BESTIMMUNGEN, UNTER WELCHEN DER HANDEL PREUSSENS IN JAPAN GETRIEBEN WERDEN SOLL.
Bestimmung I.
Innerhalb achtundvierzig Stunden (Sonntage ausgenommen) nach der Ankunft eines preussischen Schiffes in einem japanischen Hafen soll der Capitän oder Commandant den japanischen Zoll- behörden einen Empfangschein des preussischen Consuls vorzeigen, aus welchem hervorgeht, dass er alle Schiffspapiere, Connoissemente u. s. w. auf dem preussischen Consulate niedergelegt hat, und er soll dann sein Schiff einclariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen des Schiffes angibt, und den des Hafens, von welchem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Capi- täns oder Commandanten, die Namen der Passagiere (wenn es deren gibt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schreiben muss vom Capitän oder Commandanten als eine wahrhafte Angabe be- scheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Manifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und ihren Inhalt angibt, sowie sie in seinem Connoissemente bezeichnet sind, nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie consignirt sind. Eine Liste der Schiffsvorräthe soll dem Manifest hinzugefügt werden. Der Capitän oder Commandant soll das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheini- gen und dies mit seinem Namen unterzeichnen.
Wird irgend ein Irrthum in dem Manifest entdeckt, so darf derselbe innerhalb vierundzwanzig Stunden (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt werden, aber für jede Aende- rung oder spätere Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraum soll eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden.
Alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter sollen dop- pelten Zoll entrichten, wenn sie gelandet werden.
Jeder Capitän oder Commandant, der es versäumen sollte, sein Schiff bei dem japanischen Zollamte binnen der durch diese
BESTIMMUNGEN, UNTER WELCHEN DER HANDEL PREUSSENS IN JAPAN GETRIEBEN WERDEN SOLL.
Bestimmung I.
Innerhalb achtundvierzig Stunden (Sonntage ausgenommen) nach der Ankunft eines preussischen Schiffes in einem japanischen Hafen soll der Capitän oder Commandant den japanischen Zoll- behörden einen Empfangschein des preussischen Consuls vorzeigen, aus welchem hervorgeht, dass er alle Schiffspapiere, Connoissemente u. s. w. auf dem preussischen Consulate niedergelegt hat, und er soll dann sein Schiff einclariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen des Schiffes angibt, und den des Hafens, von welchem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Capi- täns oder Commandanten, die Namen der Passagiere (wenn es deren gibt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schreiben muss vom Capitän oder Commandanten als eine wahrhafte Angabe be- scheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Manifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und ihren Inhalt angibt, sowie sie in seinem Connoissemente bezeichnet sind, nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie consignirt sind. Eine Liste der Schiffsvorräthe soll dem Manifest hinzugefügt werden. Der Capitän oder Commandant soll das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheini- gen und dies mit seinem Namen unterzeichnen.
Wird irgend ein Irrthum in dem Manifest entdeckt, so darf derselbe innerhalb vierundzwanzig Stunden (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt werden, aber für jede Aende- rung oder spätere Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraum soll eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden.
Alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter sollen dop- pelten Zoll entrichten, wenn sie gelandet werden.
Jeder Capitän oder Commandant, der es versäumen sollte, sein Schiff bei dem japanischen Zollamte binnen der durch diese
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BESTIMMUNGEN, UNTER WELCHEN DER HANDEL PREUSSENS IN
JAPAN GETRIEBEN WERDEN SOLL.
Bestimmung I.
Innerhalb achtundvierzig Stunden (Sonntage ausgenommen)
nach der Ankunft eines preussischen Schiffes in einem japanischen
Hafen soll der Capitän oder Commandant den japanischen Zoll-
behörden einen Empfangschein des preussischen Consuls vorzeigen,
aus welchem hervorgeht, dass er alle Schiffspapiere, Connoissemente
u. s. w. auf dem preussischen Consulate niedergelegt hat, und er
soll dann sein Schiff einclariren durch Uebergabe eines Schreibens,
welches den Namen des Schiffes angibt, und den des Hafens, von
welchem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Capi-
täns oder Commandanten, die Namen der Passagiere (wenn es deren
gibt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schreiben muss
vom Capitän oder Commandanten als eine wahrhafte Angabe be-
scheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein
schriftliches Manifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen
und Nummern der Frachtstücke und ihren Inhalt angibt, sowie sie
in seinem Connoissemente bezeichnet sind, nebst den Namen der
Person oder Personen, an welche sie consignirt sind. Eine Liste
der Schiffsvorräthe soll dem Manifest hinzugefügt werden. Der
Capitän oder Commandant soll das Manifest als eine zuverlässige
Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheini-
gen und dies mit seinem Namen unterzeichnen.
Wird irgend ein Irrthum in dem Manifest entdeckt, so darf
derselbe innerhalb vierundzwanzig Stunden (Sonntage ausgenommen)
ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt werden, aber für jede Aende-
rung oder spätere Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraum
soll eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden.
Alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter sollen dop-
pelten Zoll entrichten, wenn sie gelandet werden.
Jeder Capitän oder Commandant, der es versäumen sollte,
sein Schiff bei dem japanischen Zollamte binnen der durch diese
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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/251>, abgerufen am 26.11.2024.
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