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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 1. Berlin, 1864.

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Die 40 Additional-Artikel.
einzukaufen und zu verschiffen. Die Regierung des Siogun gab ihr
Handelsmonopol auf und erlaubte sogar wieder die Ausfuhr von
Gold- und Silbermünzen.

Unter dem 16. October 1857 brachte Herr Donker Curtius
noch 40 Additional-Artikel zu Stande, welche die Art des Handels-
verkehrs, die Hafengelder, die Schlichtung der Streitigkeiten u. s. w.
feststellten. Die Ausfuhr der Gold- und Silbermünzen wurde wieder
verboten; zur Bezahlung der Waaren sollten sich die Niederländer
einer Art Papiergeldes bedienen, das die Regierung gegen Erlegung
europäischer und amerikanischer Münzen ausstellte und nachher an
die Japaner mit baarem Gelde saldirte. Diese Einrichtung führte
zu vielen Uebelständen, da die Behörden -- oder vielleicht gewinn-
süchtige Unterbeamte -- sich ein bedeutendes Agio beim Wechseln
des fremden Geldes rechneten 176). -- In diesen Additional-Artikeln
verbot die japanische Regierung die Opium-Einfuhr 177), und vindi-
cirte sich das Recht, die Ausfuhr von Lebensmitteln, Papier und
Wachs unter Umständen zeitweise zu verbieten. Der Verkehr aller
Fremden sollte von nun an ganz frei sein, sowohl auf den Schiffen
als am Lande innerhalb der festgestellten Grenzen. -- In einem von
der niederländischen Regierung mit diesen Artikeln zugleich ver-
öffentlichten Actenstücke erklärt die japanische Regierung, dass es
auch anderen Völkern, die künftig mit ihr Verträge schliessen
würden, frei stehen solle, in Nangasaki und Hakodade -- denn
nur auf diese bezogen sich die Zugeständnisse -- nach den festge-
stellten Regeln Handel zu treiben 178).

Gleich nach Unterzeichnung der erwähnten Additional-Artikel,
am 24. October 1857, brachte auch der russische Admiral Putiatine
einen neuen Vertrag zum Abschluss, dessen Bestimmungen sich zu-
nächst auf Nangasaki und Hakodade bezogen: der Handel sollte
weder in Bezug auf die Zahl der Schiffe noch auf die Menge und
den Werth der Waaren irgend einer Beschränkung unterliegen;

176) Die vom ausländischen Handel lebenden Dolmetscher und Unterbeamten und
die Einwohner von Nangasaki überhaupt waren von jeher verrufen und galten für
den Auswurf des japanischen Volkes.
177) Das Opium-Rauchen soll in Japan bei Todesstrafe verboten sein. Den Fremden
sind Beispiele dieses Lasters unseres Wissens dort nicht bekannt geworden. Wahrschein-
lich hat die Einfuhr des Opiums für die Chinesen dieses Verbot hervorgerufen.
178) Diese Erklärung wurde für die japanische Regierung sehr folgenreich. S. den
Reisebericht.

Die 40 Additional-Artikel.
einzukaufen und zu verschiffen. Die Regierung des Siogun gab ihr
Handelsmonopol auf und erlaubte sogar wieder die Ausfuhr von
Gold- und Silbermünzen.

Unter dem 16. October 1857 brachte Herr Donker Curtius
noch 40 Additional-Artikel zu Stande, welche die Art des Handels-
verkehrs, die Hafengelder, die Schlichtung der Streitigkeiten u. s. w.
feststellten. Die Ausfuhr der Gold- und Silbermünzen wurde wieder
verboten; zur Bezahlung der Waaren sollten sich die Niederländer
einer Art Papiergeldes bedienen, das die Regierung gegen Erlegung
europäischer und amerikanischer Münzen ausstellte und nachher an
die Japaner mit baarem Gelde saldirte. Diese Einrichtung führte
zu vielen Uebelständen, da die Behörden — oder vielleicht gewinn-
süchtige Unterbeamte — sich ein bedeutendes Agio beim Wechseln
des fremden Geldes rechneten 176). — In diesen Additional-Artikeln
verbot die japanische Regierung die Opium-Einfuhr 177), und vindi-
cirte sich das Recht, die Ausfuhr von Lebensmitteln, Papier und
Wachs unter Umständen zeitweise zu verbieten. Der Verkehr aller
Fremden sollte von nun an ganz frei sein, sowohl auf den Schiffen
als am Lande innerhalb der festgestellten Grenzen. — In einem von
der niederländischen Regierung mit diesen Artikeln zugleich ver-
öffentlichten Actenstücke erklärt die japanische Regierung, dass es
auch anderen Völkern, die künftig mit ihr Verträge schliessen
würden, frei stehen solle, in Naṅgasaki und Hakodade — denn
nur auf diese bezogen sich die Zugeständnisse — nach den festge-
stellten Regeln Handel zu treiben 178).

