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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Anh. II. Rechtspflege. Verwaltung des Zollamtes.
Dabei ist es denn auch trotz vielfachen Bemühungen der Diplomaten
und allerlei Vorschlägen der Münzregelung von Seiten der japani-
schen Regierung in der That geblieben. Aus der wachsenden Schwäche
der letzteren ist wohl zu erklären, dass die geheime Beschränkung
des Ankaufes fremder Waaren nicht aufrecht gehalten wurde; denn
das Import-Geschäft nahm bald wieder bedeutenden Aufschwung.
In der neuesten Zeit aber, da die Fremden vielfach in directen --
freilich ungesetzlichen -- Verkehr mit den Daimio's getreten sind,
und angefangen haben deren Häfen zu besuchen, verspricht der
Dollar sich allgemeine Verbreitung im Lande zu verschaffen.

Die ungenügende Erfüllung von japanischen Kaufleuten ein-
gegangener Verpflichtungen und die mangelhafte Rechtspflege drück-
ten schwer auf den Handel. Einige Häuser in Yokuhama hatten
grosse Waarenposten auf Credit an japanische Händler verkauft,
die damit auf immer spurlos verschwanden. Andere vertrauten ein-
heimischen Kaufleuten bedeutende Summen, -- man rechnete 1860
bis 200,000 Dollars, -- zum Einkauf von Landesproducten an, und
mussten zusehen, wie Jene ihr Geld in den schamlosesten Aus-
schweifungen durchbrachten. Alle Beschwerden waren vergeblich.
Die Consuln riefen umsonst den durch die Verträge verheissenen
Rechtsschutz der Behörden an; die Schuldner waren entweder
nicht zu finden oder insolvent. In letzterem Falle erbot sich die
Regierung wohl diesen oder jenen köpfen zu lassen, womit den
Gläubigern wenig gedient war. Nicht der zwanzigste Theil der
creditirten Summen wurde eingetrieben, und man musste sich be-
schränken, Geschäfte nur gegen Baarzahlung zu machen.

Die Verwaltung des Zollamtes von Yokuhama gab ebenfalls
zu ernstlichen Klagen Anlass. Die Expedirung erfolgte nach Willkür
der Unterbeamten, und man musste oft Stunden lang auf Erledigung
der kleinsten Formalität warten. Die Vorsteher verschlossen sich
in die inneren Gemächer, zu denen kein Kaufmann Zutritt hatte;
nahm einmal der Consul einen solchen mit hinein, so weigerte der
Beamte sich jeder Verhandlung, da seine Stellung ihm verbiete, mit
einem Kaufmann in demselben Zimmer zu verweilen. -- Die Abfer-
tigung geschah unpünctlich und langsam; es fehlte an Booten und
Leuten zur Fortschaffung der Waaren. Andere als die von der
Regierung gestellten durften nicht benutzt werden, und die Normi-
rung des Arbeitslohnes, der Bootsmiethe und sonstiger Leistungen
geschah nach Willkür des japanischen Packmeisters. Später ver-

Anh. II. Rechtspflege. Verwaltung des Zollamtes.
Dabei ist es denn auch trotz vielfachen Bemühungen der Diplomaten
und allerlei Vorschlägen der Münzregelung von Seiten der japani-
schen Regierung in der That geblieben. Aus der wachsenden Schwäche
der letzteren ist wohl zu erklären, dass die geheime Beschränkung
des Ankaufes fremder Waaren nicht aufrecht gehalten wurde; denn
das Import-Geschäft nahm bald wieder bedeutenden Aufschwung.
In der neuesten Zeit aber, da die Fremden vielfach in directen —
freilich ungesetzlichen — Verkehr mit den Daïmio’s getreten sind,
und angefangen haben deren Häfen zu besuchen, verspricht der
Dollar sich allgemeine Verbreitung im Lande zu verschaffen.

Die ungenügende Erfüllung von japanischen Kaufleuten ein-
gegangener Verpflichtungen und die mangelhafte Rechtspflege drück-
ten schwer auf den Handel. Einige Häuser in Yokuhama hatten
grosse Waarenposten auf Credit an japanische Händler verkauft,
die damit auf immer spurlos verschwanden. Andere vertrauten ein-
heimischen Kaufleuten bedeutende Summen, — man rechnete 1860
bis 200,000 Dollars, — zum Einkauf von Landesproducten an, und
mussten zusehen, wie Jene ihr Geld in den schamlosesten Aus-
schweifungen durchbrachten. Alle Beschwerden waren vergeblich.
Die Consuln riefen umsonst den durch die Verträge verheissenen
Rechtsschutz der Behörden an; die Schuldner waren entweder
nicht zu finden oder insolvent. In letzterem Falle erbot sich die
Regierung wohl diesen oder jenen köpfen zu lassen, womit den
Gläubigern wenig gedient war. Nicht der zwanzigste Theil der
creditirten Summen wurde eingetrieben, und man musste sich be-
schränken, Geschäfte nur gegen Baarzahlung zu machen.

