Die Geschütze der Festungs- und Belagerungsartillerie ent- wickelten sich in anderer Weise. Das Steilfeuer, welches bei diesen in Anwendung kam, veranlasste eine Verkürzung der Rohre, so dass die Haubitzen- und Mörserform die vorherrschende wurde. Diese schweren Geschütze erreichen durch den Steilschuss und das rauchlose Pulver
[Abbildung]
Fig. 339.
ausserordentliche Schussweiten, so z. B. die Kruppsche 28 cm-Haubitze L/12 mit ihrer 216 kg-Granate bei 45° Erhöhung 10 km. Die durch das Steil- oder Bogenschiessen veränderte Angriffsweise zwingt wieder zu einer anderen Art der Verteidigung, wobei die Stahlpanzerung (Panzerscharten, Panzertürme) die Hauptrolle spielt. -- Bei allen diesen vielerlei Verwendungen des Stahls kommt dessen Güte zuerst in Frage.
Die Sicherstellung der Qualität des Materials ist deshalb bei allen grösseren Lieferungen von grösster Wichtigkeit. Darum werden hierfür Lieferungsbedingungen, in denen dies Mindestmass der Anforderungen bezüglich der Festigkeit, Elastizität, Härte, Art der Herstellung u. s. w. festgesetzt sind, vorgeschrieben. Diese Lieferungsbedingungen werden teils von Fall zu Fall, teils allgemein für gewisse Gebrauchsgegenstände, wie z. B. Eisenbahnbau- und -betriebsmaterial 1), Brückenmaterial, Baueisen 2), Panzerplatten 3), Guss- waren 4) u. s. w., aufgestellt. Diese allgemeinen Vorschriften werden teils von den grossen Abnehmern, den Staatsregierungen, Eisenbahnverwal- tungen u. s. w., teils von technischen Verbänden und Vereinen erlassen. So stellten z. B. in Deutschland der Verein deutscher Eisenhütten-
1) Siehe Stahl und Eisen 1897, S. 163.
2) Daselbst 1894, S. 1091.
3) Daselbst 1893, S. 423.
4) A. a. O. 1898, S. 1059.
Lieferungsbedingungen.
Die Geschütze der Festungs- und Belagerungsartillerie ent- wickelten sich in anderer Weise. Das Steilfeuer, welches bei diesen in Anwendung kam, veranlaſste eine Verkürzung der Rohre, so daſs die Haubitzen- und Mörserform die vorherrschende wurde. Diese schweren Geschütze erreichen durch den Steilschuſs und das rauchlose Pulver
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Fig. 339.
auſserordentliche Schuſsweiten, so z. B. die Kruppsche 28 cm-Haubitze L/12 mit ihrer 216 kg-Granate bei 45° Erhöhung 10 km. Die durch das Steil- oder Bogenschieſsen veränderte Angriffsweise zwingt wieder zu einer anderen Art der Verteidigung, wobei die Stahlpanzerung (Panzerscharten, Panzertürme) die Hauptrolle spielt. — Bei allen diesen vielerlei Verwendungen des Stahls kommt dessen Güte zuerst in Frage.
Die Sicherstellung der Qualität des Materials ist deshalb bei allen gröſseren Lieferungen von gröſster Wichtigkeit. Darum werden hierfür Lieferungsbedingungen, in denen dies Mindestmaſs der Anforderungen bezüglich der Festigkeit, Elastizität, Härte, Art der Herstellung u. s. w. festgesetzt sind, vorgeschrieben. Diese Lieferungsbedingungen werden teils von Fall zu Fall, teils allgemein für gewisse Gebrauchsgegenstände, wie z. B. Eisenbahnbau- und -betriebsmaterial 1), Brückenmaterial, Baueisen 2), Panzerplatten 3), Guſs- waren 4) u. s. w., aufgestellt. Diese allgemeinen Vorschriften werden teils von den groſsen Abnehmern, den Staatsregierungen, Eisenbahnverwal- tungen u. s. w., teils von technischen Verbänden und Vereinen erlassen. So stellten z. B. in Deutschland der Verein deutscher Eisenhütten-
1) Siehe Stahl und Eisen 1897, S. 163.
2) Daselbst 1894, S. 1091.
3) Daselbst 1893, S. 423.
4) A. a. O. 1898, S. 1059.
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Lieferungsbedingungen.
Die Geschütze der Festungs- und Belagerungsartillerie ent-
wickelten sich in anderer Weise. Das Steilfeuer, welches bei diesen
in Anwendung kam, veranlaſste eine Verkürzung der Rohre, so daſs die
Haubitzen- und Mörserform die vorherrschende wurde. Diese schweren
Geschütze erreichen durch den Steilschuſs und das rauchlose Pulver
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auſserordentliche Schuſsweiten, so z. B. die Kruppsche 28 cm-Haubitze
L/12 mit ihrer 216 kg-Granate bei 45° Erhöhung 10 km. Die durch
das Steil- oder Bogenschieſsen veränderte Angriffsweise zwingt wieder
zu einer anderen Art der Verteidigung, wobei die Stahlpanzerung
(Panzerscharten, Panzertürme) die Hauptrolle spielt. — Bei allen
diesen vielerlei Verwendungen des Stahls kommt dessen Güte zuerst
in Frage.
Die Sicherstellung der Qualität des Materials ist deshalb bei
allen gröſseren Lieferungen von gröſster Wichtigkeit. Darum werden
hierfür Lieferungsbedingungen, in denen dies Mindestmaſs
der Anforderungen bezüglich der Festigkeit, Elastizität, Härte, Art
der Herstellung u. s. w. festgesetzt sind, vorgeschrieben. Diese
Lieferungsbedingungen werden teils von Fall zu Fall, teils allgemein
für gewisse Gebrauchsgegenstände, wie z. B. Eisenbahnbau- und
-betriebsmaterial 1), Brückenmaterial, Baueisen 2), Panzerplatten 3), Guſs-
waren 4) u. s. w., aufgestellt. Diese allgemeinen Vorschriften werden teils
von den groſsen Abnehmern, den Staatsregierungen, Eisenbahnverwal-
tungen u. s. w., teils von technischen Verbänden und Vereinen erlassen.
So stellten z. B. in Deutschland der Verein deutscher Eisenhütten-
1) Siehe Stahl und Eisen 1897, S. 163.
2) Daselbst 1894, S. 1091.
3) Daselbst 1893, S. 423.
4) A. a. O. 1898, S. 1059.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 5: Das XIX. Jahrhundert von 1860 bis zum Schluss. Braunschweig, 1903, S. 889. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen05_1903/905>, abgerufen am 23.11.2024.
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