heimische wie fremde, sollen das Recht haben, Erze zu gewinnen, zu verarbeiten, einzuführen und zu verkaufen gegen Zahlung der Gebühr für die marque des fers. 2. (Art. IX.) Alle, welche Eisenerze in ihrem Grund und Boden haben, sollen bei der ersten Aufforderung, welche ihnen von den Eigentümern der benachbarten Hüttenwerke gemacht würde, gehalten sein, daselbst Öfen aufzustellen, um die Erze in Eisen zu verwandeln; wenn sie dies nicht thun, so gestatten wir den Eigentümern des nächsten Ofens, und bei deren Weigerung immer den nächsten Eigentümern und denen, welche sie verwerten wollen, die Erde aufzugraben und Erz daraus zu gewinnen, indem sie den Grundeigentümern als volle Entschädigung 1 Sol für jede 5 Ctr. wiegende Tonne Erz zu entrichten haben.
Artikel XIV bestimmte: Die Eisenerze, welche aus Unseren Staaten in das Ausland ausgeführt werden, sind "unserer Gebühr der Eisenmarke" unterworfen, indem den Kauf- und Fuhrleuten ver- boten wird, an der nächsten Zollstelle (bureau) ihrer Strasse vorüber- zuziehen, ohne eine Erklärung darüber abzugeben und ohne Unsere Steuern dafür zu entrichten, bei Strafe der Beschlagnahme und 500 Livr. Geldbusse.
1702 wurden alle staatlichen Bergwerke von Lothringen auf 5 Jahre einem gewissen Erenny d'Erenny, der durch Reisen grosse Erfahrungen in Bergwerkssachen erlangt hatte, übertragen. Vom Eisen sollte er 10 Pfd. von je 100 Pfd. abliefern. "Das Eisen soll er in Unserem Gebiet durch Hand- und Fabrikarbeiter weiter ver- arbeiten lassen, und hat er freien Verkauf." Die Hütten durfte er an die besten Plätze legen, das Holz aus den benachbarten Forsten gegen Zahlung entnehmen. Durch Deklaration vom 1. Januar 1703 setzte Herzog Leopold die jährliche Steuer oder das Jahrgeld, das die Hütten- und Hochöfenbesitzer seiner Staaten für die Eisenmarke zu zahlen hatten, fest. Es wird dabei eingeschärft, dass die Hütten- besitzer überall Erz gewinnen dürfen und nur die Grundeigentümer zu entschädigen haben, und dass das in seinen Staaten erzeugte Eisen frei durch die 3 Bistümer Metz, Toul und Verdun geführt werde ohne Eingangs-, Ausgangs- und Verkaufsgebühr.
Da sich die Grundbesitzer gegen diese Auflage renitent ver- hielten, so wurden die Vorschriften, besonders wegen Benutzung der Zufuhrwege u. s. w., im Jahre 1715 noch verschärft, und in einem "Edikt der Erhebung der Steuer der Eisenwerke vom 21. Juni 1720" noch bestimmter formuliert.
Zu den wichtigsten Eisenwerken im jetzigen Deutsch-Lothringen
Lothringen bis 1766.
heimische wie fremde, sollen das Recht haben, Erze zu gewinnen, zu verarbeiten, einzuführen und zu verkaufen gegen Zahlung der Gebühr für die marque des fers. 2. (Art. IX.) Alle, welche Eisenerze in ihrem Grund und Boden haben, sollen bei der ersten Aufforderung, welche ihnen von den Eigentümern der benachbarten Hüttenwerke gemacht würde, gehalten sein, daselbst Öfen aufzustellen, um die Erze in Eisen zu verwandeln; wenn sie dies nicht thun, so gestatten wir den Eigentümern des nächsten Ofens, und bei deren Weigerung immer den nächsten Eigentümern und denen, welche sie verwerten wollen, die Erde aufzugraben und Erz daraus zu gewinnen, indem sie den Grundeigentümern als volle Entschädigung 1 Sol für jede 5 Ctr. wiegende Tonne Erz zu entrichten haben.
Artikel XIV bestimmte: Die Eisenerze, welche aus Unseren Staaten in das Ausland ausgeführt werden, sind „unserer Gebühr der Eisenmarke“ unterworfen, indem den Kauf- und Fuhrleuten ver- boten wird, an der nächsten Zollstelle (bureau) ihrer Straſse vorüber- zuziehen, ohne eine Erklärung darüber abzugeben und ohne Unsere Steuern dafür zu entrichten, bei Strafe der Beschlagnahme und 500 Livr. Geldbuſse.
