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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897.

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Nassau und das Siegerland.

Der An- und Abblasetag musste bei Strafe von 10 Reichsthalern
dem Bergmeister schriftlich durch einen "Zeddel" angemeldet werden
und war jedes längere Blasen bei Strafe verboten. Verunglückte aber
eine Hüttenreise durch irgend einen besonderen Grund, so konnten
die versäumten Tage vor Ostern nachgeholt werden, danach aber
nicht mehr.

In Bezug auf Mass und Gewicht wird grösste Gewissenhaftigkeit
eingeschärft und bestimmt, dass jeder Hammer 71/2 Stalln (zu 170 Pfund)
mit "Unserem hierzu gemachten Zeichen gestempelten Gewichts samt
einer untadelhaften Waage und nebst solchen, gleich jeden Massen-
hütten, vier richtige und gebrannte Kohlenzeynen zu ihrem stätigen
Beruf haben und unterhalten sollen".

Jeder Mangel an der Wage soll vom Bergmeister mit einer
Bruder-Kur, an den Zainen aber mit 1 Reichsthaler bestraft werden;
dem Bergmeister aber von jeder Aiche und Stempelung 15 Albus
für seine Mühe gegeben werden.

Die Massenhütten dürfen nicht die Hammerhütten, noch diese
jene während der ihnen zugeordneten Zeiten durch Entziehung des
Wassers oder sonstwie behindern.

"Desgleichen sollen die Hammerschmiede die ihnen von alters
her zugeordnete müssige Zeit nicht überschreiten, sondern vom heil.
Christtag an bis zu Lichtmess in einem und von St. Jakobi an bis
auf Mariä Geburt in dem anderen Termin, und zwar jedesmal nach
Verfluss solcher Tage sich still halten und vom Schmieden abstehen ..."

Ebenso ist verboten, des Nachts, d. h. nach 8 Uhr abends und
vor 4 Uhr morgens, zu schmieden. Alles bei Vermeidung festgesetzter
Geldstrafen. Nach altem Herkommen und Gebrauch muss der
Hammerschmied für einen ihm gelieferten Stalln Eisen eine Wage
geschmiedetes Eisen zurückliefern. Ebenso wird nach alter Satzung
den Hammerschmieden eingeschärft und befohlen, "dass sie das ihnen
von ihren Raidtmeistern um Lohn zu schmieden zugesandte, über-
wogene und überlieferte Eisen treulich zusammenhalten und ohne
ihrer Raidtmeister Konsens und Vorwissen dessen nichts vermengen,
vertauschen oder verkaufen, sondern dasselbige für jeden über-
kommenden Stalln rohen, eine Wage geschmiedeten Eisens zurück-
liefern oder andernfalls gewärtigen" u. s. w. -- So ist auch keinem,
der nicht der Bruderschaft angehört, rohes Eisen zu kaufen oder zu
verkaufen gestattet, und ebenso wird der Verkäufer oder Pfandnehmer
nicht nur mit Konfiskation des Eisens, sondern noch mit weiterer
Strafe bedroht.


Nassau und das Siegerland.

Der An- und Abblasetag muſste bei Strafe von 10 Reichsthalern
dem Bergmeister schriftlich durch einen „Zeddel“ angemeldet werden
und war jedes längere Blasen bei Strafe verboten. Verunglückte aber
eine Hüttenreise durch irgend einen besonderen Grund, so konnten
die versäumten Tage vor Ostern nachgeholt werden, danach aber
nicht mehr.

In Bezug auf Maſs und Gewicht wird gröſste Gewissenhaftigkeit
eingeschärft und bestimmt, daſs jeder Hammer 7½ Stalln (zu 170 Pfund)
mit „Unserem hierzu gemachten Zeichen gestempelten Gewichts samt
einer untadelhaften Waage und nebst solchen, gleich jeden Massen-
hütten, vier richtige und gebrannte Kohlenzeynen zu ihrem stätigen
Beruf haben und unterhalten sollen“.

Jeder Mangel an der Wage soll vom Bergmeister mit einer
Bruder-Kur, an den Zainen aber mit 1 Reichsthaler bestraft werden;
dem Bergmeister aber von jeder Aiche und Stempelung 15 Albus
für seine Mühe gegeben werden.

Die Massenhütten dürfen nicht die Hammerhütten, noch diese
jene während der ihnen zugeordneten Zeiten durch Entziehung des
Wassers oder sonstwie behindern.

