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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 41. Die Nothwehr.
Thalern, oder einer Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten, verpflichtet,
den Vorfall ungesäumt der Obrigkeit anzuzeigen."

§. 58. "Gegen den, welcher Sachen gewaltsam oder heimlich an
sich gebracht hat, ist der Verletzte befugt, sowohl auf frischer That als
auch dann, wenn die Hülfe der Obrigkeit wahrscheinlich zu spät kom-
men würde, Gewalt anzuwenden, soweit solche erforderlich ist, um dem-
selben die Sachen wieder abzunehmen. Ebenso ist es erlaubt, Gewalt
anzuwenden, um einen entfliehenden Verbrecher festzunehmen. Jedoch
werden lebensgefährliche Verletzungen durch diese Zwecke nicht straflos."

Diese Bestimmungen wurden von dem vereinigten ständischen Aus-
schuß gebilligt; auch stimmen sie mit dem Inhalte des §. 41. des
Strafgesetzbuchs, welcher dem Entwurf von 1850. unverändert entnom-
men ist, im Wesentlichen überein. Nur der zweite Absatz des §. 55.
und §. 58. sind weggelassen worden, weil das Strafgesetzbuch von dem
Grundsatze ausgeht, daß die Selbsthülfe, wenn sie nicht in ein be-
stimmtes Verbrechen oder Vergehen übergeht, und nicht die Form der
Gewalt, der Beschädigung fremden Eigenthums, der Verletzung des
Hausrechts, oder eines anderen Delikts annimmt, seine strafrechtlichen,
sondern nur civilrechtliche Folgen hat, und weil bei der Nothwehr nicht der
rechte Ort zu sein schien, die Grenzen der erlaubten Selbsthülfe zu bestim-
men. Es wird später an geeigneter Stelle hierüber gehandelt werden. g)

Von dem Code penal, dessen Fassung bei der Begriffsbestimmung
der Nothwehr übrigens benutzt worden ist, h) unterscheidet sich das Straf-
gesetzbuch bei der Behandlung dieses Gegenstandes namentlich dadurch,
daß es ihn im ersten Theil unter den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
abhandelt, und nicht bloß als eine Rechtfertigung von Tödtung, Ver-
wundungen und Schlägen oder Stößen. Auch kann ja in der That
die Nothwehr noch in anderer Weise ausgeübt werden, z. B. durch
Einsperren oder Fesseln.

I. Die Nothwehr ist nach der Bestimmung des Gesetzbuchs nicht
als Entschuldigungsgrund wegen einer strafbaren Handlung anzusehen,
sondern sie schließt das Vorhandensein eines Verbrechens oder Vergehens
aus, und stellt sich also als eine an sich rechtmäßige Handlung dar.
Diese Unterscheidung ist nicht ohne Bedeutung für die Beurtheilung des

g) Vgl. Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu Th. II.
Tit. 6. a. E. -- Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 41.
h) Code penal. Art. 328. Il n'y a ni crime ni delit, lorsque l'ho-
micide, les blessures et les coups etaient commandes par la necessite
actuelle de la legitime defense de soi-meme ou d'autrui.
-- Eine andere Be-
stimmung des Code hat man nicht für nöthig gehalten zu wiederholen. Art. 327.
Il n'y a ni crime ni delit, lorsque l'homicide, les blessures es les coups
etaient ordonnes par la loi et commandes par l'autorite legitime.

§. 41. Die Nothwehr.
Thalern, oder einer Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten, verpflichtet,
den Vorfall ungeſäumt der Obrigkeit anzuzeigen.“

§. 58. „Gegen den, welcher Sachen gewaltſam oder heimlich an
ſich gebracht hat, iſt der Verletzte befugt, ſowohl auf friſcher That als
auch dann, wenn die Hülfe der Obrigkeit wahrſcheinlich zu ſpät kom-
men würde, Gewalt anzuwenden, ſoweit ſolche erforderlich iſt, um dem-
ſelben die Sachen wieder abzunehmen. Ebenſo iſt es erlaubt, Gewalt
anzuwenden, um einen entfliehenden Verbrecher feſtzunehmen. Jedoch
werden lebensgefährliche Verletzungen durch dieſe Zwecke nicht ſtraflos.“

Dieſe Beſtimmungen wurden von dem vereinigten ſtändiſchen Aus-
ſchuß gebilligt; auch ſtimmen ſie mit dem Inhalte des §. 41. des
Strafgeſetzbuchs, welcher dem Entwurf von 1850. unverändert entnom-
men iſt, im Weſentlichen überein. Nur der zweite Abſatz des §. 55.
und §. 58. ſind weggelaſſen worden, weil das Strafgeſetzbuch von dem
Grundſatze ausgeht, daß die Selbſthülfe, wenn ſie nicht in ein be-
ſtimmtes Verbrechen oder Vergehen übergeht, und nicht die Form der
Gewalt, der Beſchädigung fremden Eigenthums, der Verletzung des
Hausrechts, oder eines anderen Delikts annimmt, ſeine ſtrafrechtlichen,
ſondern nur civilrechtliche Folgen hat, und weil bei der Nothwehr nicht der
rechte Ort zu ſein ſchien, die Grenzen der erlaubten Selbſthülfe zu beſtim-
men. Es wird ſpäter an geeigneter Stelle hierüber gehandelt werden. g)

Von dem Code pénal, deſſen Faſſung bei der Begriffsbeſtimmung
der Nothwehr übrigens benutzt worden iſt, h) unterſcheidet ſich das Straf-
geſetzbuch bei der Behandlung dieſes Gegenſtandes namentlich dadurch,
daß es ihn im erſten Theil unter den allgemeinen Rechtsgrundſätzen
abhandelt, und nicht bloß als eine Rechtfertigung von Tödtung, Ver-
wundungen und Schlägen oder Stößen. Auch kann ja in der That
die Nothwehr noch in anderer Weiſe ausgeübt werden, z. B. durch
Einſperren oder Feſſeln.

