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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Nassau.
vmb andere schlechte sachenn moegen sie sich Inhalts Ires vorigen
Kuerbriefs fuglich halten. Des zu vrkhunde haben wir vnser Inge-
siegel wissentlich an diesem breiff thun hangen. Der geben ist In
denn Jaren Funffzehenhundert vnd Im acht und zwanzigsten, Am
heiligen Osterabend.

Der unablässig für die Wohlfahrt der Eisenindustrie seines Lan-
des besorgte Graf Wilhelm ordnete 1535 weiterhin durch eine be-
sondere Verordnung 1) das Kohlen- und Erzenmass. Sie lautet wie
folgt:

Bericht, wie die hütten-, Stein- vndt Kohlenmasse bey
denn alten sein gehalten vnd durch vnsere gnedige her-
schafft bishero erhalten worden
.

Vonn wegen des Wolgebornen Grauen Hernn Wilhelms Grauen
zu Nassaw, Catzenelnpogen etc. Ist auf heut Dato gemacht, fertigt
vnd erneuwret, das Kohlen maass, darab vnd von so lang menschen
gedencken nicht darwieder die Kohlen Körbe, mit seiner dieffte, Breite
vnd Weide von vnden biss oben genohmmen, wie solches bej des
altten schulmeisters Kindern abgemessen worden, vnd durch die
eltisten, von allen hütten, gerecht erckant, vnd solches ahn eissenen
stab, so bei des schreiberi in Gewolb vfm schloss Dillenberg sein vnd
befunden soll werden, verzeichnet, Unnd nemblichen soll der bodemb
inwendig dem gebör oder verzeunen ein franckfurter ehl vnd eins
Zohls lang sein, vnd der bodemb in der mitte, vber zwerch einer
halben ehlen vnd eines halben Zohls dick, breit, vnd gegen den
beiden enden etwas vberlang seyn, abgemessen werden, nach aus-
weissung des stabs vnd diesses zeichens am selben ---- · I · Die dieffte
des Korbs inwendig von dem bodemb hinauf zu messen, biss vf das
oberst, so grund sein soll, des ganzen eisen stabs lang dieff sein soll.
Der stab helt fünf Franckfurter viertel vnd anderthalben Zohl in der
lengde. Desgleichen soll der Korb, oben kurtz weiss in die vierung
vnd vber zwerch gemessen, auch allenthalben, als lang der stab weit
ist, abwendig dem obersten gerunden breit sein. Vnd wenn solcher
Korb also gemacht, so ist das die prob, das darin gestrichen, elf
mesten herborner Korn mästen, mit weich Kohlen vnd keiner frucht
beschütt, gerechtfertigt werden soll, Vnnd die weichkohlen, soll man

1) Siehe Corp. const. Nassov., S. 97 etc.

Nassau.
vmb andere schlechte sachenn moegen sie sich Inhalts Ires vorigen
Kuerbriefs fuglich halten. Des zu vrkhunde haben wir vnser Inge-
siegel wiſsentlich an diesem breiff thun hangen. Der geben ist In
denn Jaren Funffzehenhundert vnd Im acht und zwanzigsten, Am
heiligen Osterabend.

Der unablässig für die Wohlfahrt der Eisenindustrie seines Lan-
des besorgte Graf Wilhelm ordnete 1535 weiterhin durch eine be-
sondere Verordnung 1) das Kohlen- und Erzenmaſs. Sie lautet wie
folgt:

Bericht, wie die hütten-, Stein- vndt Kohlenmaſse bey
denn alten sein gehalten vnd durch vnsere gnedige her-
schafft bishero erhalten worden
.

