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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Nassau.
den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts verlautet wenig über
dieselben, wir erfahren nur, dass 1507 die von Reiffenberg eine
Eisenschmiede an der Weil im Amte Usingen anlegten. Dass die
alten Werke mit Erfolg weiter betrieben wurden, geht aus einer
Beschwerde der Gewerken der Hessen-Zeche bei Weilmünster vom
10. December 1536 hervor, in welcher sie den Grafen Philipp von
Nassau-Weilburg auffordern, die das Aufblühen des Bergwerks
schädigenden Rennwerke ausser Betrieb zu setzen. Am 1. November
1543 verlieh Graf Philipp III. das inzwischen heimgefallene, zwischen
Weilmünster und Winden vor dem Beilstein belegene Rennwerk
Audenschmiede an die Eheleute Johann Mock und benannte Mit-
gewerken von Langenbach und Alt-Weilnau.

Die Bedingungen 1) waren zum Teil dieselben wie bei den früheren
Verleihungen 1421 und 1434 (Bd. I, S. 960, 961):

1. Die Gewerke dürfen keine neuen Mitgewerken auf das ihnen
verliehene Rennwerk aufnehmen;
2. die Gewerke haben den Grafen alljährlich am 11. November
durch die beiden Ältesten acht Wagen Eisen nach Weilburg
oder Weilnau (Amt Usingen) zu schicken;
3. den Gewerken steht freie Weidegerechtigkeit zu;
4. die Gewerken haben die Befugnis, in den Waldungen soviel
dürres Holz zu sammeln und mitzunehmen, als sie tragen
können;
5. die Gemeinde Weilmünster hat den Gewerken das erforderliche
Bauholtz unentgeltlich zu liefern;
6. dagegen haben die Gewerken keinen Anspruch darauf, Mit-
märker in Weilmünster zu werden;
7. die Gewerke dürfen auf dem Rennwerke Pferde halten, doch
nicht mehr als vier; halten sie diese Pferde, so sind sie zwar
frei von allen sonstigen Abgaben und Diensten wegen der-
selben, haben aber in jedem Jahre eine Frohnfahrt von Bingen-
heim nach Weilburg oder Weilnau zu leisten;
8. will oder muss einer der Gewerken seinen Anteil an dem Renn-
werk oder seine Errungenschaft verpfänden oder verkaufen, so
steht den Mitgewerken in erster, den Grafen in zweiter Reihe
das Vorrecht des Kaufes zu;
9. der Graf hat die Berechtigung in jedem Jahre sechs Wochen
lang in dem Rennwerk für sich arbeiten zu lassen; der Graf
1) Siehe Becker, Geschichte des Bergbaus und des Bergrechts in Weil-
münster, Zeitschrift für Bergrecht, Bd. XVIII, S. 4 und Anlage XXIII.

Nassau.
den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts verlautet wenig über
dieselben, wir erfahren nur, daſs 1507 die von Reiffenberg eine
Eisenschmiede an der Weil im Amte Usingen anlegten. Daſs die
alten Werke mit Erfolg weiter betrieben wurden, geht aus einer
Beschwerde der Gewerken der Hessen-Zeche bei Weilmünster vom
10. December 1536 hervor, in welcher sie den Grafen Philipp von
Nassau-Weilburg auffordern, die das Aufblühen des Bergwerks
schädigenden Rennwerke auſser Betrieb zu setzen. Am 1. November
1543 verlieh Graf Philipp III. das inzwischen heimgefallene, zwischen
Weilmünster und Winden vor dem Beilstein belegene Rennwerk
Audenschmiede an die Eheleute Johann Mock und benannte Mit-
gewerken von Langenbach und Alt-Weilnau.