I. Die Nothwehr iſt nach der Beſtimmung des Geſetzbuchs nicht
als Entſchuldigungsgrund wegen einer ſtrafbaren Handlung anzuſehen,
ſondern ſie ſchließt das Vorhandenſein eines Verbrechens oder Vergehens
aus, und ſtellt ſich alſo als eine an ſich rechtmäßige Handlung dar.
Dieſe Unterſcheidung iſt nicht ohne Bedeutung für die Beurtheilung des

g) Vgl. Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Th. II.
Tit. 6. a. E. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 41.
h) Code pénal. Art. 328. Il n'y a ni crime ni délit, lorsque l'ho-
micide, les blessures et les coups étaient commandés par la necessité
actuelle de la légitime defense de soi-même ou d'autrui.
— Eine andere Be-
ſtimmung des Code hat man nicht für nöthig gehalten zu wiederholen. Art. 327.
Il n'y a ni crime ni délit, lorsque l'homicide, les blessures es les coups
étaient ordonnés par la loi et commandés par l'autorité légitime.
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[187/0197] §. 41. Die Nothwehr. Thalern, oder einer Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten, verpflichtet, den Vorfall ungeſäumt der Obrigkeit anzuzeigen.“ §. 58. „Gegen den, welcher Sachen gewaltſam oder heimlich an ſich gebracht hat, iſt der Verletzte befugt, ſowohl auf friſcher That als auch dann, wenn die Hülfe der Obrigkeit wahrſcheinlich zu ſpät kom- men würde, Gewalt anzuwenden, ſoweit ſolche erforderlich iſt, um dem- ſelben die Sachen wieder abzunehmen. Ebenſo iſt es erlaubt, Gewalt anzuwenden, um einen entfliehenden Verbrecher feſtzunehmen. Jedoch werden lebensgefährliche Verletzungen durch dieſe Zwecke nicht ſtraflos.“ Dieſe Beſtimmungen wurden von dem vereinigten ſtändiſchen Aus- ſchuß gebilligt; auch ſtimmen ſie mit dem Inhalte des §. 41. des Strafgeſetzbuchs, welcher dem Entwurf von 1850. unverändert entnom- men iſt, im Weſentlichen überein. Nur der zweite Abſatz des §. 55. und §. 58. ſind weggelaſſen worden, weil das Strafgeſetzbuch von dem Grundſatze ausgeht, daß die Selbſthülfe, wenn ſie nicht in ein be- ſtimmtes Verbrechen oder Vergehen übergeht, und nicht die Form der Gewalt, der Beſchädigung fremden Eigenthums, der Verletzung des Hausrechts, oder eines anderen Delikts annimmt, ſeine ſtrafrechtlichen, ſondern nur civilrechtliche Folgen hat, und weil bei der Nothwehr nicht der rechte Ort zu ſein ſchien, die Grenzen der erlaubten Selbſthülfe zu beſtim- men. Es wird ſpäter an geeigneter Stelle hierüber gehandelt werden. g) Von dem Code pénal, deſſen Faſſung bei der Begriffsbeſtimmung der Nothwehr übrigens benutzt worden iſt, h) unterſcheidet ſich das Straf- geſetzbuch bei der Behandlung dieſes Gegenſtandes namentlich dadurch, daß es ihn im erſten Theil unter den allgemeinen Rechtsgrundſätzen abhandelt, und nicht bloß als eine Rechtfertigung von Tödtung, Ver- wundungen und Schlägen oder Stößen. Auch kann ja in der That die Nothwehr noch in anderer Weiſe ausgeübt werden, z. B. durch Einſperren oder Feſſeln. I. Die Nothwehr iſt nach der Beſtimmung des Geſetzbuchs nicht als Entſchuldigungsgrund wegen einer ſtrafbaren Handlung anzuſehen, ſondern ſie ſchließt das Vorhandenſein eines Verbrechens oder Vergehens aus, und ſtellt ſich alſo als eine an ſich rechtmäßige Handlung dar. Dieſe Unterſcheidung iſt nicht ohne Bedeutung für die Beurtheilung des g) Vgl. Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Th. II. Tit. 6. a. E. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 41. h) Code pénal. Art. 328. Il n'y a ni crime ni délit, lorsque l'ho- micide, les blessures et les coups étaient commandés par la necessité actuelle de la légitime defense de soi-même ou d'autrui. — Eine andere Be- ſtimmung des Code hat man nicht für nöthig gehalten zu wiederholen. Art. 327. Il n'y a ni crime ni délit, lorsque l'homicide, les blessures es les coups étaient ordonnés par la loi et commandés par l'autorité légitime.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/197>, abgerufen am 24.11.2024.