soll kein Fremdling in Stat noch Dorffes dann mit Vorwissen der Obrigkeit als Bürger oder Inwoner auffgenommen werden. Vnd sollen in jedem Dorff nit mehr Heusser dann wie itzo zu bauen zugelassen sein (!): Nachdem in dieser landsarth wenig Fruchtbare tragende Gueter, an Wiesen, Weide, Ecker vnd Felder seint, das sich die menge vnd viele des Volcks, so je lenger je mehr zunimpt, schwer- lich darin erhalten werden mögen und da lenger zugesehen werden solt, künftiglich mitt einander verderben, vnnd doch letztlich ab- ziehen müsten: So ordnen vnd wollen Wir: dass keine Neubauten aufgeführt und kein Holz für solche verabfolgt werde."
§. 38 bestimmt, dass auf den Höhen nicht geschürft werden dürfe, weil der Eisenstein da nichts tauge, sondern Stollen in der Tiefe (also kein Tagebau sondern Streckenbau) getrieben werden sollen.
§. 41 schärft ein, dass die Fischerei Regal sei und dem Landes- herrn zustehe: "Als Wir auch inn Erfarung khommen, das viel Vnserer Vndersassen Burger vnd Bauern vnd sonderlich die Hütten Leuthe vnd Müller aigene Fisch-Hamen haben sollen, So gepieten wir hiemit ernstlich vnnd bey schwerer Straf, das sich ein jeder der- selbigen zum allerfurderlichsten entaisern vnd keinen bey sich finden lassen, vnd sich des Fischens hinfurter enthalten sollen vnd Wollen mitt der gnedigen Erpietung, da jemandt, so Mann so Weib, Schwach oder sonst der Gelegenheit weren, das si sonder lust zu einem Essen Fisch hetten, soll denselben vff ir Glaubwürdig Anzeigen jeder Zeit durch Vnsere jedes Orts Bevelchhaber, durch den Fischer ein Essen Fisch verschafft werden, dem Reichen vmbs Gelt, dem Armen vmb Gotts willen."
Der Graf beruft sich in dieser Waldordnung auf ältere Ord- nungen seines Uraltvaters und Altvaters, beide Grafen Johann zu Nassau. Wir ersehen aus derselben, dass damals schon die Haubergs- wirtschaft, eine mit einjährigem Getreidebau wechselnde Niederwald- wirtschaft, im Siegerland bestand. Dieselbe entsprang aus der Armut an Ackerland und dem ausserordentlichen Bedürfnis an Brennmaterial für die Industrie und hat sich nirgends in solcher Schärfe entwickelt wie hier 1). Hauberge kommen im Siegenschen schon 1467 vor.
Die Hauberge sind niedere Waldungen auf Bergen, die in perio- dischen, auf nicht viele Jahre gesetzten Zeiten zugleich abgeholzt werden, damit sie wieder aus ihren Stöcken und Wurzeln neue Loden
1) Siehe Nachrichten von den Haubergen im Fürstentum Nassau-Siegen von Schenk in Schlettweins Archiv, Bd. III, S. 420.
Nassau.
soll kein Fremdling in Stat noch Dorffes dann mit Vorwissen der Obrigkeit als Bürger oder Inwoner auffgenommen werden. Vnd sollen in jedem Dorff nit mehr Heuſser dann wie itzo zu bauen zugelassen sein (!): Nachdem in dieser landsarth wenig Fruchtbare tragende Gueter, an Wiesen, Weide, Ecker vnd Felder seint, das sich die menge vnd viele des Volcks, so je lenger je mehr zunimpt, schwer- lich darin erhalten werden mögen und da lenger zugesehen werden solt, künftiglich mitt einander verderben, vnnd doch letztlich ab- ziehen müsten: So ordnen vnd wollen Wir: daſs keine Neubauten aufgeführt und kein Holz für solche verabfolgt werde.“
§. 38 bestimmt, daſs auf den Höhen nicht geschürft werden dürfe, weil der Eisenstein da nichts tauge, sondern Stollen in der Tiefe (also kein Tagebau sondern Streckenbau) getrieben werden sollen.
