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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Thl. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
vereinbar. Daß es einen sehr ungünstigen Eindruck machen kann, wenn
ein Uebelthäter, welcher im Auslande wegen eines nach Preußischem
Rechte entehrenden Verbrechens verurtheilt worden, im Inlande die Eh-
renrechte auszuüben befugt ist, läßt sich allerdings nicht in Abrede
stellen, und dieser Nützlichkeitsgrund hat auch zu der Abweichung von
dem Princip geführt. Auch ist wohl zu beachten, daß den zuständigen
Behörden nicht die Verpflichtung auferlegt, sondern nur die Befugniß
eingeräumt ist, in einem solchen Fall nachträglich noch ein Verfahren
vor den Preußischen Gerichten einzuleiten, a) und ferner, daß schon die
Schwierigkeit der Beweisführung zu einem sehr vorsichtigen Gebrauche
dieses Rechts nöthigen wird. Der Haupterfolg der Vorschrift wird
wohl darin bestehen, daß Personen, auf welche dieselbe zur Anwendung
gebracht werden kann, zu einer gewissen Zurückhaltung in der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte bewogen werden möchten.

§. 25.

Die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter soll auf die Dauer
von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erkannt werden. Sie hat für die dazu
Verurtheilten den Verlust ihrer Aemter von Rechtswegen zur Folge. Diese
Wirkung tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Ist gleichzeitig auf eine
Freiheitsstrafe erkannt, so wird die Dauer der zeitigen Unfähigkeit von dem
Tage an berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt ist.



Die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, von
welcher der §. 25. handelt, ist nicht zu verwechseln mit der Strafe,
welche in der Unfähigkeit zur Bekleidung des von dem Verurtheilten
bisher bekleideten Amtes oder zum selbständigen Betriebe der bisher
ausgeübten Kunst oder des bisher betriebenen Gewerbes besteht. Ueber
diese letzteren Strafen hat das Gesetzbuch keine allgemeinen Vorschrif-
ten; sie sind für den einzelnen Fall normirt, §. 184. 203. 267. 299.

Auch der Entwurf von 1850. hatte noch keine allgemeinen Be-
stimmungen über die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aem-
ter; der Kommission der zweiten Kammer erschien es aber angemessen,
zur genaueren Feststellung dieser Strafe den §. 25. hinzuzufügen. Die-
selbe kommt übrigens so vor, daß
entweder auf sie erkannt werden muß,
§§. 98. 99. 328. 330.
oder erkannt werden kann
§§. 309. 315. 316. 317. 320. 321. 322. 326. 327.


a) Diese Beschränkung beruht auf einem Beschluß des vereinigten ständischen
Ausschusses, f. Verhandlungen. II. S. 556.

Thl. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
vereinbar. Daß es einen ſehr ungünſtigen Eindruck machen kann, wenn
ein Uebelthäter, welcher im Auslande wegen eines nach Preußiſchem
Rechte entehrenden Verbrechens verurtheilt worden, im Inlande die Eh-
renrechte auszuüben befugt iſt, läßt ſich allerdings nicht in Abrede
ſtellen, und dieſer Nützlichkeitsgrund hat auch zu der Abweichung von
dem Princip geführt. Auch iſt wohl zu beachten, daß den zuſtändigen
Behörden nicht die Verpflichtung auferlegt, ſondern nur die Befugniß
eingeräumt iſt, in einem ſolchen Fall nachträglich noch ein Verfahren
vor den Preußiſchen Gerichten einzuleiten, a) und ferner, daß ſchon die
Schwierigkeit der Beweisführung zu einem ſehr vorſichtigen Gebrauche
dieſes Rechts nöthigen wird. Der Haupterfolg der Vorſchrift wird
wohl darin beſtehen, daß Perſonen, auf welche dieſelbe zur Anwendung
gebracht werden kann, zu einer gewiſſen Zurückhaltung in der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte bewogen werden möchten.

§. 25.

Die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ſoll auf die Dauer
von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erkannt werden. Sie hat für die dazu
Verurtheilten den Verluſt ihrer Aemter von Rechtswegen zur Folge. Dieſe
Wirkung tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Iſt gleichzeitig auf eine
Freiheitsſtrafe erkannt, ſo wird die Dauer der zeitigen Unfähigkeit von dem
Tage an berechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt.



