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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Der Vertrag mit Japan. Anh. I.
Artikel 1.

Es soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner
Majestät dem Taikün von Japan, ihren Erben und Nachfolgern,
sowie auch zwischen den beiderseitigen Unterthanen.

Artikel 2.

Seine Majestät der König von Preussen soll das Recht haben,
wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten zu er-
nennen, welcher in der Stadt Yeddo seinen Wohnsitz nehmen wird.

Er soll ausserdem das Recht haben, für die dem preussischen
Handel zu öffnenden Häfen Consularbeamte zu ernennen.

Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preussen
ernannte diplomatische Agent, als auch der General-Consul sollen
das Recht haben, frei und unbehindert in allen Theilen des Kaiser-
reichs Japan umherzureisen.

Seine Majestät der Taikün von Japan, kann einen diploma-
tischen Agenten beim Hofe von Berlin und Consularbeamte für die
preussischen Häfen ernennen.

Der diplomatische Agent und der General-Consul Japans
sollen das Recht haben, überall in Preussen umherzureisen.

Artikel 3.

Die Städte und Häfen von Hakodade, Kanagava und Nangasaki
sollen von dem Tage an, wo dieser Vertrag in Kraft tritt, für die
Unterthanen und den Handel Preussens eröffnet sein.

In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Preussische
Unterthanen dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben,
daselbst Grundstücke zu miethen und Häuser zu kaufen, und sie
sollen Wohnungen und Magazine daselbst erbauen dürfen.

Aber Befestigungen oder Festungswerke sollen sie, unter dem
Vorwande der Erbauung von Wohnungen und Magazinen, nicht er-
richten dürfen; und die competenten japanischen Behörden sollen,
um sich der getreuen Ausführung dieser Bestimmung zu versichern,
das Recht haben, von Zeit zu Zeit die Arbeiten an jedem Bauwerke
zu besichtigen, welches errichtet, verändert oder ausgebessert wird.

Der Platz, welchen Preussische Unterthanen bewohnen und
auf welchem sie ihre Gebäude errichten sollen, wird von den preussi-
schen Consularbeamten im Einverständniss mit den competenten

Der Vertrag mit Japan. Anh. I.
Artikel 1.

Es soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner
Majestät dem Taïkün von Japan, ihren Erben und Nachfolgern,
sowie auch zwischen den beiderseitigen Unterthanen.

Artikel 2.

Seine Majestät der König von Preussen soll das Recht haben,
wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten zu er-
nennen, welcher in der Stadt Yeddo seinen Wohnsitz nehmen wird.

Er soll ausserdem das Recht haben, für die dem preussischen
Handel zu öffnenden Häfen Consularbeamte zu ernennen.

Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preussen
ernannte diplomatische Agent, als auch der General-Consul sollen
das Recht haben, frei und unbehindert in allen Theilen des Kaiser-
reichs Japan umherzureisen.

Seine Majestät der Taïkün von Japan, kann einen diploma-
tischen Agenten beim Hofe von Berlin und Consularbeamte für die
preussischen Häfen ernennen.

Der diplomatische Agent und der General-Consul Japans
sollen das Recht haben, überall in Preussen umherzureisen.

Artikel 3.

Die Städte und Häfen von Hakodade, Kanagava und Naṅgasaki
sollen von dem Tage an, wo dieser Vertrag in Kraft tritt, für die
Unterthanen und den Handel Preussens eröffnet sein.

In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Preussische
Unterthanen dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben,
daselbst Grundstücke zu miethen und Häuser zu kaufen, und sie
sollen Wohnungen und Magazine daselbst erbauen dürfen.

Aber Befestigungen oder Festungswerke sollen sie, unter dem
Vorwande der Erbauung von Wohnungen und Magazinen, nicht er-
richten dürfen; und die competenten japanischen Behörden sollen,
um sich der getreuen Ausführung dieser Bestimmung zu versichern,
das Recht haben, von Zeit zu Zeit die Arbeiten an jedem Bauwerke
zu besichtigen, welches errichtet, verändert oder ausgebessert wird.

Der Platz, welchen Preussische Unterthanen bewohnen und
auf welchem sie ihre Gebäude errichten sollen, wird von den preussi-
schen Consularbeamten im Einverständniss mit den competenten

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[224/0244] Der Vertrag mit Japan. Anh. I. Artikel 1. Es soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner Majestät dem Taïkün von Japan, ihren Erben und Nachfolgern, sowie auch zwischen den beiderseitigen Unterthanen. Artikel 2. Seine Majestät der König von Preussen soll das Recht haben, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten zu er- nennen, welcher in der Stadt Yeddo seinen Wohnsitz nehmen wird. Er soll ausserdem das Recht haben, für die dem preussischen Handel zu öffnenden Häfen Consularbeamte zu ernennen. Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preussen ernannte diplomatische Agent, als auch der General-Consul sollen das Recht haben, frei und unbehindert in allen Theilen des Kaiser- reichs Japan umherzureisen. Seine Majestät der Taïkün von Japan, kann einen diploma- tischen Agenten beim Hofe von Berlin und Consularbeamte für die preussischen Häfen ernennen. Der diplomatische Agent und der General-Consul Japans sollen das Recht haben, überall in Preussen umherzureisen. Artikel 3. Die Städte und Häfen von Hakodade, Kanagava und Naṅgasaki sollen von dem Tage an, wo dieser Vertrag in Kraft tritt, für die Unterthanen und den Handel Preussens eröffnet sein. In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Preussische Unterthanen dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben, daselbst Grundstücke zu miethen und Häuser zu kaufen, und sie sollen Wohnungen und Magazine daselbst erbauen dürfen. Aber Befestigungen oder Festungswerke sollen sie, unter dem Vorwande der Erbauung von Wohnungen und Magazinen, nicht er- richten dürfen; und die competenten japanischen Behörden sollen, um sich der getreuen Ausführung dieser Bestimmung zu versichern, das Recht haben, von Zeit zu Zeit die Arbeiten an jedem Bauwerke zu besichtigen, welches errichtet, verändert oder ausgebessert wird. Der Platz, welchen Preussische Unterthanen bewohnen und auf welchem sie ihre Gebäude errichten sollen, wird von den preussi- schen Consularbeamten im Einverständniss mit den competenten

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/244>, abgerufen am 26.11.2024.