§. 41 schärft ein, daſs die Fischerei Regal sei und dem Landes- herrn zustehe: „Als Wir auch inn Erfarung khommen, das viel Vnserer Vndersaſsen Burger vnd Bauern vnd sonderlich die Hütten Leuthe vnd Müller aigene Fisch-Hamen haben sollen, So gepieten wir hiemit ernstlich vnnd bey schwerer Straf, das sich ein jeder der- selbigen zum allerfurderlichsten entaisern vnd keinen bey sich finden lassen, vnd sich des Fischens hinfurter enthalten sollen vnd Wollen mitt der gnedigen Erpietung, da jemandt, so Mann so Weib, Schwach oder sonst der Gelegenheit weren, das si sonder lust zu einem Essen Fisch hetten, soll denselben vff ir Glaubwürdig Anzeigen jeder Zeit durch Vnsere jedes Orts Bevelchhaber, durch den Fischer ein Essen Fisch verschafft werden, dem Reichen vmbs Gelt, dem Armen vmb Gotts willen.“
Der Graf beruft sich in dieser Waldordnung auf ältere Ord- nungen seines Uraltvaters und Altvaters, beide Grafen Johann zu Nassau. Wir ersehen aus derselben, daſs damals schon die Haubergs- wirtschaft, eine mit einjährigem Getreidebau wechselnde Niederwald- wirtschaft, im Siegerland bestand. Dieselbe entsprang aus der Armut an Ackerland und dem auſserordentlichen Bedürfnis an Brennmaterial für die Industrie und hat sich nirgends in solcher Schärfe entwickelt wie hier 1). Hauberge kommen im Siegenschen schon 1467 vor.
Die Hauberge sind niedere Waldungen auf Bergen, die in perio- dischen, auf nicht viele Jahre gesetzten Zeiten zugleich abgeholzt werden, damit sie wieder aus ihren Stöcken und Wurzeln neue Loden
1) Siehe Nachrichten von den Haubergen im Fürstentum Nassau-Siegen von Schenk in Schlettweins Archiv, Bd. III, S. 420.
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Nassau.
soll kein Fremdling in Stat noch Dorffes dann mit Vorwissen der
Obrigkeit als Bürger oder Inwoner auffgenommen werden. Vnd sollen
in jedem Dorff nit mehr Heuſser dann wie itzo zu bauen zugelassen
sein (!): Nachdem in dieser landsarth wenig Fruchtbare tragende
Gueter, an Wiesen, Weide, Ecker vnd Felder seint, das sich die
menge vnd viele des Volcks, so je lenger je mehr zunimpt, schwer-
lich darin erhalten werden mögen und da lenger zugesehen werden
solt, künftiglich mitt einander verderben, vnnd doch letztlich ab-
ziehen müsten: So ordnen vnd wollen Wir: daſs keine Neubauten
aufgeführt und kein Holz für solche verabfolgt werde.“
§. 38 bestimmt, daſs auf den Höhen nicht geschürft werden dürfe,
weil der Eisenstein da nichts tauge, sondern Stollen in der Tiefe
(also kein Tagebau sondern Streckenbau) getrieben werden sollen.
§. 41 schärft ein, daſs die Fischerei Regal sei und dem Landes-
herrn zustehe: „Als Wir auch inn Erfarung khommen, das viel
Vnserer Vndersaſsen Burger vnd Bauern vnd sonderlich die Hütten
Leuthe vnd Müller aigene Fisch-Hamen haben sollen, So gepieten wir
hiemit ernstlich vnnd bey schwerer Straf, das sich ein jeder der-
selbigen zum allerfurderlichsten entaisern vnd keinen bey sich finden
lassen, vnd sich des Fischens hinfurter enthalten sollen vnd Wollen
mitt der gnedigen Erpietung, da jemandt, so Mann so Weib, Schwach
oder sonst der Gelegenheit weren, das si sonder lust zu einem Essen
Fisch hetten, soll denselben vff ir Glaubwürdig Anzeigen jeder Zeit
durch Vnsere jedes Orts Bevelchhaber, durch den Fischer ein Essen
Fisch verschafft werden, dem Reichen vmbs Gelt, dem Armen vmb
Gotts willen.“
Der Graf beruft sich in dieser Waldordnung auf ältere Ord-
nungen seines Uraltvaters und Altvaters, beide Grafen Johann zu
Nassau. Wir ersehen aus derselben, daſs damals schon die Haubergs-
wirtschaft, eine mit einjährigem Getreidebau wechselnde Niederwald-
wirtschaft, im Siegerland bestand. Dieselbe entsprang aus der Armut
an Ackerland und dem auſserordentlichen Bedürfnis an Brennmaterial
für die Industrie und hat sich nirgends in solcher Schärfe entwickelt
wie hier 1). Hauberge kommen im Siegenschen schon 1467 vor.
Die Hauberge sind niedere Waldungen auf Bergen, die in perio-
dischen, auf nicht viele Jahre gesetzten Zeiten zugleich abgeholzt
werden, damit sie wieder aus ihren Stöcken und Wurzeln neue Loden
1) Siehe Nachrichten von den Haubergen im Fürstentum Nassau-Siegen von
Schenk in Schlettweins Archiv, Bd. III, S. 420.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 727. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/747>, abgerufen am 22.11.2024.
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