Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

Bild:
<< vorherige Seite

Anh. I. Der Vertrag mit China.
Zoll neun (9) Linien preussisch oder drei (3) Meter fünfundfunfzig
(55) Centimeter. Ein chinesischer Tsi wird angenommen gleich
dreizehn (13) Zoll sieben (7) Linien oder dreihundertfünfundfunfzig
(355) Millimeter.

Fünfte Bestimmung.
Artikel, die früher verboten waren
.

Die Beschränkung des Handels mit Opium, Kupfermünze,
Cerealien, Hülsenfrüchten, Schwefel, Salpeter und der unter der
englischen Benennung Spelter bekannten Zinkart, sind unter fol-
genden Bedingungen aufgehoben:

1) Opium soll von jetzt an dreissig (30) Taels Eingangszoll
für das Pikul zahlen. Der Importeur soll es nur im
Hafen verkaufen können, und in das Innere Chinas soll
der Artikel nur von Chinesen und als chinesisches Eigen-
thum verführt werden dürfen. Dem deutschen Kaufmann
soll nicht erlaubt sein, ihn zu begleiten. Der achte (8.)
Artikel des Vertrages darf also auf diesen Fall nicht
ausgedehnt werden. Ebenso finden die Bestimmungen
über Transitgebühren auf Opium keine Anwendung, son-
dern die chinesische Regierung darf diese Waare nach
Gutdünken mit Transitzöllen belegen.

2) Kupfermünze:

Die Ausfuhr chinesischer Kupfermünze nach einem
fremden Hafen ist verboten, aber die Unterthanen der
deutschen contrahirenden Staaten können dieselben unter
folgenden Bedingungen aus einem der offenen Häfen
Chinas nach einem anderen verführen:

Der Verschiffer muss den Betrag der Kupfermünze,
welche er einzuschiffen beabsichtigt, und den Hafen, nach
welchem dieselbe bestimmt ist, angeben. Er muss zwei
(2) zahlungsfähige Personen als Bürgen, oder irgend eine
andere vom Zollinspector genügend erachtete Caution
dafür stellen, dass er innerhalb sechs (6) Monaten, vom
Zeitpunkte der Klarirung ab, dem Zolleinnehmer im Hafen
der Verschiffung das von demselben ausgestellte Certifi-
cat zurückgeben will, und zwar mit einer darauf ent-
haltenen, unter Siegel ausgefertigten Bescheinigung des
Zolleinnehmers im Hafen der Bestimmung, dass die
Kupfermünze daselbst angekommen ist. Bringt der Ver-

24*

Anh. I. Der Vertrag mit China.
Zoll neun (9) Linien preussisch oder drei (3) Meter fünfundfunfzig
(55) Centimeter. Ein chinesischer Tši wird angenommen gleich
dreizehn (13) Zoll sieben (7) Linien oder dreihundertfünfundfunfzig
(355) Millimeter.

Fünfte Bestimmung.
Artikel, die früher verboten waren
.

Die Beschränkung des Handels mit Opium, Kupfermünze,
Cerealien, Hülsenfrüchten, Schwefel, Salpeter und der unter der
englischen Benennung Spelter bekannten Zinkart, sind unter fol-
genden Bedingungen aufgehoben:

1) Opium soll von jetzt an dreissig (30) Taels Eingangszoll
für das Pikul zahlen. Der Importeur soll es nur im
Hafen verkaufen können, und in das Innere Chinas soll
der Artikel nur von Chinesen und als chinesisches Eigen-
thum verführt werden dürfen. Dem deutschen Kaufmann
soll nicht erlaubt sein, ihn zu begleiten. Der achte (8.)
Artikel des Vertrages darf also auf diesen Fall nicht
ausgedehnt werden. Ebenso finden die Bestimmungen
über Transitgebühren auf Opium keine Anwendung, son-
dern die chinesische Regierung darf diese Waare nach
Gutdünken mit Transitzöllen belegen.

2) Kupfermünze:

Die Ausfuhr chinesischer Kupfermünze nach einem
fremden Hafen ist verboten, aber die Unterthanen der
deutschen contrahirenden Staaten können dieselben unter
folgenden Bedingungen aus einem der offenen Häfen
Chinas nach einem anderen verführen:

Der Verschiffer muss den Betrag der Kupfermünze,
welche er einzuschiffen beabsichtigt, und den Hafen, nach
welchem dieselbe bestimmt ist, angeben. Er muss zwei
(2) zahlungsfähige Personen als Bürgen, oder irgend eine
andere vom Zollinspector genügend erachtete Caution
dafür stellen, dass er innerhalb sechs (6) Monaten, vom
Zeitpunkte der Klarirung ab, dem Zolleinnehmer im Hafen
der Verschiffung das von demselben ausgestellte Certifi-
cat zurückgeben will, und zwar mit einer darauf ent-
haltenen, unter Siegel ausgefertigten Bescheinigung des
Zolleinnehmers im Hafen der Bestimmung, dass die
Kupfermünze daselbst angekommen ist. Bringt der Ver-

