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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 3. Berlin, 1873.

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Das Ultimatum.

Unter diesen Umständen hält der Unterzeichnete für seine
Pflicht, dem kaiserlichen Commissar deutlich zu erklären, dass er nicht
die Verantwortlichkeit auf sich nehmen kann, dem Fortgang feindlicher
Operationen gegen Kan-ton Einhalt zu thun, bis folgende Forderun-
gen der britischen Regierung unbedingt und rückhaltlos gewährt sind:
die volle Ausführung aller Vertragsverpflichtungen in Kan-ton, ein-
schliesslich des freien Eintrittes britischer Unterthannn in die Stadt;
Entschädigung britischer Unterthanen und solcher Personen, die briti-
schen Schutz beanspruchen können, für Verluste, welche sie durch die
letzten Störungen erlitten haben.

Wenn diese mässigen Forderungen und die von Seiten des
Kaisers der Franzosen durch Seiner kaiserlichen Majestät hohen Com-
missar und Bevollmächtigten gestellten von dem kaiserlichen Commissar
innerhalb einer Frist von zehn Tagen vom heutigen Datum an rück-
haltlos bewilligt werden, so soll die Blockade aufgehoben und die
Aufnahme des Handelsverkehrs gestattet werden. Die englischen
Truppen werden aber im Verein mit den französischen die Insel Ho-
nan
97) und die Forts am Fluss als eine materielle Bürgschaft besetzt
halten, bis die Bestimmungen eines Vertrages zu Regelung dieser und
aller anderen zwischen der Regierung von Grossbritannien und der-
jenigen von China schwebenden Fragen von dem Unterzeichneten und
einem vom Kaiser von China zum Unterhandeln mit ihm beauftragten
Bevollmächtigten von gleichem Range festgestellt und der so fest-
gestellte Vertrag von ihren betreffenden Souveränen ratificirt sein wird.

Sollte dagegen der kaiserliche Commissar diesen Forderungen
mit einer Weigerung, mit Stillschweigen oder mit ausweichenden und
aufschiebenden Vorwänden begegnen, so wird der Unterzeichnete es
als seine schmerzliche Pflicht ansehen, die Commandeure der Flotte
und der Landtruppen anzuweisen, mit erneuter Kraft die Operationen
gegen Kan-ton fortzusetzen, indem er sich in diesem Falle das Recht
vorbehält, seitens der britischen Regierung solche Zusatzforderungen
an die Regierung von China zu stellen, als die veränderte Lage in
seinen Augen gerechtfertigt erscheinen lässt.

Der Unterzeichnete u. s. w.

Elgin und Kincardine.

Yi antwortete unter dem 14. December: eine Beschimpfung
von Fremden sei weder in Kan-ton noch sonst wo vorgekommen;

97) Ho-nan ist eine von zwei Armen des Tsu-kian gebildete Insel von be-
trächtlicher Ausdehnung, auf welcher, der Südseite von Kan-ton gegenüber, eine
Vorstadt liegt.
Das Ultimatum.

Unter diesen Umständen hält der Unterzeichnete für seine
Pflicht, dem kaiserlichen Commissar deutlich zu erklären, dass er nicht
die Verantwortlichkeit auf sich nehmen kann, dem Fortgang feindlicher
Operationen gegen Kan-ton Einhalt zu thun, bis folgende Forderun-
gen der britischen Regierung unbedingt und rückhaltlos gewährt sind:
die volle Ausführung aller Vertragsverpflichtungen in Kan-ton, ein-
schliesslich des freien Eintrittes britischer Unterthannn in die Stadt;
Entschädigung britischer Unterthanen und solcher Personen, die briti-
schen Schutz beanspruchen können, für Verluste, welche sie durch die
letzten Störungen erlitten haben.

Wenn diese mässigen Forderungen und die von Seiten des
Kaisers der Franzosen durch Seiner kaiserlichen Majestät hohen Com-
missar und Bevollmächtigten gestellten von dem kaiserlichen Commissar
innerhalb einer Frist von zehn Tagen vom heutigen Datum an rück-
haltlos bewilligt werden, so soll die Blockade aufgehoben und die
Aufnahme des Handelsverkehrs gestattet werden. Die englischen
Truppen werden aber im Verein mit den französischen die Insel Ho-
nan
97) und die Forts am Fluss als eine materielle Bürgschaft besetzt
halten, bis die Bestimmungen eines Vertrages zu Regelung dieser und
aller anderen zwischen der Regierung von Grossbritannien und der-
jenigen von China schwebenden Fragen von dem Unterzeichneten und
einem vom Kaiser von China zum Unterhandeln mit ihm beauftragten
Bevollmächtigten von gleichem Range festgestellt und der so fest-
gestellte Vertrag von ihren betreffenden Souveränen ratificirt sein wird.