Vonn wegen des Wolgebornen Grauen Hernn Wilhelms Grauen
zu Nassaw, Catzenelnpogen etc. Ist auf heut Dato gemacht, fertigt
vnd erneuwret, das Kohlen maaſs, darab vnd von so lang menschen
gedencken nicht darwieder die Kohlen Körbe, mit seiner dieffte, Breite
vnd Weide von vnden biſs oben genohmmen, wie solches bej des
altten schulmeisters Kindern abgemessen worden, vnd durch die
eltisten, von allen hütten, gerecht erckant, vnd solches ahn eiſsenen
stab, so bei des schreiberi in Gewolb vfm schloſs Dillenberg sein vnd
befunden soll werden, verzeichnet, Unnd nemblichen soll der bodemb
inwendig dem gebör oder verzeunen ein franckfurter ehl vnd eins
Zohls lang sein, vnd der bodemb in der mitte, vber zwerch einer
halben ehlen vnd eines halben Zohls dick, breit, vnd gegen den
beiden enden etwas vberlang seyn, abgemessen werden, nach aus-
weiſsung des stabs vnd dieſses zeichens am selben —— · I · Die dieffte
des Korbs inwendig von dem bodemb hinauf zu messen, biſs vf das
oberst, so grund sein soll, des ganzen eisen stabs lang dieff sein soll.
Der stab helt fünf Franckfurter viertel vnd anderthalben Zohl in der
lengde. Desgleichen soll der Korb, oben kurtz weiſs in die vierung
vnd vber zwerch gemessen, auch allenthalben, als lang der stab weit
ist, abwendig dem obersten gerunden breit sein. Vnd wenn solcher
Korb also gemacht, so ist das die prob, das darin gestrichen, elf
mesten herborner Korn mästen, mit weich Kohlen vnd keiner frucht
beschütt, gerechtfertigt werden soll, Vnnd die weichkohlen, soll man

1) Siehe Corp. const. Nassov., S. 97 etc.
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[715/0735] Nassau. vmb andere schlechte sachenn moegen sie sich Inhalts Ires vorigen Kuerbriefs fuglich halten. Des zu vrkhunde haben wir vnser Inge- siegel wiſsentlich an diesem breiff thun hangen. Der geben ist In denn Jaren Funffzehenhundert vnd Im acht und zwanzigsten, Am heiligen Osterabend. Der unablässig für die Wohlfahrt der Eisenindustrie seines Lan- des besorgte Graf Wilhelm ordnete 1535 weiterhin durch eine be- sondere Verordnung 1) das Kohlen- und Erzenmaſs. Sie lautet wie folgt: Bericht, wie die hütten-, Stein- vndt Kohlenmaſse bey denn alten sein gehalten vnd durch vnsere gnedige her- schafft bishero erhalten worden. Vonn wegen des Wolgebornen Grauen Hernn Wilhelms Grauen zu Nassaw, Catzenelnpogen etc. Ist auf heut Dato gemacht, fertigt vnd erneuwret, das Kohlen maaſs, darab vnd von so lang menschen gedencken nicht darwieder die Kohlen Körbe, mit seiner dieffte, Breite vnd Weide von vnden biſs oben genohmmen, wie solches bej des altten schulmeisters Kindern abgemessen worden, vnd durch die eltisten, von allen hütten, gerecht erckant, vnd solches ahn eiſsenen stab, so bei des schreiberi in Gewolb vfm schloſs Dillenberg sein vnd befunden soll werden, verzeichnet, Unnd nemblichen soll der bodemb inwendig dem gebör oder verzeunen ein franckfurter ehl vnd eins Zohls lang sein, vnd der bodemb in der mitte, vber zwerch einer halben ehlen vnd eines halben Zohls dick, breit, vnd gegen den beiden enden etwas vberlang seyn, abgemessen werden, nach aus- weiſsung des stabs vnd dieſses zeichens am selben —— · I · Die dieffte des Korbs inwendig von dem bodemb hinauf zu messen, biſs vf das oberst, so grund sein soll, des ganzen eisen stabs lang dieff sein soll. Der stab helt fünf Franckfurter viertel vnd anderthalben Zohl in der lengde. Desgleichen soll der Korb, oben kurtz weiſs in die vierung vnd vber zwerch gemessen, auch allenthalben, als lang der stab weit ist, abwendig dem obersten gerunden breit sein. Vnd wenn solcher Korb also gemacht, so ist das die prob, das darin gestrichen, elf mesten herborner Korn mästen, mit weich Kohlen vnd keiner frucht beschütt, gerechtfertigt werden soll, Vnnd die weichkohlen, soll man 1) Siehe Corp. const. Nassov., S. 97 etc.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 715. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/735>, abgerufen am 22.11.2024.