24*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0385" n="371"/><fw place="top" type="header">Anh. I. Der Vertrag mit <placeName>China</placeName>.</fw><lb/>
Zoll neun (9) Linien preussisch oder drei (3) Meter fünfundfunfzig<lb/>
(55) Centimeter. Ein chinesischer <hi rendition="#k">T&#x0161;i</hi> wird angenommen gleich<lb/>
dreizehn (13) Zoll sieben (7) Linien oder dreihundertfünfundfunfzig<lb/>
(355) Millimeter.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Fünfte Bestimmung.<lb/>
Artikel, die früher verboten waren</hi>.</head><lb/>
            <p>Die Beschränkung des Handels mit Opium, Kupfermünze,<lb/>
Cerealien, Hülsenfrüchten, Schwefel, Salpeter und der unter der<lb/>
englischen Benennung Spelter bekannten Zinkart, sind unter fol-<lb/>
genden Bedingungen aufgehoben:</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">1) Opium soll von jetzt an dreissig (30) <hi rendition="#k">Taels</hi> Eingangszoll<lb/>
für das <hi rendition="#k">Pikul</hi> zahlen. Der Importeur soll es nur im<lb/>
Hafen verkaufen können, und in das Innere <placeName>Chinas</placeName> soll<lb/>
der Artikel nur von Chinesen und als chinesisches Eigen-<lb/>
thum verführt werden dürfen. Dem deutschen Kaufmann<lb/>
soll nicht erlaubt sein, ihn zu begleiten. Der achte (8.)<lb/>
Artikel des Vertrages darf also auf diesen Fall nicht<lb/>
ausgedehnt werden. Ebenso finden die Bestimmungen<lb/>
über Transitgebühren auf Opium keine Anwendung, son-<lb/>
dern die chinesische Regierung darf diese Waare nach<lb/>
Gutdünken mit Transitzöllen belegen.</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">2) Kupfermünze:</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">Die Ausfuhr chinesischer Kupfermünze nach einem<lb/>
fremden Hafen ist verboten, aber die Unterthanen der<lb/>
deutschen contrahirenden Staaten können dieselben unter<lb/>
folgenden Bedingungen aus einem der offenen Häfen<lb/><placeName>Chinas</placeName> nach einem anderen verführen:</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">Der Verschiffer muss den Betrag der Kupfermünze,<lb/>
welche er einzuschiffen beabsichtigt, und den Hafen, nach<lb/>
welchem dieselbe bestimmt ist, angeben. Er muss zwei<lb/>
(2) zahlungsfähige Personen als Bürgen, oder irgend eine<lb/>
andere vom Zollinspector genügend erachtete Caution<lb/>
dafür stellen, dass er innerhalb sechs (6) Monaten, vom<lb/>
Zeitpunkte der Klarirung ab, dem Zolleinnehmer im Hafen<lb/>
der Verschiffung das von demselben ausgestellte Certifi-<lb/>
cat zurückgeben will, und zwar mit einer darauf ent-<lb/>
haltenen, unter Siegel ausgefertigten Bescheinigung des<lb/>
Zolleinnehmers im Hafen der Bestimmung, dass die<lb/>
Kupfermünze daselbst angekommen ist. Bringt der Ver-</hi><lb/>
              <fw place="bottom" type="sig">24*</fw><lb/>
            </p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[371/0385] Anh. I. Der Vertrag mit China. Zoll neun (9) Linien preussisch oder drei (3) Meter fünfundfunfzig (55) Centimeter. Ein chinesischer Tši wird angenommen gleich dreizehn (13) Zoll sieben (7) Linien oder dreihundertfünfundfunfzig (355) Millimeter. Fünfte Bestimmung. Artikel, die früher verboten waren. Die Beschränkung des Handels mit Opium, Kupfermünze, Cerealien, Hülsenfrüchten, Schwefel, Salpeter und der unter der englischen Benennung Spelter bekannten Zinkart, sind unter fol- genden Bedingungen aufgehoben: 1) Opium soll von jetzt an dreissig (30) Taels Eingangszoll für das Pikul zahlen. Der Importeur soll es nur im Hafen verkaufen können, und in das Innere Chinas soll der Artikel nur von Chinesen und als chinesisches Eigen- thum verführt werden dürfen. Dem deutschen Kaufmann soll nicht erlaubt sein, ihn zu begleiten. Der achte (8.) Artikel des Vertrages darf also auf diesen Fall nicht ausgedehnt werden. Ebenso finden die Bestimmungen über Transitgebühren auf Opium keine Anwendung, son- dern die chinesische Regierung darf diese Waare nach Gutdünken mit Transitzöllen belegen. 2) Kupfermünze: Die Ausfuhr chinesischer Kupfermünze nach einem fremden Hafen ist verboten, aber die Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können dieselben unter folgenden Bedingungen aus einem der offenen Häfen Chinas nach einem anderen verführen: Der Verschiffer muss den Betrag der Kupfermünze, welche er einzuschiffen beabsichtigt, und den Hafen, nach welchem dieselbe bestimmt ist, angeben. Er muss zwei (2) zahlungsfähige Personen als Bürgen, oder irgend eine andere vom Zollinspector genügend erachtete Caution dafür stellen, dass er innerhalb sechs (6) Monaten, vom Zeitpunkte der Klarirung ab, dem Zolleinnehmer im Hafen der Verschiffung das von demselben ausgestellte Certifi- cat zurückgeben will, und zwar mit einer darauf ent- haltenen, unter Siegel ausgefertigten Bescheinigung des Zolleinnehmers im Hafen der Bestimmung, dass die Kupfermünze daselbst angekommen ist. Bringt der Ver- 24*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/385
Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/385>, abgerufen am 23.11.2024.