Sollte dagegen der kaiserliche Commissar diesen Forderungen
mit einer Weigerung, mit Stillschweigen oder mit ausweichenden und
aufschiebenden Vorwänden begegnen, so wird der Unterzeichnete es
als seine schmerzliche Pflicht ansehen, die Commandeure der Flotte
und der Landtruppen anzuweisen, mit erneuter Kraft die Operationen
gegen Kan-ton fortzusetzen, indem er sich in diesem Falle das Recht
vorbehält, seitens der britischen Regierung solche Zusatzforderungen
an die Regierung von China zu stellen, als die veränderte Lage in
seinen Augen gerechtfertigt erscheinen lässt.

Der Unterzeichnete u. s. w.

Elgin und Kincardine.

Yi antwortete unter dem 14. December: eine Beschimpfung
von Fremden sei weder in Kan-ton noch sonst wo vorgekommen;

97) Ho-nan ist eine von zwei Armen des Tšu-kiaṅ gebildete Insel von be-
trächtlicher Ausdehnung, auf welcher, der Südseite von Kan-ton gegenüber, eine
Vorstadt liegt.
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[229/0251] Das Ultimatum. Unter diesen Umständen hält der Unterzeichnete für seine Pflicht, dem kaiserlichen Commissar deutlich zu erklären, dass er nicht die Verantwortlichkeit auf sich nehmen kann, dem Fortgang feindlicher Operationen gegen Kan-ton Einhalt zu thun, bis folgende Forderun- gen der britischen Regierung unbedingt und rückhaltlos gewährt sind: die volle Ausführung aller Vertragsverpflichtungen in Kan-ton, ein- schliesslich des freien Eintrittes britischer Unterthannn in die Stadt; Entschädigung britischer Unterthanen und solcher Personen, die briti- schen Schutz beanspruchen können, für Verluste, welche sie durch die letzten Störungen erlitten haben. Wenn diese mässigen Forderungen und die von Seiten des Kaisers der Franzosen durch Seiner kaiserlichen Majestät hohen Com- missar und Bevollmächtigten gestellten von dem kaiserlichen Commissar innerhalb einer Frist von zehn Tagen vom heutigen Datum an rück- haltlos bewilligt werden, so soll die Blockade aufgehoben und die Aufnahme des Handelsverkehrs gestattet werden. Die englischen Truppen werden aber im Verein mit den französischen die Insel Ho- nan 97) und die Forts am Fluss als eine materielle Bürgschaft besetzt halten, bis die Bestimmungen eines Vertrages zu Regelung dieser und aller anderen zwischen der Regierung von Grossbritannien und der- jenigen von China schwebenden Fragen von dem Unterzeichneten und einem vom Kaiser von China zum Unterhandeln mit ihm beauftragten Bevollmächtigten von gleichem Range festgestellt und der so fest- gestellte Vertrag von ihren betreffenden Souveränen ratificirt sein wird. Sollte dagegen der kaiserliche Commissar diesen Forderungen mit einer Weigerung, mit Stillschweigen oder mit ausweichenden und aufschiebenden Vorwänden begegnen, so wird der Unterzeichnete es als seine schmerzliche Pflicht ansehen, die Commandeure der Flotte und der Landtruppen anzuweisen, mit erneuter Kraft die Operationen gegen Kan-ton fortzusetzen, indem er sich in diesem Falle das Recht vorbehält, seitens der britischen Regierung solche Zusatzforderungen an die Regierung von China zu stellen, als die veränderte Lage in seinen Augen gerechtfertigt erscheinen lässt. Der Unterzeichnete u. s. w. Elgin und Kincardine. Yi antwortete unter dem 14. December: eine Beschimpfung von Fremden sei weder in Kan-ton noch sonst wo vorgekommen; 97) Ho-nan ist eine von zwei Armen des Tšu-kiaṅ gebildete Insel von be- trächtlicher Ausdehnung, auf welcher, der Südseite von Kan-ton gegenüber, eine Vorstadt liegt.

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 3. Berlin, 1873, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien03_1873/251>, abgerufen am 24.11.2024.