Gleich nach Unterzeichnung der erwähnten Additional-Artikel,
am 24. October 1857, brachte auch der russische Admiral Putiatine
einen neuen Vertrag zum Abschluss, dessen Bestimmungen sich zu-
nächst auf Naṅgasaki und Hakodade bezogen: der Handel sollte
weder in Bezug auf die Zahl der Schiffe noch auf die Menge und
den Werth der Waaren irgend einer Beschränkung unterliegen;

176) Die vom ausländischen Handel lebenden Dolmetscher und Unterbeamten und
die Einwohner von Naṅgasaki überhaupt waren von jeher verrufen und galten für
den Auswurf des japanischen Volkes.
177) Das Opium-Rauchen soll in Japan bei Todesstrafe verboten sein. Den Fremden
sind Beispiele dieses Lasters unseres Wissens dort nicht bekannt geworden. Wahrschein-
lich hat die Einfuhr des Opiums für die Chinesen dieses Verbot hervorgerufen.
178) Diese Erklärung wurde für die japanische Regierung sehr folgenreich. S. den
Reisebericht.
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[178/0208] Die 40 Additional-Artikel. einzukaufen und zu verschiffen. Die Regierung des Siogun gab ihr Handelsmonopol auf und erlaubte sogar wieder die Ausfuhr von Gold- und Silbermünzen. Unter dem 16. October 1857 brachte Herr Donker Curtius noch 40 Additional-Artikel zu Stande, welche die Art des Handels- verkehrs, die Hafengelder, die Schlichtung der Streitigkeiten u. s. w. feststellten. Die Ausfuhr der Gold- und Silbermünzen wurde wieder verboten; zur Bezahlung der Waaren sollten sich die Niederländer einer Art Papiergeldes bedienen, das die Regierung gegen Erlegung europäischer und amerikanischer Münzen ausstellte und nachher an die Japaner mit baarem Gelde saldirte. Diese Einrichtung führte zu vielen Uebelständen, da die Behörden — oder vielleicht gewinn- süchtige Unterbeamte — sich ein bedeutendes Agio beim Wechseln des fremden Geldes rechneten 176). — In diesen Additional-Artikeln verbot die japanische Regierung die Opium-Einfuhr 177), und vindi- cirte sich das Recht, die Ausfuhr von Lebensmitteln, Papier und Wachs unter Umständen zeitweise zu verbieten. Der Verkehr aller Fremden sollte von nun an ganz frei sein, sowohl auf den Schiffen als am Lande innerhalb der festgestellten Grenzen. — In einem von der niederländischen Regierung mit diesen Artikeln zugleich ver- öffentlichten Actenstücke erklärt die japanische Regierung, dass es auch anderen Völkern, die künftig mit ihr Verträge schliessen würden, frei stehen solle, in Naṅgasaki und Hakodade — denn nur auf diese bezogen sich die Zugeständnisse — nach den festge- stellten Regeln Handel zu treiben 178). Gleich nach Unterzeichnung der erwähnten Additional-Artikel, am 24. October 1857, brachte auch der russische Admiral Putiatine einen neuen Vertrag zum Abschluss, dessen Bestimmungen sich zu- nächst auf Naṅgasaki und Hakodade bezogen: der Handel sollte weder in Bezug auf die Zahl der Schiffe noch auf die Menge und den Werth der Waaren irgend einer Beschränkung unterliegen; 176) Die vom ausländischen Handel lebenden Dolmetscher und Unterbeamten und die Einwohner von Naṅgasaki überhaupt waren von jeher verrufen und galten für den Auswurf des japanischen Volkes. 177) Das Opium-Rauchen soll in Japan bei Todesstrafe verboten sein. Den Fremden sind Beispiele dieses Lasters unseres Wissens dort nicht bekannt geworden. Wahrschein- lich hat die Einfuhr des Opiums für die Chinesen dieses Verbot hervorgerufen. 178) Diese Erklärung wurde für die japanische Regierung sehr folgenreich. S. den Reisebericht.

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 1. Berlin, 1864, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien01_1864/208>, abgerufen am 24.11.2024.