1702 wurden alle staatlichen Bergwerke von Lothringen auf 5 Jahre einem gewissen Erenny d’Erenny, der durch Reisen groſse Erfahrungen in Bergwerkssachen erlangt hatte, übertragen. Vom Eisen sollte er 10 Pfd. von je 100 Pfd. abliefern. „Das Eisen soll er in Unserem Gebiet durch Hand- und Fabrikarbeiter weiter ver- arbeiten lassen, und hat er freien Verkauf.“ Die Hütten durfte er an die besten Plätze legen, das Holz aus den benachbarten Forsten gegen Zahlung entnehmen. Durch Deklaration vom 1. Januar 1703 setzte Herzog Leopold die jährliche Steuer oder das Jahrgeld, das die Hütten- und Hochöfenbesitzer seiner Staaten für die Eisenmarke zu zahlen hatten, fest. Es wird dabei eingeschärft, daſs die Hütten- besitzer überall Erz gewinnen dürfen und nur die Grundeigentümer zu entschädigen haben, und daſs das in seinen Staaten erzeugte Eisen frei durch die 3 Bistümer Metz, Toul und Verdun geführt werde ohne Eingangs-, Ausgangs- und Verkaufsgebühr.
Da sich die Grundbesitzer gegen diese Auflage renitent ver- hielten, so wurden die Vorschriften, besonders wegen Benutzung der Zufuhrwege u. s. w., im Jahre 1715 noch verschärft, und in einem „Edikt der Erhebung der Steuer der Eisenwerke vom 21. Juni 1720“ noch bestimmter formuliert.
Zu den wichtigsten Eisenwerken im jetzigen Deutsch-Lothringen
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Lothringen bis 1766.
heimische wie fremde, sollen das Recht haben, Erze zu gewinnen, zu
verarbeiten, einzuführen und zu verkaufen gegen Zahlung der Gebühr
für die marque des fers. 2. (Art. IX.) Alle, welche Eisenerze in
ihrem Grund und Boden haben, sollen bei der ersten Aufforderung,
welche ihnen von den Eigentümern der benachbarten Hüttenwerke
gemacht würde, gehalten sein, daselbst Öfen aufzustellen, um die
Erze in Eisen zu verwandeln; wenn sie dies nicht thun, so gestatten
wir den Eigentümern des nächsten Ofens, und bei deren Weigerung
immer den nächsten Eigentümern und denen, welche sie verwerten
wollen, die Erde aufzugraben und Erz daraus zu gewinnen, indem sie
den Grundeigentümern als volle Entschädigung 1 Sol für jede 5 Ctr.
wiegende Tonne Erz zu entrichten haben.
Artikel XIV bestimmte: Die Eisenerze, welche aus Unseren
Staaten in das Ausland ausgeführt werden, sind „unserer Gebühr
der Eisenmarke“ unterworfen, indem den Kauf- und Fuhrleuten ver-
boten wird, an der nächsten Zollstelle (bureau) ihrer Straſse vorüber-
zuziehen, ohne eine Erklärung darüber abzugeben und ohne Unsere
Steuern dafür zu entrichten, bei Strafe der Beschlagnahme und
500 Livr. Geldbuſse.
1702 wurden alle staatlichen Bergwerke von Lothringen auf
5 Jahre einem gewissen Erenny d’Erenny, der durch Reisen groſse
Erfahrungen in Bergwerkssachen erlangt hatte, übertragen. Vom
Eisen sollte er 10 Pfd. von je 100 Pfd. abliefern. „Das Eisen soll
er in Unserem Gebiet durch Hand- und Fabrikarbeiter weiter ver-
arbeiten lassen, und hat er freien Verkauf.“ Die Hütten durfte er an
die besten Plätze legen, das Holz aus den benachbarten Forsten
gegen Zahlung entnehmen. Durch Deklaration vom 1. Januar 1703
setzte Herzog Leopold die jährliche Steuer oder das Jahrgeld, das
die Hütten- und Hochöfenbesitzer seiner Staaten für die Eisenmarke
zu zahlen hatten, fest. Es wird dabei eingeschärft, daſs die Hütten-
besitzer überall Erz gewinnen dürfen und nur die Grundeigentümer
zu entschädigen haben, und daſs das in seinen Staaten erzeugte
Eisen frei durch die 3 Bistümer Metz, Toul und Verdun geführt
werde ohne Eingangs-, Ausgangs- und Verkaufsgebühr.
Da sich die Grundbesitzer gegen diese Auflage renitent ver-
hielten, so wurden die Vorschriften, besonders wegen Benutzung der
Zufuhrwege u. s. w., im Jahre 1715 noch verschärft, und in einem
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noch bestimmter formuliert.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 994. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/1008>, abgerufen am 03.12.2024.
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