ständniß des Gesetzbuchs nichts beizutragen schien, bei Seite liegen lassen; im Einzelnen bin ich aber, ohne den dogmen- geschichtlichen Zusammenhang aus den Augen zu setzen, immer darauf bedacht gewesen, diejenigen Aktenstücke besonders hervor- zuheben, in denen die betreffende Lehre ihre eigentliche Begrün- dung und Feststellung gefunden hat. Wo es irgend thunlich war, habe ich dann die entscheidenden Stellen wörtlich aufge- nommen, und dadurch dem Leser Gelegenheit zur eigenen Anschauung und Prüfung gegeben.
Wenn nun auch mit dem Kommentar zunächst ein prak- tischer Zweck verfolgt worden ist, so bin ich doch nicht darauf ausgegangen, die im Gesetzbuch aufgestellten Rechtsgrundsätze auf dem Wege der Kasuistik weiter zu entwickeln, und mich voreilig an einer Aufgabe zu versuchen, deren befriedigende Lösung erst von einer aus der Praxis sich herausbildenden wissenschaftlichen Jurisprudenz erwartet werden kann. Um die Einheit und Konsequenz einer solchen Rechtsentwicklung zu sichern, wird es freilich unerläßlich sein, daß die Vorschrift der Verfassungs-Urkunde erfüllt und Ein oberster Gerichtshof für die Monarchie bestellt werde.
Es ist mir bei meiner Arbeit von verschiedenen Seiten sehr wesentliche Unterstützung zu Theil geworden, und ich freue mich, dafür öffentlich meinen Dank aussprechen zu können. Die beste Förderung fand ich aber in der Erinnerung an die Ver- handlungen der Kommission der zweiten Kammer über das Strafgesetzbuch, an denen ich Theil zu nehmen die Ehre hatte, und welche so wesentlich zu dem Abschluß dieses bedeutenden Werkes der Gesetzgebung beigetragen haben.
Das beigegebene Sachregister, von erprobter Hand ent- worfen, wird die Benutzung des Kommentars sehr erleichtern.
Greifswald den 9. November 1851.
G. Beseler.
ſtändniß des Geſetzbuchs nichts beizutragen ſchien, bei Seite liegen laſſen; im Einzelnen bin ich aber, ohne den dogmen- geſchichtlichen Zuſammenhang aus den Augen zu ſetzen, immer darauf bedacht geweſen, diejenigen Aktenſtücke beſonders hervor- zuheben, in denen die betreffende Lehre ihre eigentliche Begrün- dung und Feſtſtellung gefunden hat. Wo es irgend thunlich war, habe ich dann die entſcheidenden Stellen wörtlich aufge- nommen, und dadurch dem Leſer Gelegenheit zur eigenen Anſchauung und Prüfung gegeben.
Wenn nun auch mit dem Kommentar zunächſt ein prak- tiſcher Zweck verfolgt worden iſt, ſo bin ich doch nicht darauf ausgegangen, die im Geſetzbuch aufgeſtellten Rechtsgrundſätze auf dem Wege der Kaſuiſtik weiter zu entwickeln, und mich voreilig an einer Aufgabe zu verſuchen, deren befriedigende Löſung erſt von einer aus der Praxis ſich herausbildenden wiſſenſchaftlichen Jurisprudenz erwartet werden kann. Um die Einheit und Konſequenz einer ſolchen Rechtsentwicklung zu ſichern, wird es freilich unerläßlich ſein, daß die Vorſchrift der Verfaſſungs-Urkunde erfüllt und Ein oberſter Gerichtshof für die Monarchie beſtellt werde.
Es iſt mir bei meiner Arbeit von verſchiedenen Seiten ſehr weſentliche Unterſtützung zu Theil geworden, und ich freue mich, dafür öffentlich meinen Dank ausſprechen zu können. Die beſte Förderung fand ich aber in der Erinnerung an die Ver- handlungen der Kommiſſion der zweiten Kammer über das Strafgeſetzbuch, an denen ich Theil zu nehmen die Ehre hatte, und welche ſo weſentlich zu dem Abſchluß dieſes bedeutenden Werkes der Geſetzgebung beigetragen haben.
Das beigegebene Sachregiſter, von erprobter Hand ent- worfen, wird die Benutzung des Kommentars ſehr erleichtern.
Greifswald den 9. November 1851.
G. Beſeler.
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[IV/0010]
ſtändniß des Geſetzbuchs nichts beizutragen ſchien, bei Seite
liegen laſſen; im Einzelnen bin ich aber, ohne den dogmen-
geſchichtlichen Zuſammenhang aus den Augen zu ſetzen, immer
darauf bedacht geweſen, diejenigen Aktenſtücke beſonders hervor-
zuheben, in denen die betreffende Lehre ihre eigentliche Begrün-
dung und Feſtſtellung gefunden hat. Wo es irgend thunlich
war, habe ich dann die entſcheidenden Stellen wörtlich aufge-
nommen, und dadurch dem Leſer Gelegenheit zur eigenen
Anſchauung und Prüfung gegeben.
Wenn nun auch mit dem Kommentar zunächſt ein prak-
tiſcher Zweck verfolgt worden iſt, ſo bin ich doch nicht darauf
ausgegangen, die im Geſetzbuch aufgeſtellten Rechtsgrundſätze
auf dem Wege der Kaſuiſtik weiter zu entwickeln, und mich
voreilig an einer Aufgabe zu verſuchen, deren befriedigende
Löſung erſt von einer aus der Praxis ſich herausbildenden
wiſſenſchaftlichen Jurisprudenz erwartet werden kann. Um die
Einheit und Konſequenz einer ſolchen Rechtsentwicklung zu
ſichern, wird es freilich unerläßlich ſein, daß die Vorſchrift der
Verfaſſungs-Urkunde erfüllt und Ein oberſter Gerichtshof für
die Monarchie beſtellt werde.
Es iſt mir bei meiner Arbeit von verſchiedenen Seiten
ſehr weſentliche Unterſtützung zu Theil geworden, und ich freue
mich, dafür öffentlich meinen Dank ausſprechen zu können. Die
beſte Förderung fand ich aber in der Erinnerung an die Ver-
handlungen der Kommiſſion der zweiten Kammer über das
Strafgeſetzbuch, an denen ich Theil zu nehmen die Ehre hatte,
und welche ſo weſentlich zu dem Abſchluß dieſes bedeutenden
Werkes der Geſetzgebung beigetragen haben.
Das beigegebene Sachregiſter, von erprobter Hand ent-
worfen, wird die Benutzung des Kommentars ſehr erleichtern.
Greifswald den 9. November 1851.
G. Beſeler.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. IV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/10>, abgerufen am 03.10.2024.
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