Die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, von
welcher der §. 25. handelt, iſt nicht zu verwechſeln mit der Strafe,
welche in der Unfähigkeit zur Bekleidung des von dem Verurtheilten
bisher bekleideten Amtes oder zum ſelbſtändigen Betriebe der bisher
ausgeübten Kunſt oder des bisher betriebenen Gewerbes beſteht. Ueber
dieſe letzteren Strafen hat das Geſetzbuch keine allgemeinen Vorſchrif-
ten; ſie ſind für den einzelnen Fall normirt, §. 184. 203. 267. 299.

Auch der Entwurf von 1850. hatte noch keine allgemeinen Be-
ſtimmungen über die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aem-
ter; der Kommiſſion der zweiten Kammer erſchien es aber angemeſſen,
zur genaueren Feſtſtellung dieſer Strafe den §. 25. hinzuzufügen. Die-
ſelbe kommt übrigens ſo vor, daß
entweder auf ſie erkannt werden muß,
§§. 98. 99. 328. 330.
oder erkannt werden kann
§§. 309. 315. 316. 317. 320. 321. 322. 326. 327.


a) Dieſe Beſchränkung beruht auf einem Beſchluß des vereinigten ſtändiſchen
Ausſchuſſes, f. Verhandlungen. II. S. 556.
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[132/0142] Thl. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. vereinbar. Daß es einen ſehr ungünſtigen Eindruck machen kann, wenn ein Uebelthäter, welcher im Auslande wegen eines nach Preußiſchem Rechte entehrenden Verbrechens verurtheilt worden, im Inlande die Eh- renrechte auszuüben befugt iſt, läßt ſich allerdings nicht in Abrede ſtellen, und dieſer Nützlichkeitsgrund hat auch zu der Abweichung von dem Princip geführt. Auch iſt wohl zu beachten, daß den zuſtändigen Behörden nicht die Verpflichtung auferlegt, ſondern nur die Befugniß eingeräumt iſt, in einem ſolchen Fall nachträglich noch ein Verfahren vor den Preußiſchen Gerichten einzuleiten, a) und ferner, daß ſchon die Schwierigkeit der Beweisführung zu einem ſehr vorſichtigen Gebrauche dieſes Rechts nöthigen wird. Der Haupterfolg der Vorſchrift wird wohl darin beſtehen, daß Perſonen, auf welche dieſelbe zur Anwendung gebracht werden kann, zu einer gewiſſen Zurückhaltung in der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bewogen werden möchten. §. 25. Die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ſoll auf die Dauer von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erkannt werden. Sie hat für die dazu Verurtheilten den Verluſt ihrer Aemter von Rechtswegen zur Folge. Dieſe Wirkung tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Iſt gleichzeitig auf eine Freiheitsſtrafe erkannt, ſo wird die Dauer der zeitigen Unfähigkeit von dem Tage an berechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt. Die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, von welcher der §. 25. handelt, iſt nicht zu verwechſeln mit der Strafe, welche in der Unfähigkeit zur Bekleidung des von dem Verurtheilten bisher bekleideten Amtes oder zum ſelbſtändigen Betriebe der bisher ausgeübten Kunſt oder des bisher betriebenen Gewerbes beſteht. Ueber dieſe letzteren Strafen hat das Geſetzbuch keine allgemeinen Vorſchrif- ten; ſie ſind für den einzelnen Fall normirt, §. 184. 203. 267. 299. Auch der Entwurf von 1850. hatte noch keine allgemeinen Be- ſtimmungen über die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aem- ter; der Kommiſſion der zweiten Kammer erſchien es aber angemeſſen, zur genaueren Feſtſtellung dieſer Strafe den §. 25. hinzuzufügen. Die- ſelbe kommt übrigens ſo vor, daß entweder auf ſie erkannt werden muß, §§. 98. 99. 328. 330. oder erkannt werden kann §§. 309. 315. 316. 317. 320. 321. 322. 326. 327. a) Dieſe Beſchränkung beruht auf einem Beſchluß des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes, f. Verhandlungen. II. S. 556.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/142>, abgerufen am 05.12.2024.