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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Anh. II. Der Vertrag mit Siam.

Die beiderseitigen Unterthanen sollen in den Gebieten des
anderen Theils vollständigen Schutz für Person und Eigenthum
geniessen.

Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertrag-
schliessenden Mächte vollkommene Freiheit des Handels und der
Schiffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen Gebiete zustehen,
wo immer Handel oder Schiffahrt den Angehörigen oder Schiffen
der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist, oder
künftig gestattet werden möchte.

Artikel 2.

Die Hohen vertragschliessenden Theile erkennen Sich gegen-
seitig das Recht zu, in den Häfen und Städten Ihrer respectiven
Staaten Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten
zu bestellen, und sollen die erwähnten Beamten dieselben Vorrechte,
Freiheiten, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich die
betreffenden Beamten der meist begünstigten Nation jetzt oder
künftig erfreuen möchten. Indessen sollen gedachte Consular-
beamte ihre Functionen nicht eher antreten dürfen, als bis sie das
Exequatur der Landesregierung erhalten haben. Die deutschen
contrahirenden Staaten werden für jeden Hafen oder jede Stadt
nicht mehr als einen Consularbeamten ernennen. Für diejenigen
Orte aber, an welchen sie einen Generalconsul oder Consul be-
stellen, sollen sie berechtigt sein, ausserdem noch einen Viceconsul
oder Consular-Agenten zur Vertretung des Generalconsuls oder Con-
suls in Abwesenheit oder Behinderungsfällen zu ernennen. Vice-
consuln oder Consular-Agenten können auch von den ihnen vor-
gesetzten Generalconsuln oder Consuln ernannt werden.

Der deutsche Consularbeamte soll die Interessen der in Siam
ansässigen oder daselbst ankommenden Unterthanen der contrahi-
renden deutschen Staaten unter seinem Schutze, seiner Aufsicht
und seiner Controle haben. Er soll sowohl sich selbst allen Be-
stimmungen dieses Vertrages gemäss verhalten, als die Beobachtung
derselben von Seiten deutscher Unterthanen erwirken. Desgleichen
soll er alle Verordnungen und Vorschriften bekannt machen und
gehörig zum Vollzuge bringen, welche zur Nachachtung deutscher
Staatsangehörigen für die Art und Weise ihres Geschäftsbetriebes
und für die gehörige Befolgung der Landesgesetze bereits erlassen
sind, oder noch erlassen werden möchten.

Anh. II. Der Vertrag mit Siam.

Die beiderseitigen Unterthanen sollen in den Gebieten des
anderen Theils vollständigen Schutz für Person und Eigenthum
geniessen.

Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertrag-
schliessenden Mächte vollkommene Freiheit des Handels und der
Schiffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen Gebiete zustehen,
wo immer Handel oder Schiffahrt den Angehörigen oder Schiffen
der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist, oder
künftig gestattet werden möchte.

Artikel 2.

Die Hohen vertragschliessenden Theile erkennen Sich gegen-
seitig das Recht zu, in den Häfen und Städten Ihrer respectiven
Staaten Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten
zu bestellen, und sollen die erwähnten Beamten dieselben Vorrechte,
Freiheiten, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich die
betreffenden Beamten der meist begünstigten Nation jetzt oder
künftig erfreuen möchten. Indessen sollen gedachte Consular-
beamte ihre Functionen nicht eher antreten dürfen, als bis sie das
Exequatur der Landesregierung erhalten haben. Die deutschen
contrahirenden Staaten werden für jeden Hafen oder jede Stadt
nicht mehr als einen Consularbeamten ernennen. Für diejenigen
Orte aber, an welchen sie einen Generalconsul oder Consul be-
stellen, sollen sie berechtigt sein, ausserdem noch einen Viceconsul
oder Consular-Agenten zur Vertretung des Generalconsuls oder Con-
suls in Abwesenheit oder Behinderungsfällen zu ernennen. Vice-
consuln oder Consular-Agenten können auch von den ihnen vor-
gesetzten Generalconsuln oder Consuln ernannt werden.

Der deutsche Consularbeamte soll die Interessen der in Siam
ansässigen oder daselbst ankommenden Unterthanen der contrahi-
renden deutschen Staaten unter seinem Schutze, seiner Aufsicht
und seiner Controle haben. Er soll sowohl sich selbst allen Be-
stimmungen dieses Vertrages gemäss verhalten, als die Beobachtung
derselben von Seiten deutscher Unterthanen erwirken. Desgleichen
soll er alle Verordnungen und Vorschriften bekannt machen und
gehörig zum Vollzuge bringen, welche zur Nachachtung deutscher
Staatsangehörigen für die Art und Weise ihres Geschäftsbetriebes
und für die gehörige Befolgung der Landesgesetze bereits erlassen
sind, oder noch erlassen werden möchten.

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[381/0395] Anh. II. Der Vertrag mit Siam. Die beiderseitigen Unterthanen sollen in den Gebieten des anderen Theils vollständigen Schutz für Person und Eigenthum geniessen. Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertrag- schliessenden Mächte vollkommene Freiheit des Handels und der Schiffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen Gebiete zustehen, wo immer Handel oder Schiffahrt den Angehörigen oder Schiffen der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist, oder künftig gestattet werden möchte. Artikel 2. Die Hohen vertragschliessenden Theile erkennen Sich gegen- seitig das Recht zu, in den Häfen und Städten Ihrer respectiven Staaten Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consular-Agenten zu bestellen, und sollen die erwähnten Beamten dieselben Vorrechte, Freiheiten, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich die betreffenden Beamten der meist begünstigten Nation jetzt oder künftig erfreuen möchten. Indessen sollen gedachte Consular- beamte ihre Functionen nicht eher antreten dürfen, als bis sie das Exequatur der Landesregierung erhalten haben. Die deutschen contrahirenden Staaten werden für jeden Hafen oder jede Stadt nicht mehr als einen Consularbeamten ernennen. Für diejenigen Orte aber, an welchen sie einen Generalconsul oder Consul be- stellen, sollen sie berechtigt sein, ausserdem noch einen Viceconsul oder Consular-Agenten zur Vertretung des Generalconsuls oder Con- suls in Abwesenheit oder Behinderungsfällen zu ernennen. Vice- consuln oder Consular-Agenten können auch von den ihnen vor- gesetzten Generalconsuln oder Consuln ernannt werden. Der deutsche Consularbeamte soll die Interessen der in Siam ansässigen oder daselbst ankommenden Unterthanen der contrahi- renden deutschen Staaten unter seinem Schutze, seiner Aufsicht und seiner Controle haben. Er soll sowohl sich selbst allen Be- stimmungen dieses Vertrages gemäss verhalten, als die Beobachtung derselben von Seiten deutscher Unterthanen erwirken. Desgleichen soll er alle Verordnungen und Vorschriften bekannt machen und gehörig zum Vollzuge bringen, welche zur Nachachtung deutscher Staatsangehörigen für die Art und Weise ihres Geschäftsbetriebes und für die gehörige Befolgung der Landesgesetze bereits erlassen sind, oder noch erlassen werden möchten.

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/395>, abgerufen am 26.11.2024.