Die Verwaltung des Zollamtes von Yokuhama gab ebenfalls
zu ernstlichen Klagen Anlass. Die Expedirung erfolgte nach Willkür
der Unterbeamten, und man musste oft Stunden lang auf Erledigung
der kleinsten Formalität warten. Die Vorsteher verschlossen sich
in die inneren Gemächer, zu denen kein Kaufmann Zutritt hatte;
nahm einmal der Consul einen solchen mit hinein, so weigerte der
Beamte sich jeder Verhandlung, da seine Stellung ihm verbiete, mit
einem Kaufmann in demselben Zimmer zu verweilen. — Die Abfer-
tigung geschah unpünctlich und langsam; es fehlte an Booten und
Leuten zur Fortschaffung der Waaren. Andere als die von der
Regierung gestellten durften nicht benutzt werden, und die Normi-
rung des Arbeitslohnes, der Bootsmiethe und sonstiger Leistungen
geschah nach Willkür des japanischen Packmeisters. Später ver-

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[247/0267] Anh. II. Rechtspflege. Verwaltung des Zollamtes. Dabei ist es denn auch trotz vielfachen Bemühungen der Diplomaten und allerlei Vorschlägen der Münzregelung von Seiten der japani- schen Regierung in der That geblieben. Aus der wachsenden Schwäche der letzteren ist wohl zu erklären, dass die geheime Beschränkung des Ankaufes fremder Waaren nicht aufrecht gehalten wurde; denn das Import-Geschäft nahm bald wieder bedeutenden Aufschwung. In der neuesten Zeit aber, da die Fremden vielfach in directen — freilich ungesetzlichen — Verkehr mit den Daïmio’s getreten sind, und angefangen haben deren Häfen zu besuchen, verspricht der Dollar sich allgemeine Verbreitung im Lande zu verschaffen. Die ungenügende Erfüllung von japanischen Kaufleuten ein- gegangener Verpflichtungen und die mangelhafte Rechtspflege drück- ten schwer auf den Handel. Einige Häuser in Yokuhama hatten grosse Waarenposten auf Credit an japanische Händler verkauft, die damit auf immer spurlos verschwanden. Andere vertrauten ein- heimischen Kaufleuten bedeutende Summen, — man rechnete 1860 bis 200,000 Dollars, — zum Einkauf von Landesproducten an, und mussten zusehen, wie Jene ihr Geld in den schamlosesten Aus- schweifungen durchbrachten. Alle Beschwerden waren vergeblich. Die Consuln riefen umsonst den durch die Verträge verheissenen Rechtsschutz der Behörden an; die Schuldner waren entweder nicht zu finden oder insolvent. In letzterem Falle erbot sich die Regierung wohl diesen oder jenen köpfen zu lassen, womit den Gläubigern wenig gedient war. Nicht der zwanzigste Theil der creditirten Summen wurde eingetrieben, und man musste sich be- schränken, Geschäfte nur gegen Baarzahlung zu machen. Die Verwaltung des Zollamtes von Yokuhama gab ebenfalls zu ernstlichen Klagen Anlass. Die Expedirung erfolgte nach Willkür der Unterbeamten, und man musste oft Stunden lang auf Erledigung der kleinsten Formalität warten. Die Vorsteher verschlossen sich in die inneren Gemächer, zu denen kein Kaufmann Zutritt hatte; nahm einmal der Consul einen solchen mit hinein, so weigerte der Beamte sich jeder Verhandlung, da seine Stellung ihm verbiete, mit einem Kaufmann in demselben Zimmer zu verweilen. — Die Abfer- tigung geschah unpünctlich und langsam; es fehlte an Booten und Leuten zur Fortschaffung der Waaren. Andere als die von der Regierung gestellten durften nicht benutzt werden, und die Normi- rung des Arbeitslohnes, der Bootsmiethe und sonstiger Leistungen geschah nach Willkür des japanischen Packmeisters. Später ver-

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/267>, abgerufen am 12.05.2024.