„Desgleichen sollen die Hammerschmiede die ihnen von alters
her zugeordnete müſsige Zeit nicht überschreiten, sondern vom heil.
Christtag an bis zu Lichtmeſs in einem und von St. Jakobi an bis
auf Mariä Geburt in dem anderen Termin, und zwar jedesmal nach
Verfluſs solcher Tage sich still halten und vom Schmieden abstehen …“

Ebenso ist verboten, des Nachts, d. h. nach 8 Uhr abends und
vor 4 Uhr morgens, zu schmieden. Alles bei Vermeidung festgesetzter
Geldstrafen. Nach altem Herkommen und Gebrauch muſs der
Hammerschmied für einen ihm gelieferten Stalln Eisen eine Wage
geschmiedetes Eisen zurückliefern. Ebenso wird nach alter Satzung
den Hammerschmieden eingeschärft und befohlen, „daſs sie das ihnen
von ihren Raidtmeistern um Lohn zu schmieden zugesandte, über-
wogene und überlieferte Eisen treulich zusammenhalten und ohne
ihrer Raidtmeister Konsens und Vorwissen dessen nichts vermengen,
vertauschen oder verkaufen, sondern dasselbige für jeden über-
kommenden Stalln rohen, eine Wage geschmiedeten Eisens zurück-
liefern oder andernfalls gewärtigen“ u. s. w. — So ist auch keinem,
der nicht der Bruderschaft angehört, rohes Eisen zu kaufen oder zu
verkaufen gestattet, und ebenso wird der Verkäufer oder Pfandnehmer
nicht nur mit Konfiskation des Eisens, sondern noch mit weiterer
Strafe bedroht.


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[840/0854] Nassau und das Siegerland. Der An- und Abblasetag muſste bei Strafe von 10 Reichsthalern dem Bergmeister schriftlich durch einen „Zeddel“ angemeldet werden und war jedes längere Blasen bei Strafe verboten. Verunglückte aber eine Hüttenreise durch irgend einen besonderen Grund, so konnten die versäumten Tage vor Ostern nachgeholt werden, danach aber nicht mehr. In Bezug auf Maſs und Gewicht wird gröſste Gewissenhaftigkeit eingeschärft und bestimmt, daſs jeder Hammer 7½ Stalln (zu 170 Pfund) mit „Unserem hierzu gemachten Zeichen gestempelten Gewichts samt einer untadelhaften Waage und nebst solchen, gleich jeden Massen- hütten, vier richtige und gebrannte Kohlenzeynen zu ihrem stätigen Beruf haben und unterhalten sollen“. Jeder Mangel an der Wage soll vom Bergmeister mit einer Bruder-Kur, an den Zainen aber mit 1 Reichsthaler bestraft werden; dem Bergmeister aber von jeder Aiche und Stempelung 15 Albus für seine Mühe gegeben werden. Die Massenhütten dürfen nicht die Hammerhütten, noch diese jene während der ihnen zugeordneten Zeiten durch Entziehung des Wassers oder sonstwie behindern. „Desgleichen sollen die Hammerschmiede die ihnen von alters her zugeordnete müſsige Zeit nicht überschreiten, sondern vom heil. Christtag an bis zu Lichtmeſs in einem und von St. Jakobi an bis auf Mariä Geburt in dem anderen Termin, und zwar jedesmal nach Verfluſs solcher Tage sich still halten und vom Schmieden abstehen …“ Ebenso ist verboten, des Nachts, d. h. nach 8 Uhr abends und vor 4 Uhr morgens, zu schmieden. Alles bei Vermeidung festgesetzter Geldstrafen. Nach altem Herkommen und Gebrauch muſs der Hammerschmied für einen ihm gelieferten Stalln Eisen eine Wage geschmiedetes Eisen zurückliefern. Ebenso wird nach alter Satzung den Hammerschmieden eingeschärft und befohlen, „daſs sie das ihnen von ihren Raidtmeistern um Lohn zu schmieden zugesandte, über- wogene und überlieferte Eisen treulich zusammenhalten und ohne ihrer Raidtmeister Konsens und Vorwissen dessen nichts vermengen, vertauschen oder verkaufen, sondern dasselbige für jeden über- kommenden Stalln rohen, eine Wage geschmiedeten Eisens zurück- liefern oder andernfalls gewärtigen“ u. s. w. — So ist auch keinem, der nicht der Bruderschaft angehört, rohes Eisen zu kaufen oder zu verkaufen gestattet, und ebenso wird der Verkäufer oder Pfandnehmer nicht nur mit Konfiskation des Eisens, sondern noch mit weiterer Strafe bedroht.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 840. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/854>, abgerufen am 22.11.2024.