, und zwar ſowohl für den früheren oder<lb/> ſpäteren Fall als auch für beide Fälle (§. 59.). Dieß würde wohl<lb/> ohne ausdrückliche Beſtimmung ſchon aus dem Princip, welches das<lb/> Strafgeſetzbuch über den Verſuch und die Theilnahme aufgeſtellt hat,<lb/> abzuleiten ſein; im Uebrigen iſt die Vorſchrift des §. 58. Abſ. 1. ſtreng<lb/> auszulegen. Wenn alſo dieſelbe Handlung das eine Mal vorſätzlich und<lb/> ein anderes Mal aus Verſehen begangen worden iſt, ſo liegt ein Rückfall<lb/> im techniſchen Sinne nicht vor, <note place="foot" n="z)">Einige Strafgeſetzbücher haben dieß ausdrücklich ausgeſprochen; ſ. <hi rendition="#g">Sächſ.<lb/> Criminalgeſetzb</hi>. Art. 59. — <hi rendition="#g">Hannov. Criminalgeſetzb</hi>. Art. 111.</note> und ebenſowenig würde es ohne eine<lb/> beſondere geſetzliche Beſtimmung der Fall ſein, wenn eine Handlung, die<lb/> je nach den Umſtänden bald als Verbrechen, bald als Vergehen beſtraft<lb/> wird, nicht in derſelben, ſondern in verſchiedener Weiſe wiederholt wor-<lb/> den iſt. Einer ſolchen Auslegung iſt aber das Geſetzbuch entgegengetreten<lb/> durch den Zuſatz: „ſei es mit oder ohne erſchwerende<lb/> Umſtände.“</p><lb/> <p>II. Die bloße Wiederholung eines Verbrechens oder Vergehens<lb/> genügt aber nicht, um die Rückfallsſtrafe zu begründen; es muß eine<lb/> rechtskräftige Verurtheilung vorhergegangen ſein, und zwar durch einen<lb/> Preußiſchen Gerichtshof. Von dieſer Beſtimmung weichen die ande-<lb/> ren Deutſchen Geſetzgebungen meiſtens ab, und zwar in zwiefacher<lb/> Hinſicht.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a.</hi> Gewöhnlich wird vorgeſchrieben, daß zu der Verurtheilung noch<lb/> die wenigſtens theilweiſe Abbüßung der früher zuerkannten Strafe hinzu<lb/> gekommen ſein muß. <note place="foot" n="a)"><hi rendition="#g">Sächſ. Criminalgeſetzb</hi>. Art. 58. — <hi rendition="#g">Hannov. Criminalgeſetzb</hi>.<lb/> Art. 111. — <hi rendition="#g">Braunſchweig. Criminalgeſetzb</hi>. §. 58. — <hi rendition="#g">Heſſ. Straf-<lb/> geſetzb</hi>. Art. 95. — <hi rendition="#g">Thüring. Strafgeſetzb</hi>. Art. 46. — Mit dem Preu-<lb/> ßiſchen Geſetzbuch ſtimmen überein: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Code pénal</hi>. Art.</hi> 56. — <hi rendition="#g">Württemberg.<lb/> Strafgeſetzb</hi>. Art. 124. — Das <hi rendition="#g">Badiſche Strafgeſetzbuch</hi> §. 184. fordert<lb/> zu der Verurtheilung noch die Verkündigung des Urtheils, ohne jedoch zu beſtimmen,<lb/> daß dieſelbe dem Angeſchuldigten geſchehen oder ihm bekannt geworden ſein muß.</note> Der Grund iſt, weil nur unter dieſer Voraus-<lb/> ſetzung eine Abſchreckung angenommen werden könne, welche die Rück-<lb/> fallsſtrafe rechtfertigt. Aber bei der Reviſion des Preußiſchen Strafrechts<lb/> iſt konſequent an der Anſicht feſtgehalten worden, daß die Verurtheilung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [213/0223]
§§. 58. 59. 60. Vom Rückfall.
Entwurf von 1850. dieſe Kategorie aufgegeben hat, und daß in Folge
deſſen das Geſetzbuch nach dem Vorgange des Landrechts nur, wenn
daſſelbe Verbrechen oder Vergehen wiederholt verübt worden iſt, die
Rückfallsſtrafe eintreten läßt. y)
I. Dem vollendeten Verbrechen oder Vergehen ſtehen die Theil-
nahme und der Verſuch gleich, und zwar ſowohl für den früheren oder
ſpäteren Fall als auch für beide Fälle (§. 59.). Dieß würde wohl
ohne ausdrückliche Beſtimmung ſchon aus dem Princip, welches das
Strafgeſetzbuch über den Verſuch und die Theilnahme aufgeſtellt hat,
abzuleiten ſein; im Uebrigen iſt die Vorſchrift des §. 58. Abſ. 1. ſtreng
auszulegen. Wenn alſo dieſelbe Handlung das eine Mal vorſätzlich und
ein anderes Mal aus Verſehen begangen worden iſt, ſo liegt ein Rückfall
im techniſchen Sinne nicht vor, z) und ebenſowenig würde es ohne eine
beſondere geſetzliche Beſtimmung der Fall ſein, wenn eine Handlung, die
je nach den Umſtänden bald als Verbrechen, bald als Vergehen beſtraft
wird, nicht in derſelben, ſondern in verſchiedener Weiſe wiederholt wor-
den iſt. Einer ſolchen Auslegung iſt aber das Geſetzbuch entgegengetreten
durch den Zuſatz: „ſei es mit oder ohne erſchwerende
Umſtände.“
II. Die bloße Wiederholung eines Verbrechens oder Vergehens
genügt aber nicht, um die Rückfallsſtrafe zu begründen; es muß eine
rechtskräftige Verurtheilung vorhergegangen ſein, und zwar durch einen
Preußiſchen Gerichtshof. Von dieſer Beſtimmung weichen die ande-
ren Deutſchen Geſetzgebungen meiſtens ab, und zwar in zwiefacher
Hinſicht.
a. Gewöhnlich wird vorgeſchrieben, daß zu der Verurtheilung noch
die wenigſtens theilweiſe Abbüßung der früher zuerkannten Strafe hinzu
gekommen ſein muß. a) Der Grund iſt, weil nur unter dieſer Voraus-
ſetzung eine Abſchreckung angenommen werden könne, welche die Rück-
fallsſtrafe rechtfertigt. Aber bei der Reviſion des Preußiſchen Strafrechts
iſt konſequent an der Anſicht feſtgehalten worden, daß die Verurtheilung
y) Bei Uebertretungen findet wegen Rückfalls eine Erhöhung der Strafe über
das höchſte Maaß nicht ſtatt, was aber die Berückſichtigung deſſelben bei der Zu-
meſſung nicht ausſchließt; ſ. unten §. 336.
z) Einige Strafgeſetzbücher haben dieß ausdrücklich ausgeſprochen; ſ. Sächſ.
Criminalgeſetzb. Art. 59. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 111.
a) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 58. — Hannov. Criminalgeſetzb.
Art. 111. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 58. — Heſſ. Straf-
geſetzb. Art. 95. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 46. — Mit dem Preu-
ßiſchen Geſetzbuch ſtimmen überein: Code pénal. Art. 56. — Württemberg.
Strafgeſetzb. Art. 124. — Das Badiſche Strafgeſetzbuch §. 184. fordert
zu der Verurtheilung noch die Verkündigung des Urtheils, ohne jedoch zu beſtimmen,
daß dieſelbe dem Angeſchuldigten geſchehen oder ihm bekannt geworden ſein muß.
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