[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 1. Berlin, 1864.Die neuen Verträge der Engländer, Russen, Franzosen, Holländer, Portugiesen. sollten britische Unterthanen vom 1. Januar 1862 und in Osakavom gleichen Datum 1863 an des Handels wegen sich aufhalten dürfen. An allen diesen Plätzen dürfen sie Grundstücke pachten und Häuser darauf bauen oder kaufen; die Grenzen, innerhalb deren sich die Fremden von den Hafenstädten entfernen dürfen, werden bedeutend erweitert, die öffentliche Religionsübung freigegeben. Der Handelsverkehr zwischen britischen Unterthanen und Japanern soll ganz frei sein und ohne Dazwischenkunft japanischer Behörden stattfinden; alle nicht verbotenen Waaren dürfen gegen Erlegung der festgesetzten Zölle ein- und ausgeführt werden. Fremdes Geld soll in Japan Cours haben und Gewicht um Gewicht gegen japanisches umgetauscht werden; für das erste Jahr übernimmt die Regierung die Umwechselung der fremden Münzen. Alle japa- nischen Münzen, ausser den kupfernen, dürfen exportirt werden. Die englische Regierung kann in Nangasaki, Hakodade und Kana- gava Magazine für ihre Schiffsbedürfnisse anlegen, welche sie zollfrei einführt, ausser solchen, welche an Japaner verkauft werden. -- Die übrigen Artikel beziehen sich auf die früher gemachten Zuge- ständnisse, die Erhebung von Zöllen und Hafengeldern, die An- stellung von Lootsen u. s. w. Ein angehängtes Handelsregulativ stellt die Ein- und Ausfuhrzölle für die erlaubten Artikel und die von den einlaufenden Schiffen zu beobachtenden Formalitäten fest. Dieser Vertrag kam deshalb so schnell zu Stande, weil Die neuen Verträge der Engländer, Russen, Franzosen, Holländer, Portugiesen. sollten britische Unterthanen vom 1. Januar 1862 und in Osakavom gleichen Datum 1863 an des Handels wegen sich aufhalten dürfen. An allen diesen Plätzen dürfen sie Grundstücke pachten und Häuser darauf bauen oder kaufen; die Grenzen, innerhalb deren sich die Fremden von den Hafenstädten entfernen dürfen, werden bedeutend erweitert, die öffentliche Religionsübung freigegeben. Der Handelsverkehr zwischen britischen Unterthanen und Japanern soll ganz frei sein und ohne Dazwischenkunft japanischer Behörden stattfinden; alle nicht verbotenen Waaren dürfen gegen Erlegung der festgesetzten Zölle ein- und ausgeführt werden. Fremdes Geld soll in Japan Cours haben und Gewicht um Gewicht gegen japanisches umgetauscht werden; für das erste Jahr übernimmt die Regierung die Umwechselung der fremden Münzen. Alle japa- nischen Münzen, ausser den kupfernen, dürfen exportirt werden. Die englische Regierung kann in Naṅgasaki, Hakodade und Kana- gava Magazine für ihre Schiffsbedürfnisse anlegen, welche sie zollfrei einführt, ausser solchen, welche an Japaner verkauft werden. — Die übrigen Artikel beziehen sich auf die früher gemachten Zuge- ständnisse, die Erhebung von Zöllen und Hafengeldern, die An- stellung von Lootsen u. s. w. Ein angehängtes Handelsregulativ stellt die Ein- und Ausfuhrzölle für die erlaubten Artikel und die von den einlaufenden Schiffen zu beobachtenden Formalitäten fest. Dieser Vertrag kam deshalb so schnell zu Stande, weil <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0212" n="182"/><fw place="top" type="header">Die neuen Verträge der Engländer, Russen, Franzosen, Holländer, Portugiesen.</fw><lb/> sollten britische Unterthanen vom 1. Januar 1862 und in <hi rendition="#k"><placeName>Osaka</placeName></hi><lb/> vom gleichen Datum 1863 an des Handels wegen sich aufhalten<lb/> dürfen. 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Die neuen Verträge der Engländer, Russen, Franzosen, Holländer, Portugiesen.
sollten britische Unterthanen vom 1. Januar 1862 und in Osaka
vom gleichen Datum 1863 an des Handels wegen sich aufhalten
dürfen. An allen diesen Plätzen dürfen sie Grundstücke pachten
und Häuser darauf bauen oder kaufen; die Grenzen, innerhalb deren
sich die Fremden von den Hafenstädten entfernen dürfen, werden
bedeutend erweitert, die öffentliche Religionsübung freigegeben.
Der Handelsverkehr zwischen britischen Unterthanen und Japanern
soll ganz frei sein und ohne Dazwischenkunft japanischer Behörden
stattfinden; alle nicht verbotenen Waaren dürfen gegen Erlegung
der festgesetzten Zölle ein- und ausgeführt werden. Fremdes
Geld soll in Japan Cours haben und Gewicht um Gewicht gegen
japanisches umgetauscht werden; für das erste Jahr übernimmt
die Regierung die Umwechselung der fremden Münzen. Alle japa-
nischen Münzen, ausser den kupfernen, dürfen exportirt werden.
Die englische Regierung kann in Naṅgasaki, Hakodade und Kana-
gava Magazine für ihre Schiffsbedürfnisse anlegen, welche sie zollfrei
einführt, ausser solchen, welche an Japaner verkauft werden. —
Die übrigen Artikel beziehen sich auf die früher gemachten Zuge-
ständnisse, die Erhebung von Zöllen und Hafengeldern, die An-
stellung von Lootsen u. s. w. Ein angehängtes Handelsregulativ
stellt die Ein- und Ausfuhrzölle für die erlaubten Artikel und die
von den einlaufenden Schiffen zu beobachtenden Formalitäten fest.
Dieser Vertrag kam deshalb so schnell zu Stande, weil
Mr. Harris den Winter zuvor die ganze Arbeit gethan und nun
dem englischen Bevollmächtigten seinen Secretär Herrn Heusken
zur Verfügung gestellt hatte, welcher mit den Verhältnissen und
Persönlichkeiten vertraut war und jede Schwierigkeit rasch aus dem
Wege zu räumen wusste. — An demselben Tage, da Lord Elgin
vor Yeddo erschien, hielt Admiral Putiatine, der vierzehn Tage
zuvor mit seinem Geschwader in Kanagava angekommen war, eben-
falls seinen Einzug in die Hauptstadt. Der von ihm unterzeichnete
Vertrag und diejenigen, welche kurz darauf Baron Gros für die
französische und Herr Donker Curtius für die holländische Regie-
rung abschlossen, hatten mit den amerikanischen und englischen
fast gleiche Bedeutung, ebenso der portugiesische, welcher im
Sommer 1860, kurz vor dem Eintreffen des preussischen Geschwa-
ders, unter Mitwirkung des holländischen Bevollmächtigten zu
Stande kam.
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