Die Bedingungen 1) waren zum Teil dieselben wie bei den früheren
Verleihungen 1421 und 1434 (Bd. I, S. 960, 961):

1. Die Gewerke dürfen keine neuen Mitgewerken auf das ihnen
verliehene Rennwerk aufnehmen;
2. die Gewerke haben den Grafen alljährlich am 11. November
durch die beiden Ältesten acht Wagen Eisen nach Weilburg
oder Weilnau (Amt Usingen) zu schicken;
3. den Gewerken steht freie Weidegerechtigkeit zu;
4. die Gewerken haben die Befugnis, in den Waldungen soviel
dürres Holz zu sammeln und mitzunehmen, als sie tragen
können;
5. die Gemeinde Weilmünster hat den Gewerken das erforderliche
Bauholtz unentgeltlich zu liefern;
6. dagegen haben die Gewerken keinen Anspruch darauf, Mit-
märker in Weilmünster zu werden;
7. die Gewerke dürfen auf dem Rennwerke Pferde halten, doch
nicht mehr als vier; halten sie diese Pferde, so sind sie zwar
frei von allen sonstigen Abgaben und Diensten wegen der-
selben, haben aber in jedem Jahre eine Frohnfahrt von Bingen-
heim nach Weilburg oder Weilnau zu leisten;
8. will oder muſs einer der Gewerken seinen Anteil an dem Renn-
werk oder seine Errungenschaft verpfänden oder verkaufen, so
steht den Mitgewerken in erster, den Grafen in zweiter Reihe
das Vorrecht des Kaufes zu;
9. der Graf hat die Berechtigung in jedem Jahre sechs Wochen
lang in dem Rennwerk für sich arbeiten zu lassen; der Graf
1) Siehe Becker, Geschichte des Bergbaus und des Bergrechts in Weil-
münster, Zeitschrift für Bergrecht, Bd. XVIII, S. 4 und Anlage XXIII.
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[740/0760] Nassau. den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts verlautet wenig über dieselben, wir erfahren nur, daſs 1507 die von Reiffenberg eine Eisenschmiede an der Weil im Amte Usingen anlegten. Daſs die alten Werke mit Erfolg weiter betrieben wurden, geht aus einer Beschwerde der Gewerken der Hessen-Zeche bei Weilmünster vom 10. December 1536 hervor, in welcher sie den Grafen Philipp von Nassau-Weilburg auffordern, die das Aufblühen des Bergwerks schädigenden Rennwerke auſser Betrieb zu setzen. Am 1. November 1543 verlieh Graf Philipp III. das inzwischen heimgefallene, zwischen Weilmünster und Winden vor dem Beilstein belegene Rennwerk Audenschmiede an die Eheleute Johann Mock und benannte Mit- gewerken von Langenbach und Alt-Weilnau. Die Bedingungen 1) waren zum Teil dieselben wie bei den früheren Verleihungen 1421 und 1434 (Bd. I, S. 960, 961): 1. Die Gewerke dürfen keine neuen Mitgewerken auf das ihnen verliehene Rennwerk aufnehmen; 2. die Gewerke haben den Grafen alljährlich am 11. November durch die beiden Ältesten acht Wagen Eisen nach Weilburg oder Weilnau (Amt Usingen) zu schicken; 3. den Gewerken steht freie Weidegerechtigkeit zu; 4. die Gewerken haben die Befugnis, in den Waldungen soviel dürres Holz zu sammeln und mitzunehmen, als sie tragen können; 5. die Gemeinde Weilmünster hat den Gewerken das erforderliche Bauholtz unentgeltlich zu liefern; 6. dagegen haben die Gewerken keinen Anspruch darauf, Mit- märker in Weilmünster zu werden; 7. die Gewerke dürfen auf dem Rennwerke Pferde halten, doch nicht mehr als vier; halten sie diese Pferde, so sind sie zwar frei von allen sonstigen Abgaben und Diensten wegen der- selben, haben aber in jedem Jahre eine Frohnfahrt von Bingen- heim nach Weilburg oder Weilnau zu leisten; 8. will oder muſs einer der Gewerken seinen Anteil an dem Renn- werk oder seine Errungenschaft verpfänden oder verkaufen, so steht den Mitgewerken in erster, den Grafen in zweiter Reihe das Vorrecht des Kaufes zu; 9. der Graf hat die Berechtigung in jedem Jahre sechs Wochen lang in dem Rennwerk für sich arbeiten zu lassen; der Graf 1) Siehe Becker, Geschichte des Bergbaus und des Bergrechts in Weil- münster, Zeitschrift für Bergrecht, Bd. XVIII, S. 4 und Anlage XXIII.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 740. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/760>, abgerufen am 23.06.2024.