zu stecken, und der Radmeister, welcher einen solchen Arbeiter auf- nahm, mit 5 Speciesthalern zu strafen. "Teufelspossen" und geheime Künste waren streng verboten und Schuldige dem peinlichen Gericht zu überliefern.
Zur Kontrolle der Qualität sollte jeder Gewerke sein Eisenwahr- zeichen auf sein Eisen schlagen, und hatten die Gewerke der Eisen- wurze folgende Zeichen:
Graf Karl Theodor Christallnig das Zeichen W. C.
Graf Gaisruck zu Silberegg " " G. G.
Propstei Wieting " " B. W.
F. von Eggersche Erben zu Treibach " " T.
Maria von Greifenstein " " M.
Maria Ulbing " " L.
Kammerstadt St. Veit " " S. V.
Sus. Felicitas von Mayerhofersche Erben zu Lölling " " @
Martin Benedict von Secherau " " @
Mart. Ben. von Secherau mit den Mayer- hoferschen Erben " " @
Jos. Steinkeller, Edler von Kellerstein in Heft und Hüttenberg " " I. S.
Josef, Bartlmä und Wolfgang Rauscher in Mosinz " " R.
Josef, Bartlmä und Wolfgang Rauscher in der Plaggowitz- und Fuchshütte " " W.
Josef Riegler in Hüttenberg " " I. R.
Die Deutschhämmer durften nicht mehr als vier Stangen in den Centner schmieden; ihre Ware wurde als Halbrauhe gerechnet und wurde erst auf Streckhämmern zu Kaufmannsware gebracht.
Die Flossengewerke verpflichtete man bei 10 Thlr. Strafe, soviele Blatteln zu erzeugen, als die Hammergewerke bedurften; diese brauchten bei der Arbeit mit Blatteln weniger Kohlen als mit Flossen. Hatte ein Hammergewerke wegen Mangel an Blatteln Flossen einrennen müssen, so musste der Radmeister dem Hammergewerke an jedem Meiler eingerennter Flossen 3 Gulden ersetzen. Graglach- wascheisen galt nur von Schlacken gereinigt als Kaufmannsware. Verleihkauf und Gedinge sollten zu Michaeli ihren Anfang nehmen.
Die Löhnung für die Hüttenarbeiter war folgende: Bei Floss- hütten für den Plaher 4 Gulden Leihkauf, alle 4 Wochen 7 Gulden an Lohn, wenn die Hütte im Gang war, 5 Gulden ausser dem Betrieb
Österreich.
zu stecken, und der Radmeister, welcher einen solchen Arbeiter auf- nahm, mit 5 Speciesthalern zu strafen. „Teufelspossen“ und geheime Künste waren streng verboten und Schuldige dem peinlichen Gericht zu überliefern.
Zur Kontrolle der Qualität sollte jeder Gewerke sein Eisenwahr- zeichen auf sein Eisen schlagen, und hatten die Gewerke der Eisen- wurze folgende Zeichen:
Graf Karl Theodor Christallnig das Zeichen W. C.
Graf Gaisruck zu Silberegg „ „ G. G.
Propstei Wieting „ „ B. W.
F. von Eggersche Erben zu Treibach „ „ T.
Maria von Greifenstein „ „ M.
Maria Ulbing „ „ L.
Kammerstadt St. Veit „ „ S. V.
Sus. Felicitas von Mayerhofersche Erben zu Lölling „ „ 
Martin Benedict von Secherau „ „ 
Mart. Ben. von Secherau mit den Mayer- hoferschen Erben „ „ 
Jos. Steinkeller, Edler von Kellerstein in Heft und Hüttenberg „ „ I. S.
Josef, Bartlmä und Wolfgang Rauscher in Mosinz „ „ R.
Josef, Bartlmä und Wolfgang Rauscher in der Plaggowitz- und Fuchshütte „ „ W.
Josef Riegler in Hüttenberg „ „ I. R.
Die Deutschhämmer durften nicht mehr als vier Stangen in den Centner schmieden; ihre Ware wurde als Halbrauhe gerechnet und wurde erst auf Streckhämmern zu Kaufmannsware gebracht.
Die Flossengewerke verpflichtete man bei 10 Thlr. Strafe, soviele Blatteln zu erzeugen, als die Hammergewerke bedurften; diese brauchten bei der Arbeit mit Blatteln weniger Kohlen als mit Flossen. Hatte ein Hammergewerke wegen Mangel an Blatteln Flossen einrennen müssen, so muſste der Radmeister dem Hammergewerke an jedem Meiler eingerennter Flossen 3 Gulden ersetzen. Graglach- wascheisen galt nur von Schlacken gereinigt als Kaufmannsware. Verleihkauf und Gedinge sollten zu Michaeli ihren Anfang nehmen.
Die Löhnung für die Hüttenarbeiter war folgende: Bei Floſs- hütten für den Plaher 4 Gulden Leihkauf, alle 4 Wochen 7 Gulden an Lohn, wenn die Hütte im Gang war, 5 Gulden auſser dem Betrieb
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Österreich.
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Künste waren streng verboten und Schuldige dem peinlichen Gericht
zu überliefern.
Zur Kontrolle der Qualität sollte jeder Gewerke sein Eisenwahr-
zeichen auf sein Eisen schlagen, und hatten die Gewerke der Eisen-
wurze folgende Zeichen:
Graf Karl Theodor Christallnig das Zeichen W. C.
Graf Gaisruck zu Silberegg „ „ G. G.
Propstei Wieting „ „ B. W.
F. von Eggersche Erben zu Treibach „ „ T.
Maria von Greifenstein „ „ M.
Maria Ulbing „ „ L.
Kammerstadt St. Veit „ „ S. V.
Sus. Felicitas von Mayerhofersche Erben
zu Lölling „ „ 
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Mart. Ben. von Secherau mit den Mayer-
hoferschen Erben „ „ 
Jos. Steinkeller, Edler von Kellerstein in
Heft und Hüttenberg „ „ I. S.
Josef, Bartlmä und Wolfgang Rauscher
in Mosinz „ „ R.
Josef, Bartlmä und Wolfgang Rauscher
in der Plaggowitz- und Fuchshütte „ „ W.
Josef Riegler in Hüttenberg „ „ I. R.
Die Deutschhämmer durften nicht mehr als vier Stangen in den
Centner schmieden; ihre Ware wurde als Halbrauhe gerechnet und
wurde erst auf Streckhämmern zu Kaufmannsware gebracht.
Die Flossengewerke verpflichtete man bei 10 Thlr. Strafe, soviele
Blatteln zu erzeugen, als die Hammergewerke bedurften; diese
brauchten bei der Arbeit mit Blatteln weniger Kohlen als mit
Flossen. Hatte ein Hammergewerke wegen Mangel an Blatteln Flossen
einrennen müssen, so muſste der Radmeister dem Hammergewerke
an jedem Meiler eingerennter Flossen 3 Gulden ersetzen. Graglach-
wascheisen galt nur von Schlacken gereinigt als Kaufmannsware.
Verleihkauf und Gedinge sollten zu Michaeli ihren Anfang nehmen.
Die Löhnung für die Hüttenarbeiter war folgende: Bei Floſs-
hütten für den Plaher 4 Gulden Leihkauf, alle 4 Wochen 7 Gulden
an Lohn, wenn die Hütte im Gang war, 5 Gulden auſser dem Betrieb
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 800. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/814>, abgerufen am 22.11.2024.
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